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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus als steuerbegünstigte Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

    | Fahrzeiten von Profi-Sportmannschaften, die zu Auswärtsterminen im Mannschaftsbus reisen, können zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören. Zahlt ihr Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei (FG Düsseldorf 11.7.19, 14 K 1653/17 L; Rev. BFH VI R 28/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall war nach Auffassung des FG für die „passiven“ Fahrzeiten, also die Zeiten, in denen die Spieler/Betreuer nicht im engeren Sinne arbeitsbezogen tätig sind (z. B. Zeiten ohne Gruppen- oder Einzelgespräche), ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslohn (Grundlohn) gegeben. Es handelt sich danach nicht um „arbeitsfreie“ Reisezeit (so aber die Finanzverwaltung). Werden auf diesen Grundlohn auch Zuschläge für tatsächliche geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit an die Arbeitnehmer gezahlt, greift dann die Steuerfreiheit gemäß § 3b Abs. 1 EStG ein.

     

    PRAXISTIPP | Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3b EStG sind gegeben, wenn die Zulagen für tatsächlich vom Steuerpflichtigen an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit bezahlt wurden und nachgewiesen ist, dass diese Zuschläge in der geltend gemachten Höhe die in § 3b Abs. 1 EStG genannten Prozentsätze des Grundlohns nicht überstiegen (FG Baden-Württemberg 23.3.17, 1 K 3342/15, EFG 17, 1076). Nach der Rechtsprechung des BFH sind Zuschläge nur dann nicht steuerfrei, wenn ihnen keine tatsächliche Arbeitsleistung zugrunde liegt, wie dies im Rahmen einer Entgeltfortzahlung der Fall ist (vgl. BFH 3.5.74, VI R 211/71, BStBl II 74, 646, zum freigestellten Betriebsratsmitglied; 18.9.81, VI R 44/77, BStBl II 81, 801, zum Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Bezüge; 24.11.89, VI R 92/88, BStBl II 90, 315, zu Zeitzuschlägen bei Bereitschaftsdienst; BFH 27.5.09, VI B 69/08, BStBl II 09, 730 zum MuschG). Bei mit dem Besprechungsfall vergleichbaren Konstellationen sollten ggf. Lohnsteueranrufungsauskünfte eingeholt und im Konfliktfall Streitfälle bis zur höchstrichterlichen Klärung offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 46170411