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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Enteignung kein privates Veräußerungsgeschäft

    | Ordnet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Stadt) die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer Entschädigung an, enteignet sie also den Grundstückseigentümer, ist ein hieraus erzielter Gewinn nach Auffassung des FG Münster nicht steuerpflichtig (FG Münster 28.11.18, 1 K 71/16 E, Rev. BFH IX R 28/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft setzt voraus, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen ist. Hierzu muss ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden vorhanden sein. Ein solcher Wille fehlt, wenn ein Grundstück enteignet wird.

     

    PRAXISTIPP | Unbeschadet der Frage, ob eine Veräußerung i. S. des § 23 EStG eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden erfordert, könnte ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn auch deshalb ausscheiden, weil dem Betroffenen in Bezug auf den durch die Enteignung (bzw. durch die Entschädigungszahlung) realisierten Wertzuwachs die Einkünfteerzielungsabsicht fehlte. Diese wird zwar grundsätzlich durch die Nichteinhaltung der Haltefristen typisiert. Im Fall einer Enteignung dürfte dies jedoch nicht gelten mit der Folge, dass die Überschusserzielungsabsicht festzustellen wäre.

     
    Quelle: ID 45689389