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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Doppelte Haushaltsführung bei Bewohnen einer eigenen Etage im Elternhaus

    | Das FG München (1.3.23, 1 K 2311/20; Rev. BFH VI R 12/23; Einspruchsmuster) hat entschieden, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG dann nicht erfüllt sind, wenn unter Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen ist, dass ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt unterhalten wird, sondern der junge Arbeitnehmer weiterhin in den für ihn „fremden“ Haushalt seiner Eltern eingegliedert ist. |

     

    Es widerspräche dem gesetzlichen Bild der doppelten Haushaltsführung, wenn bei jungen Steuerpflichtigen, die sich zu keinem früheren Zeitpunkt vollständig aus dem elterlichen Haushalt gelöst hätten und denen bei ihren Eltern noch ihr altes Kinder-/Jugendzimmer zur Verfügung stehe, im Regelfall von einer doppelten Haushaltsführung auszugehen sein solle. Dabei sei auch bei jungen Steuerpflichtigen das Bestehen einer doppelten Haushaltsführung nicht generell ausgeschlossen. Bei dem Alter des Steuerpflichtigen handele es sich um eines von mehreren Kriterien, welches in der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sei.

     

    Im Streitfall ging das FG davon aus, dass das Innehaben einer Wohnung i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG ein eigenes Recht im Sinne eines entgeltlichen Nutzungsrechts des Steuerpflichtigen erfordert, das ihm wie bei Eigentum oder einem Mietverhältnis ein zur Ausschließung berechtigendes Hausrecht gewährt. Diese Voraussetzung war aus Sicht nicht erfüllt, da der Kläger im Elternhaus eine Etage unentgeltlich nutzte.

     

    PRAXISTIPP | Der Besprechungsfall betrifft die in der steuerlichen Praxis sehr häufig auftretende Frage, ob ein alleinstehender Steuerpflichtliger im elterlichen Haushalt einen eigenen Hausstand führen kann. Die Frage, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. etwa BFH 18.12.17, VI B 66/17, BFH/NV 18, 430; FG Münster 7.10.20, 13 K 1756/18 E). Weiterhin sind auch die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Hatte der Steuerpflichtige schon ‒ etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung oder Ehe ‒ andernorts einen eigenen Hausstand geführt, ist es regelmäßig nicht fernliegend, dass er einen solchen auch dann weiter unterhalten und fortführen wird, wenn er diesen aufgibt und wieder eine Wohnung im Haus der Eltern bezieht. Der BFH hat die Revision zugelassen. Es kann nun höchstrichterlich die im Streitfall entscheidende Frage geklärt werden, ob das Innehaben einer Wohnung i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG ein eigenes Recht im Sinne eines entgeltlichen Nutzungsrechts des Steuerpflichtigen, das ihm wie bei Eigentum oder einem Mietverhältnis ein zur Ausschließung berechtigendes Hausrecht gewährt, erfordert, oder ob ist es ausreichend ist, dass dem Steuerpflichtigen ein (räumlich) abgrenzbarer Teil eines Wohnhauses unentgeltlich, unter Vereinbarung eines Ausschlusses der Nutzung der Überlassenden, zur Nutzung überlassen wird.

     
    Quelle: ID 50356331