04.10.2023 · IWW-Abrufnummer 237633
Finanzgericht München: Urteil vom 01.03.2023 – 1 K 2311/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München
Urteil vom 01.03.2023
1 K 2311/20
In der Streitsache
Kläger
prozessbevollmächtigt:
gegen
Beklagter
Wegen Einkommensteuer 2014 bis 2018
hat der 1. Senat des Finanzgerichts München durch... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 1. März 2023 für Recht erkannt:
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Streitig ist, ob vom Kläger
- für die Streitjahre 2014-2018 jeweils geltend gemachte Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sowie
- für das Streitjahr 2016 geltend gemachte Verpflegungsmehraufwendungen für eine zweiwöchige Reise nach Südamerika
jeweils als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Der im Jahr 1986 geborene, ledige Kläger hat nach einer im Jahr 2007 erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum ...(1) auf dem zweiten Bildungsweg die Fachhochschulreife nachgeholt. In der Zeit von ... absolvierte er an der Hochschule ... (A) den Bachelorstudiengang ..., ab ... führt der hierzu den Masterstudiengang an der .. (M) fort. In der Zeit von ... absolvierte er ein Auslandssemester in .... Ab dem ... war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität tätig und fertigte seine Doktorar-beit.
Während der Studienzeit bewohnte der Kläger am jeweiligen Studienort von ihm angemietete Stu-dentenwohnungen in Studentenwohnheimen bzw. Zimmer:
- in A von ... (monatliche Miete: ... €)(2),
- in M von ... (monatliche Miete: ... € [2014] bzw. ... € [2015]),
- während des Auslandssemester von ... (Auslandssemester 2015; in einer Wohngemeinschaft; gel-tend gemachte Mietkosten insgesamt: ... €),
- in M von ... (monatliche Miete: ... €....).
Seit dem ... hat er eine 1-Zimmer-Wohnung in ... M, ..., angemietet (monatliche Miete: ... €)(3).
Außerdem behielt der Kläger in den Streitjahren weiterhin seinen Wohnsitz an seinem unstreitigen Lebensmittelpunkt im Haus seiner Eltern (E) in ... (B), ... (Haus B), bei; E (geboren 1959 bzw. 1961)(4) sind in ihrem dortigen landwirtschaftlichen Betrieb tätig.
Das Haus B wurde im Jahr 1959 von den Großeltern (GE) des Klägers errichtet und weist (nach dem vom Kläger vorgelegten Grundriss(5)) einen Eingang zum mittigen, offenen Treppenhaus aus; in den beiden, im Wesentlichen grundrissgleichen Wohnetagen - Erdgeschoss (Haus B-E) sowie Oberge-schoss (Haus B-O) - befinden sich
- jeweils Diele, Küche, Bad/WC sowie
- im Haus B-E drei Wohnräume bzw.
- im Haus B-O (durch Zusammenlegung zweier Zimmer) zwei Wohnräume.
Nachdem E im Jahr 1985 geheiratet hatten, zogen sie in das Haus B-E ein; GE (geboren jeweils 1935) bewohnten daraufhin nur noch das Haus B-O. Ab dem Jahr 1990 bewohnten GE ein neu errichtetes Haus in ... B, ... (Haus B2). Nach dem Auszug von GE aus dem Haus B bewohnten der Kläger und sein im Jahr 1985 geborener Bruder ein Zimmer im Haus B-O. Etwa im Jahr 2010 ist der Bruder des Klä-gers aus dem Haus B ausgezogen. In der Folgezeit renovierte der Kläger die Räumlichkeiten im Haus B-O und bewohnte sie vollständig allein(6). Seit Ende 2019 bewohnt Kläger das Haus B2(7).
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2014-2018 jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
- in den Streitjahren 2014-2017 jeweils aus gelegentlichen Werkstudententätigkeiten bzw. als stu-dentische Hilfskraft sowie
- im Streitjahr 2018 ab dem 2018 als wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Zudem erhielt er in den Streitjahren 2014-2017 jeweils zur Bestreitung des Lebensunterhaltes BAföG, dessen monatlicher Förderbetrag je zur Hälfte aus Zuschuss und Darlehen bestand. Nach Aktenlage hatte der Kläger in den Streitjahren folgende Einnahmen:
Jahr Einnahmen BAföG Summe
2014... €... €... € (rechnerisch monatlich: ... €)
2015... €... € (hiervon ... € für Studiengebühren sowie ... € für Reisekosten, jeweils betreffend das Auslandssemester... €
2016... €... €... € (rechnerisch monatlich: ... €)
2017... €... € (bis ...)... € (rechnerisch monatlich: ... €)
2018... €... €... €
In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2014-2018- für 2014 vom ...(8),
- für 2015 vom ...(9),
- für 2016 vom ...(10),
- für 2017 vom ...(11) sowie
- für 2018 vom ...(12),
machte der Kläger jeweils u.a. notwendige Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz in der in den Streitjahren jeweils geltenden Fassung (EStG) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit geltend:
- zum einen (Mehraufwendungen 2014-2018) seine jeweiligen
- Mietaufwendungen für seine jeweilige, am Studienort A bzw. M angemietete Unterkunft,
für2014 i.H.v. ... €(13),
2015 i.H.v. ... € (zzgl. im Ausland angefallene Unterkunftskosten i.H.v. ... € [Wohngemeinschaft in ....] sowie i.H.v. ... € [.. ...])(14)
2016 i.H.v. ... €(15),
2017 i.H.v. ...€(16) und für
2018 i.H.v. ...€ (einschließlich insbesondere von Kosten für Wohnungseinrichtung, zzgl. im Ein-spruchsverfahren nachträglich geltend gemachter(17) Kosten für Einrichtungsgegenstände und da-mit insgesamt i.H.v. ... €)(18),
- zzgl. teilweise angefallener Verpflegungsmehraufwand, für
2014 i.H.v. ... €,
2015 i.H.v. ...€ (im Hinblick auf das Auslandssemester über 90 Tage zu je 48 €),
2016 i.H.v. ... € und für
2017 sowie 2018 jeweils für ...Tage mit Abwesenheitszeit 24 Stunden(19) (rechnerisch jeweils ...Tage zu 24 € [§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG] und damit ... €),
dementsprechend insgesamt für
- 2014 i.H.v. ... € und ... € (rechnerische Summe: ... €),
- 2015 i.H.v. ... € zzgl. ... € und ... € sowie ... € (rechnerische Summe: ... €),
- 2016 i.H.v. ... € und ... € (rechnerische Summe: ... €),
- 2017 i.H.v. ... € und ... € (rechnerische Summe: ... €) sowie für
- 2018 i.H.v. ... € und ... € (rechnerische Summe: ... €) und
- zum anderen die Kosten für Familienheimfahrten (Heimfahrten/Heimfahrtkosten 2014-2018), für
- 2014 i.H.v. ... €,
- 2015 i.H.v. ... €,
- 2016 i.H.v. ... €,
- 2017 i.H.v. ... € sowie für
- 2018 i.H.v. ... €.
Im Zusammenhang mit seinem Auslandssemester im Jahr 2015 erklärte der Kläger zudem
Studiengebühren i.H.v. ... € als Werbungskosten, welche das Finanzamt nach Aktenlage abzüglich des an den Kläger für Studiengebühren ausgezahlten Auslands-BAföG i.H.v. ...€ erklärungsgemäß berück-sichtigte.
Für den Veranlagungszeitraum 2016 machte der Kläger außerdem im Zusammenhang mit einer "Sprachreise ..." bzw. einem "zwei Wochen Sprachkurs ..." (Reise 2016) Verpflegungsmehraufwand für ... Tage zu je 30 € und damit i.H.v. ... € (Verpflegungsmehraufwand 2016). als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Mit den streitgegenständlichen Bescheiden über Einkommensteuer
- für die Jahre 2014-2016 jeweils vom ... sowie
- für die Jahre 2017-2018 jeweils vom ... (geändert jeweils mit Bescheid vom ... . unter nachträglicher Anerkennung der erklärten Fahrtkosten 2017-2018)
setzte der Beklagte (das ... - Finanzamt -) gegenüber dem Kläger jeweils eine Einkommensteuer i.H.v. ... € fest. Neben nicht streiterheblichen Abweichungen berücksichtigte das Finanzamt hierbei
- weder den Verpflegungsmehraufwand 2016,
- noch die jeweils erklärten Mehraufwendungen 2014-2018als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit (offensichtlich im Zusammenhang mit der Reise 2016 stehende Aufwendungen des Klägers für den Sprachkurs und die Unterkunft i.H.v. ... € wurden dem-gegenüber nach Aktenlage erklärungsgemäß steuerlich berücksichtigt); die geltend gemachten Auf-wendungen für die Heimfahrten 2014-2018 wurden jeweils in erklärter Höhe als Lebensmittel-punktfahrten erklärungsgemäß steuerlich berücksichtigt. In den jeweiligen Erläuterungen zur Festset-zung verwies das Finanzamt darauf, dass der jeweiligen steuerlichen Berücksichtigung
- der Kosten für die Reise 2016 der fehlende Nachweis der beruflichen Notwendigkeit bzw.
- der Mehraufwendungen 2014-2018 der fehlende Nachweis eines außerhalb des Beschäftigungsor-tes gelegenen eigenen Haushalts
entgegenstünde.
Gegen diese streitgegenständlichen (für 2017 und 2018 geänderten) Einkommensteuerbescheide für 2014-2018 legte der Kläger jeweils fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung verwies der Kläger im Wesentlichen und z.T. sinngemäß auf folgende Punkte:
Sein für das Jahr 2014 erklärter Verpflegungsmehraufwand sei als Kosten der Unterkunft eines Stu-denten am außerhalb des Lebensmittelpunktes gelegenen Studienortes und damit als vorab entstan-dene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen.
Sein Auslandssemester 2015 sei beruflich erforderlich gewesen; seine insoweit erklärten Aufwen-dungen,
- der Verpflegungsmehraufwand i.H.v. ... € sowie
- die Unterkunftskosten i.H.v. ... €,seien erklärungsgemäß steuerlich zu berücksichtigen.
Er habe in den Streitjahren jeweils außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte (bzw. während seines Auslandssemester die dortige Universität, § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG) einen weiteren, eigenen Hausstand im Haus B-O unterhalten. Er arbeite im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb mit, wel-chen er in einigen Jahren weiterzuführen beabsichtige(20).
Gemäß einer von E unterzeichneten Bestätigung vom ... (Bestätigung 2019)(21) hatte sich der Kläger in den Jahren 2014-2016 an den Nebenkosten für das Haus B durch jeweilige Barzahlungen "mit ... € beteiligt" und zusätzlich im landwirtschaftlichen Betrieb mitgeholfen sowie sich an Erhaltungsarbeiten an den Gebäuden beteiligt. In einer Aufstellung der Nebenkosten des Hauses B ermittelte der Kläger unter Beifügung verschiedener Belege für die Jahre 2014-2018 jährliche Gesamtkosten i.H.v. ... € bis i.H.v... €. Hierzu teilte der Kläger ergänzend mit, dass er sich mit monatlich mindestens ... € an den Kosten zur Haushaltsführung beteiligt habe.
Seine Aufwendungen für seine Reise 2016 seien erklärungsgemäß anzusetzen, da er durch den Spa-nischkurs seine Sprachkenntnisse erweitert habe und eine zweite Fremdsprache wichtig für seine spätere berufliche Weiterentwicklung sei; deshalb seien insoweit weitere Werbungskosten i.H.v. ... € steuerlich zu berücksichtigen. Seinen während der Reise 2016 besuchten Spanischkurs in ... benötige er subjektiv zur Förderung seines Berufsweges.
Mit der Einspruchsentscheidung vom ... wies das Finanzamt die Einsprüche des Klägers als unbe-gründet zurück. Zur Begründung legte das Finanzamt hierbei im Wesentlichen dar, dass sich aus dem Vortrag des Klägers unter Berücksichtigung der hierzu vorgelegten Nachweise
- nicht ergebe, dass der Kläger im Haus B einen eigenen Hausstand unterhalten habe,
- sondern vielmehr insgesamt die Eingliederung des Klägers in den dortigen Hausstand von E unter besonderer Nutzungsmöglichkeit von abgegrenzten Räumen im Haus B-O.
Es sei nicht erkennbar, dass sich die Haushaltsführung von E in den Streitjahren 2014-2018 zu einem "Mehrgenerationenhaushalt" gewandelt habe; die im erwerbsfähigen Alter stehenden E hätten viel-mehr ihren Haushalt eigenständig weitergeführt.
Auch habe der Kläger nicht dargelegt und nachgewiesen, dass er sich finanziell an den Kosten der Lebensführung in seinem Haupthaushalt hinreichend beteiligt habe. Insbesondere habe er keine Le-bensmitteleinkäufe für den Haushalt belegt. Die vorgetragene monatliche Barzahlung an E i.H.v. ... € sei aufgrund seiner geringen Einnahmen in den Streitjahren 2014-2017 zweifelhaft.
Während des Auslandssemester 2015 des Klägers stelle zwar die Universität im Ausland seine erste Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 8, Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG dar. Mangels eines eigenen Haupt-haushaltes an seinem Lebensmittelpunkt in B könnten jedoch auch die während seines Auslandsauf-enthaltes angefallenen Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen nicht als Wer-bungskosten berücksichtigt werden; die Studiengebühren und Reisekosten seien - gemindert um die dafür geleistete BAföG-Zahlung i.H.v. ... € - als Werbungskosten erklärungsgemäß berücksichtigt worden.
Aufwendungen für einen Sprachkurs zum Erwerb von Kenntnissen in einer Fremdsprache seien nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit be-stehe. Diese Voraussetzung sei hinsichtlich der streitigen Reise 2016 bzw. des damit angefallenen Verpflegungsmehraufwandes 2016 i.H.v. ... € nicht erfüllt. Vorliegend habe der Kläger bereits kein Programm für seine Reise 2016 vorgelegt.
Hiergegen richtet sich die vom nunmehr steuerlich vertretenen Kläger mit Schreiben vom ... fristge-recht erhobene Klage, mit welcher er sein Einspruchsbegehren weiterverfolgt; seine jeweils geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bzw. für die Reise 2016 seien erklä-rungsgemäß steuerlich zu berücksichtigen. Zur Begründung verweist der Kläger im Wesentlichen und z.T. sinngemäß auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf folgende Punkte:
Er habe in den Streitjahren im Haus B-O eine abgeschlossene Wohnung mit eigener Küche und Bad bewohnt. Selbst wenn die bauliche Abgeschlossenheit verneint würde, handele es sich um einen - von ihm mitbestimmten(22) - Mehrgenerationenhaushalt. Er habe sich ausweislich der Bestätigung 2019 mit seiner monatlichen Barzahlung i.H.v. ... € zu etwa einem Drittel an den angefallenen Haus-nebenkosten beteiligt. Diese Zahlungen seien ihm aufgrund seiner sparsamen Lebensweise möglich gewesen. Er habe sich auch im Haus B-O in der Regel selbst versorgt und ernährt und insgesamt auf seiner eigenen Etage einen eigenen Haushalt geführt, der nicht der Mitbestimmung von E unterlegen habe.
Die Wohnung B-O sei vollumfänglich eingerichtet; zum Nachweis hierfür benennt der Kläger E als Zeugen.
Er habe die seine Selbstständigkeit ermöglichende Wohnung im Haus B-O etwa im Jahr 2010 kom-plett renoviert; zum Nachweis hierfür legt er (mit Schreiben vom ...) eine Fotodokumentation der Räumlichkeiten des Hauses B-O (Fotos 2021) vor und benennt E als Zeugen.
In den Streitjahren habe sich der Haushalt von E auf das Haus B-E begrenzt. Eine Nutzung des Hauses B-O durch E sei nicht erfolgt; zum Nachweis hierfür benennt der Kläger E als Zeugen. Seine dortige Wohnung könne verschlossen werden.
Die ursprüngliche Haushaltsführung durch E im Haus B habe sich bereits im Jahr 2008 nach seiner ersten Berufsausbildung (im Alter von 22 Jahren) geändert. Er habe mit E besprochen, dass er einen nicht unerheblichen Teil der Kosten mittrage; zum Nachweis hierfür benennt der Kläger E als Zeugen.
Er habe als gleichwertiges Haushaltsmitglied Aufgaben wie Garten-, Renovierungs-, Landwirtschafts- sowie Umbauarbeiten und sonstige Arbeiten übernommen und die Haushaltsführung maßgeblich mitbestimmt; zum Nachweis hierfür benennt der Kläger E als Zeugen.
Er habe monatlich ... € an E gezahlt und damit ... % der Gesamtkosten getragen. Lebensmittelkosten seien in der vorgelegten Kostenaufstellung nicht enthalten; die Familie habe sich in großen Teilen selbst versorgt und er selbst gekocht und gewaschen. Auch habe er die Getränke besorgt.
Jedenfalls seit Beginn seiner nichtselbstständigen Arbeit am ... sei die Regelvermutung anzuwenden, wonach bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern von einer maßgeblichen Mitbestimmung der Haushaltsführung auszugehen sei.
Hinsichtlich der Kostenverteilung legt der Kläger die Bestätigung 2019 vor, auf welcher E handschrift-lich ergänzt haben, dass der Betrag i.H.v. ... € monatlich in bar übergeben worden sei (Bestätigung 2021).Die monatlichen Zahlungen i.H.v. ... € habe er leisten können; abzüglich Miete i.H.v. ... € und dieser Kostenbeteiligung seien ihm von seinen BAföG-Leistungen ... € monatlich verblieben.
Er habe die Wochenenden und die vorlesungsfreien Zeiten im Haus B-O verbracht und dort auch Freunde und Bekannte empfangen. Auch habe er sich durch eigenständig vorgenommene Renovie-rungs- und Sanierungsarbeiten an den Kosten der Haushaltsführung beteiligt; zum Nachweis hierfür benennt der Kläger jeweils E als Zeugen.
Ausbildungsbezogene Aufwendungen habe er durch Ersparnisse aus Geldgeschenken von E und GE finanzieren können.
Für seine sparsame Lebensweise benennt der Kläger verschiedene Mitbewohner, Freunde und Be-kannte als Zeugen.
Jedenfalls habe er seinen eigenen Haushalt im Haus B-O im Rahmen eines wohngemeinschaftsähnli-chen und von ihm gleichwertig mitbestimmten Mehrgenerationenhaushaltes geführt; zum Nachweis hierfür benennt der Kläger E als Zeugen.
Mit der Reise 2016 habe er sich Kenntnisse einer Fremdsprache angeeignet, um so dasselbe Niveau eines Abiturienten mit zwei Fremdsprachen zu erreichen. Der zusätzliche Erwerb von Grundkenntnis-sen in einer zweiten gängigen Fremdsprache sei für die von ihm angestrebte berufliche Weiterent-wicklung erforderlich gewesen. So müsse er als wissenschaftlicher Mitarbeiter Papiere und Veröffent-lichungen auf Spanisch lesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung der Bescheide für 2014-2016 über Einkommensteuer jeweils vom ..., der geänder-ten Bescheide für 2017-2018 jeweils vom ... und der Einspruchsentscheidung vom ... . jeweils bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Werbungskosten für
2014 i.H.v. ... € zzgl. ... € und damit insgesamt i.H.v. ... €,
2015 i.H.v. ... € zzgl. ...€ zzgl. ... € und damit insgesamt i.H.v. ... €,
2016 i.H.v. ... € zzgl. ... € und damit insgesamt i.H.v. .... €,
2017 i.H.v. ... € zzgl. ... € und damit insgesamt i.H.v. ... € sowie für
2018 i.H.v. ... € zzgl. ...€ und damit insgesamt i.H.v. ... €
als jeweils zusätzliche negative Einkünfte steuerlich zu berücksichtigen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist das Finanzamt im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchs-entscheidung und auf folgende Punkte:
Nachdem der Kläger und sein Bruder ab dem Jahr 1990 ihr Kinderzimmer im Haus B-O gehabt hätten, habe der Haushalt von E ab diesem Zeitpunkt auch diese, nach dem vorgelegten Hausgrundriss nicht abgeschlossenen Räumlichkeiten umfasst. Es sei nicht erkennbar, dass sich mit Beginn der Berufsaus-bildung des Klägers
- an der Wohnsituation im (gesamten) Haus B bzw.
- an der dortigen vorgehenden Haushaltsführung durch E
etwas geändert haben könne. Eine entsprechende Änderung sei auch nicht durch den Auszug des Bruders erfolgt. Ebenso wenig habe sich die bisherige Haushaltsführung von E zu einem "Mehrgene-rationenhaushalt" gewandelt.
Im Streitfall könne unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in den Streitjahren 2014-2018 im Haus B bzw. im Haus B-O einen eigenen Hausstand unterhalten habe (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG); vielmehr sei der Kläger wie in den Vorjahren (während seiner Schul- und ersten Berufs-ausbildung) weiterhin und ohne zeitliche Unterbrechung in den unverändert bestehenden Haushalt seiner im erwerbsfähigen Alter stehenden, im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb tätigen und finan-ziell selbstständigen Eltern eingegliedert gewesen, wenn auch unter besonderer Nutzungsmöglichkeit von eigenen Räumen. Eine gleichberechtigte Führung des Haushaltes von E im Haus B durch den Klä-ger könne auch in den Streitjahren nicht festgestellt werden:
- Weder sei ersichtlich, dass er in einem entsprechenden größeren Umfang Aufgaben im Haushalt übernommen habe,
- noch hätten sich E in einem entsprechend weit fortgeschrittenen Alter befunden, dass von ihrer Pflegebedürftigkeit etc. ausgegangen werden könne.
Die Renovierung des Hauses B-O etwa im Jahr 2010 ändere nichts daran, dass es sich bei diesen Räumlichkeiten bereits bei Nutzung in der Kindheit/Jugend des Klägers um eine voll ausgestattete "Wohnung" gehandelt habe. Eine Begrenzung des Haushaltes von E auf das Haus B-E sei dadurch nicht erfolgt. Ein schriftlicher Mietvertrag zwischen E und dem Kläger über dessen alleinige Nutzung des Hauses B-O liege nicht vor.
Die nach dem Klagevortrag vom Kläger übernommenen Arbeiten in B entsprächen der gemeinsamen Haushaltsführung im Rahmen eines typischen bäuerlichen Familienbetriebes. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG fordere eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung; ideelle Beträge oder Dienstleistungen könnten nicht als entsprechende finanzielle Beiträge angesehen werden. Unter Be-rücksichtigung
- der Lebenshaltungskosten am jeweiligen Studienort,
- der vom Kläger für die Streitjahre jeweils in nicht unerheblicher Höhe als Werbungskosten erklärten Anschaffungen für Arbeitsmittel und Bücher etc. sowie
- der Heimfahrtkosten 2014-2018 (für die nahezu wöchentlichen Heimfahrten 2014-2018),
sei weiterhin die vorgetragene monatliche Barzahlung i.H.v. ... € durch den Kläger nicht glaubhaft.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom ... auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertra-gen (§ 6 Abs. 1 FGO).
II.
1. Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die streitigen Aufwendungen des Klägers zutreffend nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich berück-sichtigt. Die streitgegenständlichen (für 2017 und 2018 geänderten) Bescheide für 2014-2018 über Einkommensteuer sind somit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
a) Die streitigen Mehraufwendungen 2014-2018 sind nicht wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstanden. Im Streitfall fehlt es für den Abzug der Aufwen-dungen als Kosten einer doppelten Haushaltsführung an einem eigenen Hausstand des Klä-gers außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte.
aa) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte ei-nen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Unter-halten eines eigenen Hausstands setzt wiederum das Innehaben einer Wohnung sowie eine fi-nanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung durch den Steuerpflichtigen voraus (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG).
aaa) Mit dieser gesetzlichen Normierung der Voraussetzungen zum Unterhalten eines eigenen Haus-stands durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (Bundesgesetzblatt Teil I - BGBl. I - 2013, 285) sollte mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 zusätzliche Rechtssicherheit geschaffen und Streitpotential vermieden werden. Es soll nicht mehr genügen, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt seiner Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Woh-nung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird (BT-Drs. 17/10774, 13, 14).
Für die vor der Gesetzesänderung geltenden Fassung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG entsprach es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass der Hausstand der Haushalt ist, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt.
Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des BFH, dass auch ein alleinstehender Arbeitnehmer grundsätzlich einen doppelten Haushalt führen kann. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer war entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält, weil allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten war.
Auch wurde ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung bei einem Zusammenleben mit Dritten nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Haushalt - etwa in den der Eltern - eingegliedert war. Dies wurde regelmäßig bei jungen Arbeitneh-mern angenommen, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin - wenn auch gegen Kostenbetei-ligung - im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnten. Zwar konnte die elterliche Wohnung, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bislang der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes sein, stellte aber keinen von dem Kind unterhaltenen eigenen Hausstand dar. Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, wurde hingegen davon ausgegangen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zu-gerechnet werden kann (vgl. Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2020 9 K 719/17 E, EFG 2020, 1233, m.w.N.).
bbb) Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist zu vermuten, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitneh-mer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient. Denn dort ist regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten. Entspricht die Wohnsi-tuation am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe und Ausstattung oder übertrifft sie diese, ist dies vielmehr ein wesentliches Indiz dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensführung nicht an den Beschäftigungsort verlegt worden ist, sondern der Haupthausstand dort fortgeführt wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der - mit steigender Lebenser-wartung immer häufiger - alten, betreuungs- oder sogar pflegebedürftigen Eltern (vgl. etwa BFH-Urteile vom 5. Juni 2014 VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884 [BFH 14.05.2014 - VIII R 37/12], juris; vom 14. November 2013 VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507, juris; vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627).
ccc) Für die Frage einer eigenen Haushaltsführung nach der vor der Gesetzesänderung geltenden Fassung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG kam dem Merkmal der Entgeltlichkeit nach der Rechtspre-chung des BFH eine gewichtige Indizfunktion zu. Die Entgeltlichkeit bezog sich dabei nicht nur auf die Entgeltlichkeit der Wohnungsüberlassung, sondern auch auf die die Frage, ob der Steuerpflichtige im Übrigen für die Kosten des gemeinsamen Haushalts aufkommt. Ungeachtet der Frage, ob die Woh-nung entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wurde, war der Umstand, ob der Arbeitnehmer finan-zielle Verantwortung für die Kosten des Haushalts im Übrigen trägt, ein gewichtiges Indiz für das Un-terhalten eines eigenen Hausstands i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG in der Fassung bis zum 01.01.2014, jedoch keine zwingende Voraussetzung. Ließ sich eine finanzielle Beteiligung nicht fest-stellen, war eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten nicht zwingend ausgeschlos-sen, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen war. Insoweit galt der Grundsatz fort, dass allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu werten ist.
Entsprechendes galt für die finanzielle Beteiligung des auswärts Beschäftigten bei einem Familien-haushalt. Auch hier kam es auf die finanzielle Beteiligung an der "Haushaltsführung" im Sinne eines gewichtigen Indizmerkmals an.
Mit der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2014 hat der Gesetzgeber die Übernahme einer finan-ziellen Verantwortung des Steuerpflichtigen für den Ersthausstand von einem Indizmerkmal zu einem zwingenden Tatbestandsmerkmal festgeschrieben und fordert nunmehr die "finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung", ohne dies näher zu konkretisieren (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2020 9 K 719/17 E, EFG 2020, 1233, m.w.N.).
ddd) Es wurde mit der Gesetzesänderung ferner klargestellt, dass der Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung nicht auf Steuerpflichtige beschränkt ist, die einer beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen. Denn als erste Tätigkeitsstätte gilt nach § 9 Abs. 4 Satz 8 Halbsatz 1 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung auch eine Bildungseinrichtung, die au-ßerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bil-dungsmaßnahme aufgesucht wird. Über Halbsatz 2 der Vorschrift finden die Regelungen für Arbeit-nehmer in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5 sowie Abs. 4a EStG entsprechende Anwendung für Nicht-Arbeitnehmer (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2020 9 K 719/17 E, EFG 2020, 1233, m.w.N.).
eee) Der Umstand, dass der Arbeitnehmer am Heimatort nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt, steht hierbei der Vermutung nicht entgegen, dass ältere, wirtschaftlich selbstständige, be-rufstätige Kinder, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, die Führung des Haus-halts maßgeblich mitbestimmen. Die durch das Leben am Beschäftigungsort zusätzlich entstehenden notwendigen Aufwendungen können grundsätzlich auch dann zu Werbungskosten führen, wenn die Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunktes vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten. Insbesondere müssen die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten nicht den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden. Vielmehr kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird (vgl. BFH-Urteile vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012).
So kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden kann, wenn der Erst- oder Haupt-hausstand im Rahmen einer Wohngemeinschaft (mit den Eltern) geführt wird. Zwar sind Kinder zu-nächst in den Haushalt ihrer Eltern eingegliedert, und zwar regelmäßig auch dann, wenn sie nach Beendigung der Ausbildung - gegen Kostenbeteiligung - weiterhin im elterlichen Haus eigene Räume bewohnen. Der "kleinfamilientypische" Haushalt der Eltern kann sich aber
- zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten, Mehrgenerationen-haushalt oder gar
- zum Haushalt des erwachsenen Kindes, in den die Eltern beispielsweise wegen Krankheit oder Pfle-gebedürftigkeit aufgenommen sind,
wandeln (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413, BStBl II 2013, 208).
fff) Die Frage, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegen-den Gesamtwürdigung (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 2017 VI B 66/17, BFH/NV 2018, 430; vom 12. Juni 2012 VI B 73/12, BFH/NV 2012, 1593; Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. Oktober 2020 13 K 1756/18 E, juris).
Weiterhin sind auch die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand des Steuerpflichti-gen zu berücksichtigen. Hatte der Steuerpflichtige schon - etwa im Rahmen einer gefestigten Bezie-hung oder Ehe - andernorts einen eigenen Hausstand geführt, ist es regelmäßig nicht fernliegend, dass er einen solchen auch dann weiter unterhalten und fortführen wird, wenn er diesen aufgibt und wieder eine Wohnung im Haus der Eltern bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800; BFH-Beschluss vom 12. Juni 2012 VI B 73/12, BFH/NV 2012, 1593; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 18. Juli 2016 4 K 323/16, juris; nachgehend: BFH-Beschluss vom 1. März 2017 VI B 74/16, BFH/NV 2017, 903).
bb) Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze sind im Streitfall die Vo-raussetzungen der doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht erfüllt.
aaa) Insoweit kann zwar zu Gunsten des Klägers mit dem Finanzamt davon ausgegangen werden, dass
- sich die jeweilige erste Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG des Klägers in den Streitjahren an seinen jeweiligen Studienorten A, M bzw. im Ausland befand sowie i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG ab dem ... in M, wo er jeweils eine eigene Wohnung angemietet und einen eigenen Hausstand geführt hat, und dass
- er weiterhin in den Streitjahren seinen Lebensmittelpunkt in B in seinem Elternhaus beibehalten hat.
Auch handelte es sich bei seinem in den Streitjahren durchlaufenen Studium nicht um eine erstmalige Berufsausbildung (§ 9 Abs. 6 EStG). Dementsprechend wurden auch nach Aktenlage zutreffend die Heimfahrtkosten 2014-2018 erklärungsgemäß als Werbungskosten des Klägers angesetzt.
Allerdings hat der Kläger unter der gebotenen Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Verhältnisse nach Auffassung des Gerichts entgegen seinem Vorbringen in den Streitjahren 2014-2018 keinen eigenen Hausstand an seinem Lebensmittelpunkt unterhalten; er war vielmehr - wie bereits in den Vorjahren - auch während seiner weiterhin ab dem Jahr 2014 erfolgten Nutzung der Räumlichkeiten im Haus B-O lediglich in dem für ihn "fremden" Haushalt von E eingegliedert, welchen E weiterhin im gesamten Haus B (einschließlich der Räumlichkeiten im Haus B-O) geführt haben, und zwar auch unter Berück-sichtigung
- des Umstandes, dass ihm die Räumlichkeiten im Haus B-O ersichtlich erheblich großzügigere Wohn-verhältnisse geboten haben als seine Wohnungen an seiner jeweiligen ersten Tätigkeitsstätte sowie
- der von ihm vorgetragenen Beteiligung an den Kosten und der Führung dieses Haushaltes durch Mitarbeit.
bbb) Wie vorstehend ausgeführt ist bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung - wie hier der Kläger zunächst nach seiner erstmaligen Berufsausbildung im Jahr 2007 im Alter von 21 Jahren - weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, zu vermuten, dass sie im Haus ihrer Eltern bzw. gemeinsam mit ihren Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten. Vielmehr ist der junge Arbeitnehmer in einer solchen Konstellation in den (fremden) Hausstand der Eltern eingegliedert, den er nicht wesentlich bestimmt bzw. mitbestimmt.
aaaa) Dieser vom BFH aufgestellten Regelvermutung ist nach Auffassung des Gerichts zu folgen; die ihr zugrundeliegenden Wertungen sind zutreffend und überzeugend. Es widerspräche dem gesetzli-chen Bild der doppelten Haushaltsführung, wenn bei jungen Steuerpflichtigen, die sich zu keinem früheren Zeitpunkt vollständig aus dem elterlichen Haushalt gelöst hatten und denen - wie dies oft-mals der Fall sein dürfte - bei ihren Eltern noch ihr altes Kinder-/Jugendzimmer zur Verfügung steht, im Regelfall von einer doppelten Haushaltsführung auszugehen sein sollte. Die vom BFH formulierte Regelvermutung begründet auch keine unangemessene Benachteiligung junger Steuerpflichtiger. Denn auch bei jungen Steuerpflichtigen ist das Bestehen einer doppelten Haushaltsführung nicht generell ausgeschlossen, vielmehr handelt es sich bei dem Alter des Steuerpflichtigen um eines von mehreren Kriterien, welches in der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist.
bbbb) Von der vorgenannten Regelvermutung ist auch im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Wohnverhältnisse im Haus B bzw. der Bestimmung des (oder der) dort in den Streitjahren 2014-2018 geführten Haushaltes (oder Haushalte) auszugehen.
(1) Der Annahme eines (ausschließlich) von E im gesamten Haus B geführten Hausstandes steht zu-nächst nicht entgegen, dass die Räumlichkeiten im Haus B-O bis zum Jahr 1990 von GE bewohnt worden waren, welche dort einen eigenen Hausstand unterhalten hatten. Jedenfalls mit Einrichtung des Kinderzimmers für den Kläger und seinen Bruder im Jahr 1990 erweiterten E ihren vorher ledig-lich im Haus B-E geführten Haushalt auch auf die Wohnfläche im Haus B-O und führten damit in der Folge im gesamten Haus B einen einheitlichen eigenen Hausstand, in welchen der Kläger während seiner Kindheit und nachfolgend auch noch in den Jahren bis 2007 eingegliedert war.
(2) An dieser Eingliederung des Klägers in den für ihn (steuerlich) fremden Haushalt von E änderte sich im Jahr 2007 mit Aufnahme der weiteren Berufsausbildung des weiterhin (und nach Aktenlage jedenfalls bis Februar 2018) wirtschaftlich nicht selbstständigen Klägers ersichtlich und - soweit nach Aktenlage erkennbar - unstreitig nichts. Allein der Umstand, dass im Haus B-O aufgrund der vorge-henden Nutzung durch GE vom Vorhandensein einer voll eingerichteten Küche sowie eines Bades auszugehen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ebenso wenig kann aus der vom Kläger vorgetra-genen Vereinbarung mit E im Jahr 2008 (und damit noch vor Auszug des Bruders des Klägers), wo-nach er "einen nicht unerheblichen Teil der Kosten (mittrage)", bereits geschlossen werden, dass ab diesem Zeitpunkt der Kläger im Haus B-O einen eigenen Haushalt geführt hätte; dem stand zudem i.Ü. zunächst bereits entgegen, dass der Bruder des Klägers erst etwa im Jahr 2010 aus dem Haus B ausgezogen ist.
(3) Ebenso wenig ergeben sich aus der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass der nach dem Vorbrin-gen des Klägers etwa im Jahr 2010 erfolgte Auszug seines Bruders hieran eine Änderung herbeige-führt haben könnte. Dies hatte weder auf die wirtschaftliche Situation des Klägers noch auf den räumlichen Umfang des Hausstandes von E im gesamten Haus B erkennbaren Einfluss. Gleiches gilt hierbei unter Wahrunterstellung des Klagevorbringens, wonach der Kläger ab dem Jahr 2010 die Räumlichkeiten im Haus B-O nach und nach durch Eigenleistung renoviert hat, wobei im Übrigen un-ter Berücksichtigung der etwa in den Streitjahren ab 2014 durch den Kläger erzielten Einkünften nicht von seiner wesentlichen Kostentragung hinsichtlich dieser Renovierungsarbeiten ausgegangen wer-den kann.
(4) Schließlich kann unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Streitfalles auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese bestehende Eingliederung des Klägers in den von E im gesamten Haus B geführten Haushalt ab dem Jahr 2014 beendet worden wäre bzw. die Wohnfläche im Haus B-O ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Hausstand von E gehört haben könnte.
(a) Anhaltspunkte für eine - etwa gegenüber den Jahren 2010/2011 - entsprechende Änderung der tatsächlichen Wohnverhältnisse im Haus B ergeben sich aus dem gesamten Klagevorbringen und der sonstigen, dem Gericht vorliegenden Aktenlage nicht. Zwar ergibt sich aus den Fotos 2021 (wohl), dass der Kläger entsprechend seinem Vorbringen (jedenfalls zum jeweiligen Aufnahmezeitpunkt) das Haus B-O vollständig genutzt hat. Selbst wenn, wie vom Kläger vorgetragen, er mit E vor dem Jahr 2014 vereinbart haben sollte, dass diese die Wohnfläche im Haus B-O nicht selbst nutzen sollten, führt dies jedoch offensichtlich nicht bereits ohne weiteres dazu, dass diese Räumlichkeiten nicht mehr zum eigenen Haushalt von E im Haus B gehört hätten. Nach dem vom Kläger vorgelegten Grundriss des Hauses B weist dieses ein offenes Treppenhaus aus, dessentwegen ein räumlicher Ab-schluss einer Wohnung im Haus B-O faktisch ausgeschlossen ist, und die vorgetragene - hiernach sinngemäß mündliche - Vereinbarung des Unterlassens einer "Nutzung" durch E (welche als wahr unterstellt werden kann) und damit im Sinne einer (bloßen) Überlassung zur Nutzung an den Kläger ist etwa nicht vergleichbar mit einer entsprechenden vertraglichen Vermietung mit Begründung u.a. eigenen Hausrechts des Mieters.
(b) Ebenso führt die vom Kläger unter Beweisantritt (E als Zeugen) vorgetragene Vereinbarung im Jahr 2008 (und damit noch vor Auszug seines Bruders aus dem Haus B bzw. dem Haus B-O etwa im Jahr 2010), wonach der Kläger "einen nicht unerheblichen Teil der Kosten (mittrage)" zu einer abwei-chenden Beurteilung. Zwar ergibt sich aus der Bestätigung 2019/2021, dass der Kläger in den Jahren 2014- 2016 monatlich ... € an E gezahlt hat. Damit ist jedoch (allenfalls) das gesetzliche Tatbe-standsmerkmal für das Vorliegen eines eigenen Hausstandes der finanziellen Beteiligung an den Kos-ten der Lebensführung in der eigenen Wohnung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG) erfüllt, was zwar nach der dargelegten BFH-Rechtsprechung auch als gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eige-nen Hausstandes gewertet werden kann; ein entsprechender zwingender Schluss hierauf lässt sich jedoch auch aus einer solchen Vereinbarung einer Kostenbeteiligung nicht ohne weiteres ziehen. Demzufolge ist dieser Umstand für sich auch nicht ausreichend, die vorliegend zu Ungunsten des Klägers greifende dargelegte Regelvermutung, welcher jedenfalls bis ...nicht wirtschaftlich selbststän-dig war und sich noch in der Ausbildung befand (ab ... im Übrigen sogar noch im Rahmen der ange-strebten Promotion) zu erschüttern. Auch ist nicht ersichtlich, dass E allein im Hinblick auf die verein-barte Kostenbeteiligung des Klägers - oder selbst in Zusammenschau mit den sonstigen Umständen des Streitfalles - ihren im gesamten Haus B unterhaltenen eigenen Hausstand willentlich etwa ab dem Jahr 2014 entsprechend auf das Haus B-E beschränkt hätten. Vielmehr stellen sich die Wohnverhält-nisse im Haus B auch unter Berücksichtigung dieses Klagevorbringens als eine umfassende Haushalts-führung von E im Rahmen eines typischen bäuerlichen Familienbetriebes dar, in welchem - als Haus-stand von E - der Kläger eingebunden war und zu dem er im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell beigetragen hat sowie mit den von ihm geschilderten Mitarbeiten, wenn auch nach Klagevortrag in erheblichem Umfang, allerdings auch dann noch durchaus im Rahmen dessen, was von noch im Haushalt befindlichen erwachsenen Kindern verlangt werden kann.
Trotz des umfangreichen Klagevortrags über seine sparsame Lebensführung in den Streitjahren ver-bleibende Zweifel an der finanziellen Tragfähigkeit der vorgetragenen monatlichen Zahlungen des Klägers, dem nach Aktenlage etwa in den Jahren 2016 und 2017 rechnerisch monatlich insgesamt lediglich Einnahmen i.H.v. ... € bzw. ... € zur Verfügung standen, können insoweit dahingestellt blei-ben.
(5) Aus dem Klagevorbringen wie dem sonstigen Akteninhalt kann auch nicht mit hinreichender Si-cherheit zu Gunsten des Klägers gefolgert werden, dass sich die Haushaltsführung im Haus B in den Streitjahren 2014-2018 als ein vom Kläger gleichwertig mitbestimmter Mehrgenerationenhaushalt dargestellt hätte. Dem steht insbesondere entgegen, dass E in diesen Jahren unverändert ihren land-wirtschaftlichen Betrieb geführt haben und nicht etwa zwingend auf die Unterstützung des Klägers angewiesen oder aufgrund von Alter und/oder Krankheit pflegebedürftig gewesen wären. Dement-sprechend erscheint nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sie ab dem Jahr 2014 ihre eigenver-antwortliche und selbstständige Haushaltsführung teilweise und/oder gleichberechtigt in die Hände des Klägers gelegt haben sollten. Eine solche gleichberechtigte Teilhabe des Klägers an einer gemein-samen Haushaltsführung folgt auch nicht bereits ohne weiteres daraus, dass ihm von E bestimmte Aufgaben bzw. Arbeiten entsprechend dem Klagevorbringen übertragen worden sind bzw. er sie freiwillig übernommen hat.
(6) Schließlich erscheint das Klagebegehren unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalles auch nicht für den Zeitraum ab ... mit Anstellung des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter und damit einhergehenden Einkünften begründet. Zwar erzielte er (erstmals) ab diesem Zeitpunkt für eine wirtschaftliche Selbstständigkeit hinreichende Arbeitseinkünfte und auch seine Wohnsituation in M war trotz anzunehmender Verbesserung jedenfalls nach Größe und wohl auch Ausstattung ge-genüber der im Haus B-O deutlich schlechter. Allerdings sind weiterhin keine Umstände ersichtlich, deretwegen sich an der Haushaltsführung seitens E im gesamten Haus B hierdurch etwas geändert haben sollte. Die mit Arbeitsaufnahme eingetretene gesteigerte finanzielle Leistungsfähigkeit des Klä-gers änderte nichts an den zuvor und weiterhin bestehenden objektiven Begebenheiten der Wohn-nutzung im Haus B bzw. des Umfangs des im gesamten Haus B von E geführten Haushaltes. Insbe-sondere sind keinerlei Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse von E im Laufe des Jahres 2018 ersichtlich. Damit ist auch unter Berücksichtigung des nunmehr vom Kläger erzielten Arbeitseinkommens davon auszugehen, dass dieser weiterhin im Haus B in den für ihn (steuerlich) fremden Haushalt seiner Eltern eingegliedert war, ohne diesen wesentlich zu bestimmen bzw. mitzu-bestimmen. Zudem stellt die Nutzung des Hauses B2 durch den Kläger ab Ende des Jahres 2019 je-denfalls ein Indiz dahingehend dar, dass auch der Kläger die Führung eines von E insbesondere auch räumlich getrennten Haushaltes bevorzugt hat.
ccc) Zusammenfassend ist somit unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalles im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass der alleinstehende Klä-ger in den Streitjahren 2014-2018 an seinem Heimatort B in dem für ihn (steuerlich) fremden Haus-stand seiner Eltern im Haus B, welcher die Wohnfläche beider Etagen dieses Hauses umfasste, einge-gliedert war und nicht im ersten Obergeschoss des Hauses B einen eigenen Hausstand unterhalten hat. Die vorliegende Klage konnte damit insoweit keinen Erfolg haben.
b) Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger die steuerliche Berücksichtigung des Ver-pflegungsmehraufwandes 2016 i.H.v... € begehrt
aa) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnah-men (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).
aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören hierzu auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden. Auch Auf-wendungen für der beruflichen Fortbildung dienende Reisen sind demnach dann als Werbungskos-ten abziehbar, wenn sie durch den Beruf bzw. den Betrieb veranlasst sind.
bbb) Nach diesen Grundsätzen sind Kursgebühren zum Erwerb von Kenntnissen in einer Fremdspra-che als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit be-steht. Ob dies zutrifft, ist durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung weiter zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufol-ge als Werbungskosten abziehbar sind. Der vollständige Abzug auch dieser Aufwendungen setzt vo-raus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt - wie etwa das Aufsu-chen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrages auf einem Fachkongress oder die Durch-führung eines Forschungsauftrages (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 65/04, BFH/NV 2006, 1075, m.w.N.) - und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet.
Liegt der Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind nach den Grundsätzen, die der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) aufgestellt hat, die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten aufzuteilen, sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
Bei Sprachreisen darf der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort nicht unbeachtet bleiben. Anders als bei sonstigen der Fortbildung dienenden Reisen besteht bei Sprachreisen für die Wahl des auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichti-gen bestimmt sein.
Daher kann auch bei einem Intensivsprachkurs, der dem Steuerpflichtigen unter der Woche wenig Zeit für touristische Aktivitäten belässt und diese deshalb im Wesentlichen auf das Wochenende be-schränkt sind, eine Aufteilung der mit dem auswärtigen Aufenthalt verbundenen Kosten gerechtfer-tigt sein. Sollte keiner der Beteiligten einen anderen Aufteilungsmaßstab substantiell vortragen und nachweisen, so bestehen keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796, m.w.N.; Sächsisches FG, Urteil vom 16. Mai 2012 8 K 1691/06, juris; nachgehend: BFH-Beschluss vom 9. Januar 2013 VI B 133/12, BFH/NV 2013, 552).
Die Teilnahme an einem Sprachkurs in spanischer Sprache in Südamerika ist außergewöhnlich und indiziert bereits, dass die Reisekosten auch aus privaten Erwägungen aufgewendet worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Januar 2013 VI B 133/12, BFH/NV 2013, 552).
bb) Nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungs-last; vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1988 II R 252/83, BFHE 154, 232, BStBl II 1988, 987; vom 19. Januar 1994 I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung) trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen, d.h. für Tatsachen, die den Steueranspruch aufheben, einschränken oder Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder (sonstige) Steuervergünstigungen begründen. Begehrt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Werbungskosten, so trägt er die Feststellungslast für die Tatsachen, die den Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1980 IV R 140/77, BFHE 131, 336, BStBl II 1981, 14; vom 7. Juli 1983 VII R 43/80, BFHE 138, 527, BStBl II 1983, 760 [BFH 07.07.1983 - VII R 43/80]).
Die genannte Feststellungslast umfasst auch eine entsprechende Beweisvorsorgepflicht (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 2000 IV B 4/00, BFH/NV 2001, 774; vom 13. März 2007 X B 37/06, BFH/NV 2007, 1138; FG München, Urteil vom 30. Januar 2001 6 K 2841/99, juris).
cc) In Anwendung dieser Grundsätze kommt die erklärungsgemäße Berücksichtigung des Verpfle-gungsmehraufwandes 2016 nicht in Betracht.
aaa) Ein konkreter Zusammenhang der Aufwendungen des Klägers für die noch während seines Stu-diums durchgeführte Reise 2016 mit einer beruflichen Tätigkeit ergibt sich weder aus seinem Klage-vorbringen noch den sonstigen Akteninhalt. Das bloße Interesse des Klägers, sich Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache anzueignen, um insoweit das Niveau eines Abiturienten mit zwei Fremdspra-chen zu erlangen, stellt keine hinreichende berufliche Veranlassung in dem dargelegten Sinne dar. Selbst wenn hierbei auf die ab dem ... ausgeübte Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbei-ter an der Universität abgestellt werden könnte, im Rahmen derer er nach seinem Vorbringen Texte auf Spanisch lesen musste(23), steht der begehrten steuerlichen Berücksichtigung jedenfalls der feh-lende Nachweis oder zumindest hinreichende Glaubhaftmachung der fraglichen konkreten berufli-chen Tätigkeit entgegen. Dies geht nach den dargelegten Grundsätzen der Feststellungslast zulasten des Klägers; das Finanzamt hat jedenfalls in der Einspruchsentscheidung vom ... ausdrücklich zu der Notwendigkeit des dargelegten konkreten Zusammenhanges der streitigen Aufwendungen mit einer beruflichen Tätigkeit und damit - jedenfalls sinngemäß - einer entsprechenden Darlegung unter Vorla-ge hinreichender Nachweise ausgeführt, so dass der Kläger erkennbar Anlass und ausreichende Gele-genheit hatte, entsprechende Beweismittel vorzulegen.
bbb) Abgesehen davon lag der Reise 2016 auch nach dem Vorbringen des Klägers jedenfalls kein un-mittelbarer beruflicher Anlass zugrunde. Demzufolge wären aufgrund der durch die Ortswahl des Sprachkurses in Peru bereits indizierten privaten Erwägungen des Klägers für diese Auslandsreise die Verpflegungsmehraufwendungen 2016 zumindest in beruflich veranlasste Werbungskosten und in Kosten der privaten Lebensführung aufzuteilen, sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von unter-geordneter Bedeutung gewesen sein sollte. Allerdings hat es der steuerlich vertretene Kläger trotz der ausdrücklichen Aufforderung des Finanzamts bereits im Einspruchsverfahren(24) unterlassen, jed-weden Nachweis über Inhalt und Ablauf der Reise 2016 und den dabei besuchten Sprachkurs vorzu-legen. Damit ist es dem Gericht bereits nicht möglich, auch nur zu prüfen, in welchem Umfang die Reise 2016 einen erwerbsbezogenen Anteil aufweist. Dies geht nach den dargelegten Grundsätzen der Feststellungslast zulasten des Klägers mit der Folge, dass die mit der Reise 2016 angefallenen Verpflegungsmehraufwendungen 2016 des Klägers insgesamt nicht als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden können.
ccc) Soweit der Kläger seine fraglichen Aufwendungen im Einspruchsverfahren i.H.v. .... € beziffert hat, ist sein Vortrag bereits nicht nachvollziehbar.2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, kann die Entscheidung gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Urteil vom 01.03.2023
1 K 2311/20
In der Streitsache
Kläger
prozessbevollmächtigt:
gegen
Beklagter
Wegen Einkommensteuer 2014 bis 2018
hat der 1. Senat des Finanzgerichts München durch... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 1. März 2023 für Recht erkannt:
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Streitig ist, ob vom Kläger
- für die Streitjahre 2014-2018 jeweils geltend gemachte Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sowie
- für das Streitjahr 2016 geltend gemachte Verpflegungsmehraufwendungen für eine zweiwöchige Reise nach Südamerika
jeweils als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Der im Jahr 1986 geborene, ledige Kläger hat nach einer im Jahr 2007 erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum ...(1) auf dem zweiten Bildungsweg die Fachhochschulreife nachgeholt. In der Zeit von ... absolvierte er an der Hochschule ... (A) den Bachelorstudiengang ..., ab ... führt der hierzu den Masterstudiengang an der .. (M) fort. In der Zeit von ... absolvierte er ein Auslandssemester in .... Ab dem ... war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität tätig und fertigte seine Doktorar-beit.
Während der Studienzeit bewohnte der Kläger am jeweiligen Studienort von ihm angemietete Stu-dentenwohnungen in Studentenwohnheimen bzw. Zimmer:
- in A von ... (monatliche Miete: ... €)(2),
- in M von ... (monatliche Miete: ... € [2014] bzw. ... € [2015]),
- während des Auslandssemester von ... (Auslandssemester 2015; in einer Wohngemeinschaft; gel-tend gemachte Mietkosten insgesamt: ... €),
- in M von ... (monatliche Miete: ... €....).
Seit dem ... hat er eine 1-Zimmer-Wohnung in ... M, ..., angemietet (monatliche Miete: ... €)(3).
Außerdem behielt der Kläger in den Streitjahren weiterhin seinen Wohnsitz an seinem unstreitigen Lebensmittelpunkt im Haus seiner Eltern (E) in ... (B), ... (Haus B), bei; E (geboren 1959 bzw. 1961)(4) sind in ihrem dortigen landwirtschaftlichen Betrieb tätig.
Das Haus B wurde im Jahr 1959 von den Großeltern (GE) des Klägers errichtet und weist (nach dem vom Kläger vorgelegten Grundriss(5)) einen Eingang zum mittigen, offenen Treppenhaus aus; in den beiden, im Wesentlichen grundrissgleichen Wohnetagen - Erdgeschoss (Haus B-E) sowie Oberge-schoss (Haus B-O) - befinden sich
- jeweils Diele, Küche, Bad/WC sowie
- im Haus B-E drei Wohnräume bzw.
- im Haus B-O (durch Zusammenlegung zweier Zimmer) zwei Wohnräume.
Nachdem E im Jahr 1985 geheiratet hatten, zogen sie in das Haus B-E ein; GE (geboren jeweils 1935) bewohnten daraufhin nur noch das Haus B-O. Ab dem Jahr 1990 bewohnten GE ein neu errichtetes Haus in ... B, ... (Haus B2). Nach dem Auszug von GE aus dem Haus B bewohnten der Kläger und sein im Jahr 1985 geborener Bruder ein Zimmer im Haus B-O. Etwa im Jahr 2010 ist der Bruder des Klä-gers aus dem Haus B ausgezogen. In der Folgezeit renovierte der Kläger die Räumlichkeiten im Haus B-O und bewohnte sie vollständig allein(6). Seit Ende 2019 bewohnt Kläger das Haus B2(7).
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2014-2018 jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
- in den Streitjahren 2014-2017 jeweils aus gelegentlichen Werkstudententätigkeiten bzw. als stu-dentische Hilfskraft sowie
- im Streitjahr 2018 ab dem 2018 als wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Zudem erhielt er in den Streitjahren 2014-2017 jeweils zur Bestreitung des Lebensunterhaltes BAföG, dessen monatlicher Förderbetrag je zur Hälfte aus Zuschuss und Darlehen bestand. Nach Aktenlage hatte der Kläger in den Streitjahren folgende Einnahmen:
Jahr Einnahmen BAföG Summe
2014... €... €... € (rechnerisch monatlich: ... €)
2015... €... € (hiervon ... € für Studiengebühren sowie ... € für Reisekosten, jeweils betreffend das Auslandssemester... €
2016... €... €... € (rechnerisch monatlich: ... €)
2017... €... € (bis ...)... € (rechnerisch monatlich: ... €)
2018... €... €... €
In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2014-2018- für 2014 vom ...(8),
- für 2015 vom ...(9),
- für 2016 vom ...(10),
- für 2017 vom ...(11) sowie
- für 2018 vom ...(12),
machte der Kläger jeweils u.a. notwendige Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz in der in den Streitjahren jeweils geltenden Fassung (EStG) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit geltend:
- zum einen (Mehraufwendungen 2014-2018) seine jeweiligen
- Mietaufwendungen für seine jeweilige, am Studienort A bzw. M angemietete Unterkunft,
für2014 i.H.v. ... €(13),
2015 i.H.v. ... € (zzgl. im Ausland angefallene Unterkunftskosten i.H.v. ... € [Wohngemeinschaft in ....] sowie i.H.v. ... € [.. ...])(14)
2016 i.H.v. ... €(15),
2017 i.H.v. ...€(16) und für
2018 i.H.v. ...€ (einschließlich insbesondere von Kosten für Wohnungseinrichtung, zzgl. im Ein-spruchsverfahren nachträglich geltend gemachter(17) Kosten für Einrichtungsgegenstände und da-mit insgesamt i.H.v. ... €)(18),
- zzgl. teilweise angefallener Verpflegungsmehraufwand, für
2014 i.H.v. ... €,
2015 i.H.v. ...€ (im Hinblick auf das Auslandssemester über 90 Tage zu je 48 €),
2016 i.H.v. ... € und für
2017 sowie 2018 jeweils für ...Tage mit Abwesenheitszeit 24 Stunden(19) (rechnerisch jeweils ...Tage zu 24 € [§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG] und damit ... €),
dementsprechend insgesamt für
- 2014 i.H.v. ... € und ... € (rechnerische Summe: ... €),
- 2015 i.H.v. ... € zzgl. ... € und ... € sowie ... € (rechnerische Summe: ... €),
- 2016 i.H.v. ... € und ... € (rechnerische Summe: ... €),
- 2017 i.H.v. ... € und ... € (rechnerische Summe: ... €) sowie für
- 2018 i.H.v. ... € und ... € (rechnerische Summe: ... €) und
- zum anderen die Kosten für Familienheimfahrten (Heimfahrten/Heimfahrtkosten 2014-2018), für
- 2014 i.H.v. ... €,
- 2015 i.H.v. ... €,
- 2016 i.H.v. ... €,
- 2017 i.H.v. ... € sowie für
- 2018 i.H.v. ... €.
Im Zusammenhang mit seinem Auslandssemester im Jahr 2015 erklärte der Kläger zudem
Studiengebühren i.H.v. ... € als Werbungskosten, welche das Finanzamt nach Aktenlage abzüglich des an den Kläger für Studiengebühren ausgezahlten Auslands-BAföG i.H.v. ...€ erklärungsgemäß berück-sichtigte.
Für den Veranlagungszeitraum 2016 machte der Kläger außerdem im Zusammenhang mit einer "Sprachreise ..." bzw. einem "zwei Wochen Sprachkurs ..." (Reise 2016) Verpflegungsmehraufwand für ... Tage zu je 30 € und damit i.H.v. ... € (Verpflegungsmehraufwand 2016). als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Mit den streitgegenständlichen Bescheiden über Einkommensteuer
- für die Jahre 2014-2016 jeweils vom ... sowie
- für die Jahre 2017-2018 jeweils vom ... (geändert jeweils mit Bescheid vom ... . unter nachträglicher Anerkennung der erklärten Fahrtkosten 2017-2018)
setzte der Beklagte (das ... - Finanzamt -) gegenüber dem Kläger jeweils eine Einkommensteuer i.H.v. ... € fest. Neben nicht streiterheblichen Abweichungen berücksichtigte das Finanzamt hierbei
- weder den Verpflegungsmehraufwand 2016,
- noch die jeweils erklärten Mehraufwendungen 2014-2018als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit (offensichtlich im Zusammenhang mit der Reise 2016 stehende Aufwendungen des Klägers für den Sprachkurs und die Unterkunft i.H.v. ... € wurden dem-gegenüber nach Aktenlage erklärungsgemäß steuerlich berücksichtigt); die geltend gemachten Auf-wendungen für die Heimfahrten 2014-2018 wurden jeweils in erklärter Höhe als Lebensmittel-punktfahrten erklärungsgemäß steuerlich berücksichtigt. In den jeweiligen Erläuterungen zur Festset-zung verwies das Finanzamt darauf, dass der jeweiligen steuerlichen Berücksichtigung
- der Kosten für die Reise 2016 der fehlende Nachweis der beruflichen Notwendigkeit bzw.
- der Mehraufwendungen 2014-2018 der fehlende Nachweis eines außerhalb des Beschäftigungsor-tes gelegenen eigenen Haushalts
entgegenstünde.
Gegen diese streitgegenständlichen (für 2017 und 2018 geänderten) Einkommensteuerbescheide für 2014-2018 legte der Kläger jeweils fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung verwies der Kläger im Wesentlichen und z.T. sinngemäß auf folgende Punkte:
Sein für das Jahr 2014 erklärter Verpflegungsmehraufwand sei als Kosten der Unterkunft eines Stu-denten am außerhalb des Lebensmittelpunktes gelegenen Studienortes und damit als vorab entstan-dene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen.
Sein Auslandssemester 2015 sei beruflich erforderlich gewesen; seine insoweit erklärten Aufwen-dungen,
- der Verpflegungsmehraufwand i.H.v. ... € sowie
- die Unterkunftskosten i.H.v. ... €,seien erklärungsgemäß steuerlich zu berücksichtigen.
Er habe in den Streitjahren jeweils außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte (bzw. während seines Auslandssemester die dortige Universität, § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG) einen weiteren, eigenen Hausstand im Haus B-O unterhalten. Er arbeite im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb mit, wel-chen er in einigen Jahren weiterzuführen beabsichtige(20).
Gemäß einer von E unterzeichneten Bestätigung vom ... (Bestätigung 2019)(21) hatte sich der Kläger in den Jahren 2014-2016 an den Nebenkosten für das Haus B durch jeweilige Barzahlungen "mit ... € beteiligt" und zusätzlich im landwirtschaftlichen Betrieb mitgeholfen sowie sich an Erhaltungsarbeiten an den Gebäuden beteiligt. In einer Aufstellung der Nebenkosten des Hauses B ermittelte der Kläger unter Beifügung verschiedener Belege für die Jahre 2014-2018 jährliche Gesamtkosten i.H.v. ... € bis i.H.v... €. Hierzu teilte der Kläger ergänzend mit, dass er sich mit monatlich mindestens ... € an den Kosten zur Haushaltsführung beteiligt habe.
Seine Aufwendungen für seine Reise 2016 seien erklärungsgemäß anzusetzen, da er durch den Spa-nischkurs seine Sprachkenntnisse erweitert habe und eine zweite Fremdsprache wichtig für seine spätere berufliche Weiterentwicklung sei; deshalb seien insoweit weitere Werbungskosten i.H.v. ... € steuerlich zu berücksichtigen. Seinen während der Reise 2016 besuchten Spanischkurs in ... benötige er subjektiv zur Förderung seines Berufsweges.
Mit der Einspruchsentscheidung vom ... wies das Finanzamt die Einsprüche des Klägers als unbe-gründet zurück. Zur Begründung legte das Finanzamt hierbei im Wesentlichen dar, dass sich aus dem Vortrag des Klägers unter Berücksichtigung der hierzu vorgelegten Nachweise
- nicht ergebe, dass der Kläger im Haus B einen eigenen Hausstand unterhalten habe,
- sondern vielmehr insgesamt die Eingliederung des Klägers in den dortigen Hausstand von E unter besonderer Nutzungsmöglichkeit von abgegrenzten Räumen im Haus B-O.
Es sei nicht erkennbar, dass sich die Haushaltsführung von E in den Streitjahren 2014-2018 zu einem "Mehrgenerationenhaushalt" gewandelt habe; die im erwerbsfähigen Alter stehenden E hätten viel-mehr ihren Haushalt eigenständig weitergeführt.
Auch habe der Kläger nicht dargelegt und nachgewiesen, dass er sich finanziell an den Kosten der Lebensführung in seinem Haupthaushalt hinreichend beteiligt habe. Insbesondere habe er keine Le-bensmitteleinkäufe für den Haushalt belegt. Die vorgetragene monatliche Barzahlung an E i.H.v. ... € sei aufgrund seiner geringen Einnahmen in den Streitjahren 2014-2017 zweifelhaft.
Während des Auslandssemester 2015 des Klägers stelle zwar die Universität im Ausland seine erste Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 8, Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG dar. Mangels eines eigenen Haupt-haushaltes an seinem Lebensmittelpunkt in B könnten jedoch auch die während seines Auslandsauf-enthaltes angefallenen Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen nicht als Wer-bungskosten berücksichtigt werden; die Studiengebühren und Reisekosten seien - gemindert um die dafür geleistete BAföG-Zahlung i.H.v. ... € - als Werbungskosten erklärungsgemäß berücksichtigt worden.
Aufwendungen für einen Sprachkurs zum Erwerb von Kenntnissen in einer Fremdsprache seien nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit be-stehe. Diese Voraussetzung sei hinsichtlich der streitigen Reise 2016 bzw. des damit angefallenen Verpflegungsmehraufwandes 2016 i.H.v. ... € nicht erfüllt. Vorliegend habe der Kläger bereits kein Programm für seine Reise 2016 vorgelegt.
Hiergegen richtet sich die vom nunmehr steuerlich vertretenen Kläger mit Schreiben vom ... fristge-recht erhobene Klage, mit welcher er sein Einspruchsbegehren weiterverfolgt; seine jeweils geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bzw. für die Reise 2016 seien erklä-rungsgemäß steuerlich zu berücksichtigen. Zur Begründung verweist der Kläger im Wesentlichen und z.T. sinngemäß auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf folgende Punkte:
Er habe in den Streitjahren im Haus B-O eine abgeschlossene Wohnung mit eigener Küche und Bad bewohnt. Selbst wenn die bauliche Abgeschlossenheit verneint würde, handele es sich um einen - von ihm mitbestimmten(22) - Mehrgenerationenhaushalt. Er habe sich ausweislich der Bestätigung 2019 mit seiner monatlichen Barzahlung i.H.v. ... € zu etwa einem Drittel an den angefallenen Haus-nebenkosten beteiligt. Diese Zahlungen seien ihm aufgrund seiner sparsamen Lebensweise möglich gewesen. Er habe sich auch im Haus B-O in der Regel selbst versorgt und ernährt und insgesamt auf seiner eigenen Etage einen eigenen Haushalt geführt, der nicht der Mitbestimmung von E unterlegen habe.
Die Wohnung B-O sei vollumfänglich eingerichtet; zum Nachweis hierfür benennt der Kläger E als Zeugen.
Er habe die seine Selbstständigkeit ermöglichende Wohnung im Haus B-O etwa im Jahr 2010 kom-plett renoviert; zum Nachweis hierfür legt er (mit Schreiben vom ...) eine Fotodokumentation der Räumlichkeiten des Hauses B-O (Fotos 2021) vor und benennt E als Zeugen.
In den Streitjahren habe sich der Haushalt von E auf das Haus B-E begrenzt. Eine Nutzung des Hauses B-O durch E sei nicht erfolgt; zum Nachweis hierfür benennt der Kläger E als Zeugen. Seine dortige Wohnung könne verschlossen werden.
Die ursprüngliche Haushaltsführung durch E im Haus B habe sich bereits im Jahr 2008 nach seiner ersten Berufsausbildung (im Alter von 22 Jahren) geändert. Er habe mit E besprochen, dass er einen nicht unerheblichen Teil der Kosten mittrage; zum Nachweis hierfür benennt der Kläger E als Zeugen.
Er habe als gleichwertiges Haushaltsmitglied Aufgaben wie Garten-, Renovierungs-, Landwirtschafts- sowie Umbauarbeiten und sonstige Arbeiten übernommen und die Haushaltsführung maßgeblich mitbestimmt; zum Nachweis hierfür benennt der Kläger E als Zeugen.
Er habe monatlich ... € an E gezahlt und damit ... % der Gesamtkosten getragen. Lebensmittelkosten seien in der vorgelegten Kostenaufstellung nicht enthalten; die Familie habe sich in großen Teilen selbst versorgt und er selbst gekocht und gewaschen. Auch habe er die Getränke besorgt.
Jedenfalls seit Beginn seiner nichtselbstständigen Arbeit am ... sei die Regelvermutung anzuwenden, wonach bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern von einer maßgeblichen Mitbestimmung der Haushaltsführung auszugehen sei.
Hinsichtlich der Kostenverteilung legt der Kläger die Bestätigung 2019 vor, auf welcher E handschrift-lich ergänzt haben, dass der Betrag i.H.v. ... € monatlich in bar übergeben worden sei (Bestätigung 2021).Die monatlichen Zahlungen i.H.v. ... € habe er leisten können; abzüglich Miete i.H.v. ... € und dieser Kostenbeteiligung seien ihm von seinen BAföG-Leistungen ... € monatlich verblieben.
Er habe die Wochenenden und die vorlesungsfreien Zeiten im Haus B-O verbracht und dort auch Freunde und Bekannte empfangen. Auch habe er sich durch eigenständig vorgenommene Renovie-rungs- und Sanierungsarbeiten an den Kosten der Haushaltsführung beteiligt; zum Nachweis hierfür benennt der Kläger jeweils E als Zeugen.
Ausbildungsbezogene Aufwendungen habe er durch Ersparnisse aus Geldgeschenken von E und GE finanzieren können.
Für seine sparsame Lebensweise benennt der Kläger verschiedene Mitbewohner, Freunde und Be-kannte als Zeugen.
Jedenfalls habe er seinen eigenen Haushalt im Haus B-O im Rahmen eines wohngemeinschaftsähnli-chen und von ihm gleichwertig mitbestimmten Mehrgenerationenhaushaltes geführt; zum Nachweis hierfür benennt der Kläger E als Zeugen.
Mit der Reise 2016 habe er sich Kenntnisse einer Fremdsprache angeeignet, um so dasselbe Niveau eines Abiturienten mit zwei Fremdsprachen zu erreichen. Der zusätzliche Erwerb von Grundkenntnis-sen in einer zweiten gängigen Fremdsprache sei für die von ihm angestrebte berufliche Weiterent-wicklung erforderlich gewesen. So müsse er als wissenschaftlicher Mitarbeiter Papiere und Veröffent-lichungen auf Spanisch lesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung der Bescheide für 2014-2016 über Einkommensteuer jeweils vom ..., der geänder-ten Bescheide für 2017-2018 jeweils vom ... und der Einspruchsentscheidung vom ... . jeweils bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Werbungskosten für
2014 i.H.v. ... € zzgl. ... € und damit insgesamt i.H.v. ... €,
2015 i.H.v. ... € zzgl. ...€ zzgl. ... € und damit insgesamt i.H.v. ... €,
2016 i.H.v. ... € zzgl. ... € und damit insgesamt i.H.v. .... €,
2017 i.H.v. ... € zzgl. ... € und damit insgesamt i.H.v. ... € sowie für
2018 i.H.v. ... € zzgl. ...€ und damit insgesamt i.H.v. ... €
als jeweils zusätzliche negative Einkünfte steuerlich zu berücksichtigen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist das Finanzamt im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchs-entscheidung und auf folgende Punkte:
Nachdem der Kläger und sein Bruder ab dem Jahr 1990 ihr Kinderzimmer im Haus B-O gehabt hätten, habe der Haushalt von E ab diesem Zeitpunkt auch diese, nach dem vorgelegten Hausgrundriss nicht abgeschlossenen Räumlichkeiten umfasst. Es sei nicht erkennbar, dass sich mit Beginn der Berufsaus-bildung des Klägers
- an der Wohnsituation im (gesamten) Haus B bzw.
- an der dortigen vorgehenden Haushaltsführung durch E
etwas geändert haben könne. Eine entsprechende Änderung sei auch nicht durch den Auszug des Bruders erfolgt. Ebenso wenig habe sich die bisherige Haushaltsführung von E zu einem "Mehrgene-rationenhaushalt" gewandelt.
Im Streitfall könne unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in den Streitjahren 2014-2018 im Haus B bzw. im Haus B-O einen eigenen Hausstand unterhalten habe (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG); vielmehr sei der Kläger wie in den Vorjahren (während seiner Schul- und ersten Berufs-ausbildung) weiterhin und ohne zeitliche Unterbrechung in den unverändert bestehenden Haushalt seiner im erwerbsfähigen Alter stehenden, im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb tätigen und finan-ziell selbstständigen Eltern eingegliedert gewesen, wenn auch unter besonderer Nutzungsmöglichkeit von eigenen Räumen. Eine gleichberechtigte Führung des Haushaltes von E im Haus B durch den Klä-ger könne auch in den Streitjahren nicht festgestellt werden:
- Weder sei ersichtlich, dass er in einem entsprechenden größeren Umfang Aufgaben im Haushalt übernommen habe,
- noch hätten sich E in einem entsprechend weit fortgeschrittenen Alter befunden, dass von ihrer Pflegebedürftigkeit etc. ausgegangen werden könne.
Die Renovierung des Hauses B-O etwa im Jahr 2010 ändere nichts daran, dass es sich bei diesen Räumlichkeiten bereits bei Nutzung in der Kindheit/Jugend des Klägers um eine voll ausgestattete "Wohnung" gehandelt habe. Eine Begrenzung des Haushaltes von E auf das Haus B-E sei dadurch nicht erfolgt. Ein schriftlicher Mietvertrag zwischen E und dem Kläger über dessen alleinige Nutzung des Hauses B-O liege nicht vor.
Die nach dem Klagevortrag vom Kläger übernommenen Arbeiten in B entsprächen der gemeinsamen Haushaltsführung im Rahmen eines typischen bäuerlichen Familienbetriebes. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG fordere eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung; ideelle Beträge oder Dienstleistungen könnten nicht als entsprechende finanzielle Beiträge angesehen werden. Unter Be-rücksichtigung
- der Lebenshaltungskosten am jeweiligen Studienort,
- der vom Kläger für die Streitjahre jeweils in nicht unerheblicher Höhe als Werbungskosten erklärten Anschaffungen für Arbeitsmittel und Bücher etc. sowie
- der Heimfahrtkosten 2014-2018 (für die nahezu wöchentlichen Heimfahrten 2014-2018),
sei weiterhin die vorgetragene monatliche Barzahlung i.H.v. ... € durch den Kläger nicht glaubhaft.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom ... auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertra-gen (§ 6 Abs. 1 FGO).
II.
1. Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die streitigen Aufwendungen des Klägers zutreffend nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich berück-sichtigt. Die streitgegenständlichen (für 2017 und 2018 geänderten) Bescheide für 2014-2018 über Einkommensteuer sind somit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
a) Die streitigen Mehraufwendungen 2014-2018 sind nicht wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstanden. Im Streitfall fehlt es für den Abzug der Aufwen-dungen als Kosten einer doppelten Haushaltsführung an einem eigenen Hausstand des Klä-gers außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte.
aa) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte ei-nen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Unter-halten eines eigenen Hausstands setzt wiederum das Innehaben einer Wohnung sowie eine fi-nanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung durch den Steuerpflichtigen voraus (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG).
aaa) Mit dieser gesetzlichen Normierung der Voraussetzungen zum Unterhalten eines eigenen Haus-stands durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (Bundesgesetzblatt Teil I - BGBl. I - 2013, 285) sollte mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 zusätzliche Rechtssicherheit geschaffen und Streitpotential vermieden werden. Es soll nicht mehr genügen, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt seiner Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Woh-nung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird (BT-Drs. 17/10774, 13, 14).
Für die vor der Gesetzesänderung geltenden Fassung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG entsprach es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass der Hausstand der Haushalt ist, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt.
Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des BFH, dass auch ein alleinstehender Arbeitnehmer grundsätzlich einen doppelten Haushalt führen kann. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer war entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält, weil allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten war.
Auch wurde ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung bei einem Zusammenleben mit Dritten nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Haushalt - etwa in den der Eltern - eingegliedert war. Dies wurde regelmäßig bei jungen Arbeitneh-mern angenommen, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin - wenn auch gegen Kostenbetei-ligung - im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnten. Zwar konnte die elterliche Wohnung, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bislang der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes sein, stellte aber keinen von dem Kind unterhaltenen eigenen Hausstand dar. Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, wurde hingegen davon ausgegangen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zu-gerechnet werden kann (vgl. Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2020 9 K 719/17 E, EFG 2020, 1233, m.w.N.).
bbb) Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist zu vermuten, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitneh-mer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient. Denn dort ist regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten. Entspricht die Wohnsi-tuation am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe und Ausstattung oder übertrifft sie diese, ist dies vielmehr ein wesentliches Indiz dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensführung nicht an den Beschäftigungsort verlegt worden ist, sondern der Haupthausstand dort fortgeführt wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der - mit steigender Lebenser-wartung immer häufiger - alten, betreuungs- oder sogar pflegebedürftigen Eltern (vgl. etwa BFH-Urteile vom 5. Juni 2014 VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884 [BFH 14.05.2014 - VIII R 37/12], juris; vom 14. November 2013 VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507, juris; vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627).
ccc) Für die Frage einer eigenen Haushaltsführung nach der vor der Gesetzesänderung geltenden Fassung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG kam dem Merkmal der Entgeltlichkeit nach der Rechtspre-chung des BFH eine gewichtige Indizfunktion zu. Die Entgeltlichkeit bezog sich dabei nicht nur auf die Entgeltlichkeit der Wohnungsüberlassung, sondern auch auf die die Frage, ob der Steuerpflichtige im Übrigen für die Kosten des gemeinsamen Haushalts aufkommt. Ungeachtet der Frage, ob die Woh-nung entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wurde, war der Umstand, ob der Arbeitnehmer finan-zielle Verantwortung für die Kosten des Haushalts im Übrigen trägt, ein gewichtiges Indiz für das Un-terhalten eines eigenen Hausstands i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG in der Fassung bis zum 01.01.2014, jedoch keine zwingende Voraussetzung. Ließ sich eine finanzielle Beteiligung nicht fest-stellen, war eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten nicht zwingend ausgeschlos-sen, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen war. Insoweit galt der Grundsatz fort, dass allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu werten ist.
Entsprechendes galt für die finanzielle Beteiligung des auswärts Beschäftigten bei einem Familien-haushalt. Auch hier kam es auf die finanzielle Beteiligung an der "Haushaltsführung" im Sinne eines gewichtigen Indizmerkmals an.
Mit der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2014 hat der Gesetzgeber die Übernahme einer finan-ziellen Verantwortung des Steuerpflichtigen für den Ersthausstand von einem Indizmerkmal zu einem zwingenden Tatbestandsmerkmal festgeschrieben und fordert nunmehr die "finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung", ohne dies näher zu konkretisieren (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2020 9 K 719/17 E, EFG 2020, 1233, m.w.N.).
ddd) Es wurde mit der Gesetzesänderung ferner klargestellt, dass der Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung nicht auf Steuerpflichtige beschränkt ist, die einer beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen. Denn als erste Tätigkeitsstätte gilt nach § 9 Abs. 4 Satz 8 Halbsatz 1 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung auch eine Bildungseinrichtung, die au-ßerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bil-dungsmaßnahme aufgesucht wird. Über Halbsatz 2 der Vorschrift finden die Regelungen für Arbeit-nehmer in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5 sowie Abs. 4a EStG entsprechende Anwendung für Nicht-Arbeitnehmer (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2020 9 K 719/17 E, EFG 2020, 1233, m.w.N.).
eee) Der Umstand, dass der Arbeitnehmer am Heimatort nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt, steht hierbei der Vermutung nicht entgegen, dass ältere, wirtschaftlich selbstständige, be-rufstätige Kinder, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, die Führung des Haus-halts maßgeblich mitbestimmen. Die durch das Leben am Beschäftigungsort zusätzlich entstehenden notwendigen Aufwendungen können grundsätzlich auch dann zu Werbungskosten führen, wenn die Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunktes vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten. Insbesondere müssen die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten nicht den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden. Vielmehr kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird (vgl. BFH-Urteile vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012).
So kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden kann, wenn der Erst- oder Haupt-hausstand im Rahmen einer Wohngemeinschaft (mit den Eltern) geführt wird. Zwar sind Kinder zu-nächst in den Haushalt ihrer Eltern eingegliedert, und zwar regelmäßig auch dann, wenn sie nach Beendigung der Ausbildung - gegen Kostenbeteiligung - weiterhin im elterlichen Haus eigene Räume bewohnen. Der "kleinfamilientypische" Haushalt der Eltern kann sich aber
- zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten, Mehrgenerationen-haushalt oder gar
- zum Haushalt des erwachsenen Kindes, in den die Eltern beispielsweise wegen Krankheit oder Pfle-gebedürftigkeit aufgenommen sind,
wandeln (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413, BStBl II 2013, 208).
fff) Die Frage, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegen-den Gesamtwürdigung (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 2017 VI B 66/17, BFH/NV 2018, 430; vom 12. Juni 2012 VI B 73/12, BFH/NV 2012, 1593; Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. Oktober 2020 13 K 1756/18 E, juris).
Weiterhin sind auch die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand des Steuerpflichti-gen zu berücksichtigen. Hatte der Steuerpflichtige schon - etwa im Rahmen einer gefestigten Bezie-hung oder Ehe - andernorts einen eigenen Hausstand geführt, ist es regelmäßig nicht fernliegend, dass er einen solchen auch dann weiter unterhalten und fortführen wird, wenn er diesen aufgibt und wieder eine Wohnung im Haus der Eltern bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800; BFH-Beschluss vom 12. Juni 2012 VI B 73/12, BFH/NV 2012, 1593; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 18. Juli 2016 4 K 323/16, juris; nachgehend: BFH-Beschluss vom 1. März 2017 VI B 74/16, BFH/NV 2017, 903).
bb) Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze sind im Streitfall die Vo-raussetzungen der doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht erfüllt.
aaa) Insoweit kann zwar zu Gunsten des Klägers mit dem Finanzamt davon ausgegangen werden, dass
- sich die jeweilige erste Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG des Klägers in den Streitjahren an seinen jeweiligen Studienorten A, M bzw. im Ausland befand sowie i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG ab dem ... in M, wo er jeweils eine eigene Wohnung angemietet und einen eigenen Hausstand geführt hat, und dass
- er weiterhin in den Streitjahren seinen Lebensmittelpunkt in B in seinem Elternhaus beibehalten hat.
Auch handelte es sich bei seinem in den Streitjahren durchlaufenen Studium nicht um eine erstmalige Berufsausbildung (§ 9 Abs. 6 EStG). Dementsprechend wurden auch nach Aktenlage zutreffend die Heimfahrtkosten 2014-2018 erklärungsgemäß als Werbungskosten des Klägers angesetzt.
Allerdings hat der Kläger unter der gebotenen Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Verhältnisse nach Auffassung des Gerichts entgegen seinem Vorbringen in den Streitjahren 2014-2018 keinen eigenen Hausstand an seinem Lebensmittelpunkt unterhalten; er war vielmehr - wie bereits in den Vorjahren - auch während seiner weiterhin ab dem Jahr 2014 erfolgten Nutzung der Räumlichkeiten im Haus B-O lediglich in dem für ihn "fremden" Haushalt von E eingegliedert, welchen E weiterhin im gesamten Haus B (einschließlich der Räumlichkeiten im Haus B-O) geführt haben, und zwar auch unter Berück-sichtigung
- des Umstandes, dass ihm die Räumlichkeiten im Haus B-O ersichtlich erheblich großzügigere Wohn-verhältnisse geboten haben als seine Wohnungen an seiner jeweiligen ersten Tätigkeitsstätte sowie
- der von ihm vorgetragenen Beteiligung an den Kosten und der Führung dieses Haushaltes durch Mitarbeit.
bbb) Wie vorstehend ausgeführt ist bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung - wie hier der Kläger zunächst nach seiner erstmaligen Berufsausbildung im Jahr 2007 im Alter von 21 Jahren - weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, zu vermuten, dass sie im Haus ihrer Eltern bzw. gemeinsam mit ihren Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten. Vielmehr ist der junge Arbeitnehmer in einer solchen Konstellation in den (fremden) Hausstand der Eltern eingegliedert, den er nicht wesentlich bestimmt bzw. mitbestimmt.
aaaa) Dieser vom BFH aufgestellten Regelvermutung ist nach Auffassung des Gerichts zu folgen; die ihr zugrundeliegenden Wertungen sind zutreffend und überzeugend. Es widerspräche dem gesetzli-chen Bild der doppelten Haushaltsführung, wenn bei jungen Steuerpflichtigen, die sich zu keinem früheren Zeitpunkt vollständig aus dem elterlichen Haushalt gelöst hatten und denen - wie dies oft-mals der Fall sein dürfte - bei ihren Eltern noch ihr altes Kinder-/Jugendzimmer zur Verfügung steht, im Regelfall von einer doppelten Haushaltsführung auszugehen sein sollte. Die vom BFH formulierte Regelvermutung begründet auch keine unangemessene Benachteiligung junger Steuerpflichtiger. Denn auch bei jungen Steuerpflichtigen ist das Bestehen einer doppelten Haushaltsführung nicht generell ausgeschlossen, vielmehr handelt es sich bei dem Alter des Steuerpflichtigen um eines von mehreren Kriterien, welches in der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist.
bbbb) Von der vorgenannten Regelvermutung ist auch im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Wohnverhältnisse im Haus B bzw. der Bestimmung des (oder der) dort in den Streitjahren 2014-2018 geführten Haushaltes (oder Haushalte) auszugehen.
(1) Der Annahme eines (ausschließlich) von E im gesamten Haus B geführten Hausstandes steht zu-nächst nicht entgegen, dass die Räumlichkeiten im Haus B-O bis zum Jahr 1990 von GE bewohnt worden waren, welche dort einen eigenen Hausstand unterhalten hatten. Jedenfalls mit Einrichtung des Kinderzimmers für den Kläger und seinen Bruder im Jahr 1990 erweiterten E ihren vorher ledig-lich im Haus B-E geführten Haushalt auch auf die Wohnfläche im Haus B-O und führten damit in der Folge im gesamten Haus B einen einheitlichen eigenen Hausstand, in welchen der Kläger während seiner Kindheit und nachfolgend auch noch in den Jahren bis 2007 eingegliedert war.
(2) An dieser Eingliederung des Klägers in den für ihn (steuerlich) fremden Haushalt von E änderte sich im Jahr 2007 mit Aufnahme der weiteren Berufsausbildung des weiterhin (und nach Aktenlage jedenfalls bis Februar 2018) wirtschaftlich nicht selbstständigen Klägers ersichtlich und - soweit nach Aktenlage erkennbar - unstreitig nichts. Allein der Umstand, dass im Haus B-O aufgrund der vorge-henden Nutzung durch GE vom Vorhandensein einer voll eingerichteten Küche sowie eines Bades auszugehen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ebenso wenig kann aus der vom Kläger vorgetra-genen Vereinbarung mit E im Jahr 2008 (und damit noch vor Auszug des Bruders des Klägers), wo-nach er "einen nicht unerheblichen Teil der Kosten (mittrage)", bereits geschlossen werden, dass ab diesem Zeitpunkt der Kläger im Haus B-O einen eigenen Haushalt geführt hätte; dem stand zudem i.Ü. zunächst bereits entgegen, dass der Bruder des Klägers erst etwa im Jahr 2010 aus dem Haus B ausgezogen ist.
(3) Ebenso wenig ergeben sich aus der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass der nach dem Vorbrin-gen des Klägers etwa im Jahr 2010 erfolgte Auszug seines Bruders hieran eine Änderung herbeige-führt haben könnte. Dies hatte weder auf die wirtschaftliche Situation des Klägers noch auf den räumlichen Umfang des Hausstandes von E im gesamten Haus B erkennbaren Einfluss. Gleiches gilt hierbei unter Wahrunterstellung des Klagevorbringens, wonach der Kläger ab dem Jahr 2010 die Räumlichkeiten im Haus B-O nach und nach durch Eigenleistung renoviert hat, wobei im Übrigen un-ter Berücksichtigung der etwa in den Streitjahren ab 2014 durch den Kläger erzielten Einkünften nicht von seiner wesentlichen Kostentragung hinsichtlich dieser Renovierungsarbeiten ausgegangen wer-den kann.
(4) Schließlich kann unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Streitfalles auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese bestehende Eingliederung des Klägers in den von E im gesamten Haus B geführten Haushalt ab dem Jahr 2014 beendet worden wäre bzw. die Wohnfläche im Haus B-O ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Hausstand von E gehört haben könnte.
(a) Anhaltspunkte für eine - etwa gegenüber den Jahren 2010/2011 - entsprechende Änderung der tatsächlichen Wohnverhältnisse im Haus B ergeben sich aus dem gesamten Klagevorbringen und der sonstigen, dem Gericht vorliegenden Aktenlage nicht. Zwar ergibt sich aus den Fotos 2021 (wohl), dass der Kläger entsprechend seinem Vorbringen (jedenfalls zum jeweiligen Aufnahmezeitpunkt) das Haus B-O vollständig genutzt hat. Selbst wenn, wie vom Kläger vorgetragen, er mit E vor dem Jahr 2014 vereinbart haben sollte, dass diese die Wohnfläche im Haus B-O nicht selbst nutzen sollten, führt dies jedoch offensichtlich nicht bereits ohne weiteres dazu, dass diese Räumlichkeiten nicht mehr zum eigenen Haushalt von E im Haus B gehört hätten. Nach dem vom Kläger vorgelegten Grundriss des Hauses B weist dieses ein offenes Treppenhaus aus, dessentwegen ein räumlicher Ab-schluss einer Wohnung im Haus B-O faktisch ausgeschlossen ist, und die vorgetragene - hiernach sinngemäß mündliche - Vereinbarung des Unterlassens einer "Nutzung" durch E (welche als wahr unterstellt werden kann) und damit im Sinne einer (bloßen) Überlassung zur Nutzung an den Kläger ist etwa nicht vergleichbar mit einer entsprechenden vertraglichen Vermietung mit Begründung u.a. eigenen Hausrechts des Mieters.
(b) Ebenso führt die vom Kläger unter Beweisantritt (E als Zeugen) vorgetragene Vereinbarung im Jahr 2008 (und damit noch vor Auszug seines Bruders aus dem Haus B bzw. dem Haus B-O etwa im Jahr 2010), wonach der Kläger "einen nicht unerheblichen Teil der Kosten (mittrage)" zu einer abwei-chenden Beurteilung. Zwar ergibt sich aus der Bestätigung 2019/2021, dass der Kläger in den Jahren 2014- 2016 monatlich ... € an E gezahlt hat. Damit ist jedoch (allenfalls) das gesetzliche Tatbe-standsmerkmal für das Vorliegen eines eigenen Hausstandes der finanziellen Beteiligung an den Kos-ten der Lebensführung in der eigenen Wohnung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG) erfüllt, was zwar nach der dargelegten BFH-Rechtsprechung auch als gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eige-nen Hausstandes gewertet werden kann; ein entsprechender zwingender Schluss hierauf lässt sich jedoch auch aus einer solchen Vereinbarung einer Kostenbeteiligung nicht ohne weiteres ziehen. Demzufolge ist dieser Umstand für sich auch nicht ausreichend, die vorliegend zu Ungunsten des Klägers greifende dargelegte Regelvermutung, welcher jedenfalls bis ...nicht wirtschaftlich selbststän-dig war und sich noch in der Ausbildung befand (ab ... im Übrigen sogar noch im Rahmen der ange-strebten Promotion) zu erschüttern. Auch ist nicht ersichtlich, dass E allein im Hinblick auf die verein-barte Kostenbeteiligung des Klägers - oder selbst in Zusammenschau mit den sonstigen Umständen des Streitfalles - ihren im gesamten Haus B unterhaltenen eigenen Hausstand willentlich etwa ab dem Jahr 2014 entsprechend auf das Haus B-E beschränkt hätten. Vielmehr stellen sich die Wohnverhält-nisse im Haus B auch unter Berücksichtigung dieses Klagevorbringens als eine umfassende Haushalts-führung von E im Rahmen eines typischen bäuerlichen Familienbetriebes dar, in welchem - als Haus-stand von E - der Kläger eingebunden war und zu dem er im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell beigetragen hat sowie mit den von ihm geschilderten Mitarbeiten, wenn auch nach Klagevortrag in erheblichem Umfang, allerdings auch dann noch durchaus im Rahmen dessen, was von noch im Haushalt befindlichen erwachsenen Kindern verlangt werden kann.
Trotz des umfangreichen Klagevortrags über seine sparsame Lebensführung in den Streitjahren ver-bleibende Zweifel an der finanziellen Tragfähigkeit der vorgetragenen monatlichen Zahlungen des Klägers, dem nach Aktenlage etwa in den Jahren 2016 und 2017 rechnerisch monatlich insgesamt lediglich Einnahmen i.H.v. ... € bzw. ... € zur Verfügung standen, können insoweit dahingestellt blei-ben.
(5) Aus dem Klagevorbringen wie dem sonstigen Akteninhalt kann auch nicht mit hinreichender Si-cherheit zu Gunsten des Klägers gefolgert werden, dass sich die Haushaltsführung im Haus B in den Streitjahren 2014-2018 als ein vom Kläger gleichwertig mitbestimmter Mehrgenerationenhaushalt dargestellt hätte. Dem steht insbesondere entgegen, dass E in diesen Jahren unverändert ihren land-wirtschaftlichen Betrieb geführt haben und nicht etwa zwingend auf die Unterstützung des Klägers angewiesen oder aufgrund von Alter und/oder Krankheit pflegebedürftig gewesen wären. Dement-sprechend erscheint nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sie ab dem Jahr 2014 ihre eigenver-antwortliche und selbstständige Haushaltsführung teilweise und/oder gleichberechtigt in die Hände des Klägers gelegt haben sollten. Eine solche gleichberechtigte Teilhabe des Klägers an einer gemein-samen Haushaltsführung folgt auch nicht bereits ohne weiteres daraus, dass ihm von E bestimmte Aufgaben bzw. Arbeiten entsprechend dem Klagevorbringen übertragen worden sind bzw. er sie freiwillig übernommen hat.
(6) Schließlich erscheint das Klagebegehren unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalles auch nicht für den Zeitraum ab ... mit Anstellung des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter und damit einhergehenden Einkünften begründet. Zwar erzielte er (erstmals) ab diesem Zeitpunkt für eine wirtschaftliche Selbstständigkeit hinreichende Arbeitseinkünfte und auch seine Wohnsituation in M war trotz anzunehmender Verbesserung jedenfalls nach Größe und wohl auch Ausstattung ge-genüber der im Haus B-O deutlich schlechter. Allerdings sind weiterhin keine Umstände ersichtlich, deretwegen sich an der Haushaltsführung seitens E im gesamten Haus B hierdurch etwas geändert haben sollte. Die mit Arbeitsaufnahme eingetretene gesteigerte finanzielle Leistungsfähigkeit des Klä-gers änderte nichts an den zuvor und weiterhin bestehenden objektiven Begebenheiten der Wohn-nutzung im Haus B bzw. des Umfangs des im gesamten Haus B von E geführten Haushaltes. Insbe-sondere sind keinerlei Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse von E im Laufe des Jahres 2018 ersichtlich. Damit ist auch unter Berücksichtigung des nunmehr vom Kläger erzielten Arbeitseinkommens davon auszugehen, dass dieser weiterhin im Haus B in den für ihn (steuerlich) fremden Haushalt seiner Eltern eingegliedert war, ohne diesen wesentlich zu bestimmen bzw. mitzu-bestimmen. Zudem stellt die Nutzung des Hauses B2 durch den Kläger ab Ende des Jahres 2019 je-denfalls ein Indiz dahingehend dar, dass auch der Kläger die Führung eines von E insbesondere auch räumlich getrennten Haushaltes bevorzugt hat.
ccc) Zusammenfassend ist somit unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalles im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass der alleinstehende Klä-ger in den Streitjahren 2014-2018 an seinem Heimatort B in dem für ihn (steuerlich) fremden Haus-stand seiner Eltern im Haus B, welcher die Wohnfläche beider Etagen dieses Hauses umfasste, einge-gliedert war und nicht im ersten Obergeschoss des Hauses B einen eigenen Hausstand unterhalten hat. Die vorliegende Klage konnte damit insoweit keinen Erfolg haben.
b) Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger die steuerliche Berücksichtigung des Ver-pflegungsmehraufwandes 2016 i.H.v... € begehrt
aa) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnah-men (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).
aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören hierzu auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden. Auch Auf-wendungen für der beruflichen Fortbildung dienende Reisen sind demnach dann als Werbungskos-ten abziehbar, wenn sie durch den Beruf bzw. den Betrieb veranlasst sind.
bbb) Nach diesen Grundsätzen sind Kursgebühren zum Erwerb von Kenntnissen in einer Fremdspra-che als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit be-steht. Ob dies zutrifft, ist durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung weiter zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufol-ge als Werbungskosten abziehbar sind. Der vollständige Abzug auch dieser Aufwendungen setzt vo-raus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt - wie etwa das Aufsu-chen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrages auf einem Fachkongress oder die Durch-führung eines Forschungsauftrages (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 65/04, BFH/NV 2006, 1075, m.w.N.) - und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet.
Liegt der Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind nach den Grundsätzen, die der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) aufgestellt hat, die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten aufzuteilen, sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
Bei Sprachreisen darf der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort nicht unbeachtet bleiben. Anders als bei sonstigen der Fortbildung dienenden Reisen besteht bei Sprachreisen für die Wahl des auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichti-gen bestimmt sein.
Daher kann auch bei einem Intensivsprachkurs, der dem Steuerpflichtigen unter der Woche wenig Zeit für touristische Aktivitäten belässt und diese deshalb im Wesentlichen auf das Wochenende be-schränkt sind, eine Aufteilung der mit dem auswärtigen Aufenthalt verbundenen Kosten gerechtfer-tigt sein. Sollte keiner der Beteiligten einen anderen Aufteilungsmaßstab substantiell vortragen und nachweisen, so bestehen keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796, m.w.N.; Sächsisches FG, Urteil vom 16. Mai 2012 8 K 1691/06, juris; nachgehend: BFH-Beschluss vom 9. Januar 2013 VI B 133/12, BFH/NV 2013, 552).
Die Teilnahme an einem Sprachkurs in spanischer Sprache in Südamerika ist außergewöhnlich und indiziert bereits, dass die Reisekosten auch aus privaten Erwägungen aufgewendet worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Januar 2013 VI B 133/12, BFH/NV 2013, 552).
bb) Nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungs-last; vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1988 II R 252/83, BFHE 154, 232, BStBl II 1988, 987; vom 19. Januar 1994 I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung) trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen, d.h. für Tatsachen, die den Steueranspruch aufheben, einschränken oder Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder (sonstige) Steuervergünstigungen begründen. Begehrt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Werbungskosten, so trägt er die Feststellungslast für die Tatsachen, die den Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1980 IV R 140/77, BFHE 131, 336, BStBl II 1981, 14; vom 7. Juli 1983 VII R 43/80, BFHE 138, 527, BStBl II 1983, 760 [BFH 07.07.1983 - VII R 43/80]).
Die genannte Feststellungslast umfasst auch eine entsprechende Beweisvorsorgepflicht (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 2000 IV B 4/00, BFH/NV 2001, 774; vom 13. März 2007 X B 37/06, BFH/NV 2007, 1138; FG München, Urteil vom 30. Januar 2001 6 K 2841/99, juris).
cc) In Anwendung dieser Grundsätze kommt die erklärungsgemäße Berücksichtigung des Verpfle-gungsmehraufwandes 2016 nicht in Betracht.
aaa) Ein konkreter Zusammenhang der Aufwendungen des Klägers für die noch während seines Stu-diums durchgeführte Reise 2016 mit einer beruflichen Tätigkeit ergibt sich weder aus seinem Klage-vorbringen noch den sonstigen Akteninhalt. Das bloße Interesse des Klägers, sich Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache anzueignen, um insoweit das Niveau eines Abiturienten mit zwei Fremdspra-chen zu erlangen, stellt keine hinreichende berufliche Veranlassung in dem dargelegten Sinne dar. Selbst wenn hierbei auf die ab dem ... ausgeübte Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbei-ter an der Universität abgestellt werden könnte, im Rahmen derer er nach seinem Vorbringen Texte auf Spanisch lesen musste(23), steht der begehrten steuerlichen Berücksichtigung jedenfalls der feh-lende Nachweis oder zumindest hinreichende Glaubhaftmachung der fraglichen konkreten berufli-chen Tätigkeit entgegen. Dies geht nach den dargelegten Grundsätzen der Feststellungslast zulasten des Klägers; das Finanzamt hat jedenfalls in der Einspruchsentscheidung vom ... ausdrücklich zu der Notwendigkeit des dargelegten konkreten Zusammenhanges der streitigen Aufwendungen mit einer beruflichen Tätigkeit und damit - jedenfalls sinngemäß - einer entsprechenden Darlegung unter Vorla-ge hinreichender Nachweise ausgeführt, so dass der Kläger erkennbar Anlass und ausreichende Gele-genheit hatte, entsprechende Beweismittel vorzulegen.
bbb) Abgesehen davon lag der Reise 2016 auch nach dem Vorbringen des Klägers jedenfalls kein un-mittelbarer beruflicher Anlass zugrunde. Demzufolge wären aufgrund der durch die Ortswahl des Sprachkurses in Peru bereits indizierten privaten Erwägungen des Klägers für diese Auslandsreise die Verpflegungsmehraufwendungen 2016 zumindest in beruflich veranlasste Werbungskosten und in Kosten der privaten Lebensführung aufzuteilen, sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von unter-geordneter Bedeutung gewesen sein sollte. Allerdings hat es der steuerlich vertretene Kläger trotz der ausdrücklichen Aufforderung des Finanzamts bereits im Einspruchsverfahren(24) unterlassen, jed-weden Nachweis über Inhalt und Ablauf der Reise 2016 und den dabei besuchten Sprachkurs vorzu-legen. Damit ist es dem Gericht bereits nicht möglich, auch nur zu prüfen, in welchem Umfang die Reise 2016 einen erwerbsbezogenen Anteil aufweist. Dies geht nach den dargelegten Grundsätzen der Feststellungslast zulasten des Klägers mit der Folge, dass die mit der Reise 2016 angefallenen Verpflegungsmehraufwendungen 2016 des Klägers insgesamt nicht als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden können.
ccc) Soweit der Kläger seine fraglichen Aufwendungen im Einspruchsverfahren i.H.v. .... € beziffert hat, ist sein Vortrag bereits nicht nachvollziehbar.2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, kann die Entscheidung gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
RechtsgebietEStGVorschriften§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG