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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grenze der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

    | Das FG Niedersachsen (15.12.21, 14 K 268/18, Urteil; Rev. BFH VI R 1/22, Einspruchsmuster ) ist der Ansicht, dass der Zuschlag für die Zeit des Bereitschaftsdienstes nicht nach der anteilig für den Bereitschaftsdienst gezahlten Vergütung von 25 %, sondern nach dem vollen auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelt zu berechnen ist, da die Beschäftigten dem Dienstherrn ihre Arbeitskraft während der Bereitschaftsdienstzeit am Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und er diese dort im Bedarfsfall abrufen kann. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft am Arbeitsplatz zum Abruf bereitstelle, sei diese Bereitstellung ungeachtet der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen zur Vergütung dieser Zeiten tatsächlich geleistete Arbeit i. S. d. § 3b Abs. 1 EStG. |

     

    Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie die in § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG genannten Grenzen des Grundlohns nicht übersteigen. Nach § 3b Abs. 2 S. 1 EStG ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 EUR anzusetzen. Unklar ist, an welcher Lohngrenze sich die Beurteilung der Steuerbefreiung orientiert. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die nicht angerechnete und damit auch nicht vergütete Arbeitszeit nicht Bestandteil der Berechnung des Grundlohns i. S. d. § 3b Abs. 2 S. 1 EStG sein kann und der Grundlohn sich daher nicht an den monatlichen Dienstbezügen, sondern lediglich an der für den Bereitschaftsdienst vergüteten Arbeitszeit orientieren muss (vgl. BayLfSt 1.12.21, S 2343.1.1-3/11St36, juris).

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da die Frage, ob Maßstab für die Steuerbefreiung das für den bei Anwesenheit am Arbeitsplatz geleisteten Bereitschaftsdienst gezahlte Entgelt oder der sonst maßgebende Grundlohn ist, durch den BFH noch nicht geklärt ist. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten daher steuerliche Berater betroffene Lohnsteuernachforderungsbescheide unter Berufung auf das Besprechungsurteil mit dem Einspruch anfechten und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

     
    Quelle: ID 48201115