· Nachricht · Einkommensteuer
Anforderungen an das Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers
| Das FG Hamburg (13.11.24, 3 K 111/21 ; Rev. BFH VIII R 35/24, Einspruchsmuster ) ist im Grundsatz zu der Beurteilung gelangt, dass sich die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung erstreckt. Berufsgeheimnisträger könnten deshalb bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG Schwärzungen vornehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. |
Im Streitfall hatte das FA die private Pkw-Nutzung eines Rechtsanwalts wegen vorgenommener Schwärzungen nicht als ordnungsgemäß anerkannt und den Nutzungswert nach der ungünstigeren 1 %-Regelung ermittelt. Diese Schwärzungen sah das FG zwar grundsätzlich als unbedenklich an. Gleichwohl hatte die Klage keinen Erfolg. Die Berechtigung, einzelne Eintragungen im Fahrtenbuch zu schwärzen, ändert aus Sicht des FG nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung; gegebenenfalls müsse der Berufsträger substantiiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen. Dies gelangt dem Kläger im Streitfall jedoch nicht.
Das FG hat sich schließlich mit der DSGVO auseinandergesetzt. Wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Nachweises durch Vorlage eines Fahrtenbuchs regelt ‒ wie in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG ‒, impliziert dies nach Auffassung des FG zwangsläufig die Befugnis der zuständigen Stellen, vorgelegte Fahrtenbuchdaten zu verarbeiten (i. S. d. DSGVO). Die Verarbeitung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO, da die Datenverarbeitung für die Prüfung des Umfangs der privaten Pkw-Nutzung angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt bleibe.
PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Berufsgeheimnisträger zum Nachweis des Verhältnisses von privaten Fahrten zu beruflich veranlassten Fahrten ein geschwärztes Fahrtenbuch vorlegen können, grundsätzliche Bedeutung habe. Für die Freiberuflerberatung dürfte die Rechtsfrage von großer praktischer Bedeutung sein. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind betroffene Einkommensteuerbescheide daher in jedem Fall offenzuhalten. Ggf. wäre anzuraten, Aufzeichnungen zu geschwärzten Stellen aufzubewahren, um bei einer negativen Entscheidung des BFH selbst bei Gestattung der Schwärzung seiner Feststellungslast zu genügen und die berufliche oder betriebliche Veranlassung der betroffenen Fahrten darzulegen. |