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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Abzug nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen beim Erben oder Erblasser?

    | Nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen i. S. v. § 82b EStDV sind nach Auffassung des FG Münster in einer Summe beim Erblasser in dessen Todesjahr (entgegen R 21.1 Abs. 6 EStR 2012) abzuziehen. Eine Fortführung der Verteilung nach § 82 EStDV beim Erben kommt danach nicht in Betracht (FG Münster 11.10.19, 10 K 3350/18 E; Rev. BFH IX R 31/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Der BFH (13.3.18, IX R 22/17, BFH/NV 18, 824) ist zum Fall des Vorbehaltsnießbrauchers im Verhältnis zum Eigentümer davon ausgegangen, dass von einem Steuerpflichtigen getragene Erhaltungsaufwendungen i. S. v. § 82b EStDV bei seinem Tod nicht auf seinen oder seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger übergehen und dann bei diesen abziehbar sind. Der verbliebene Teil der Erhaltungsaufwendungen sei vielmehr beim Erblasser im VZ seines Todes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Jedoch geht die Finanzverwaltung in R 21.1 Abs. 6 EStR weiterhin von der gegenteiligen Beurteilung aus.

     

    PRAXISTIPP | Die Verwaltung will nun im anhängigen Revisionsverfahren klären lassen, ob der BFH an seiner Rechtsauslegung auch für die im Streitfall vorliegende Konstellation eines „einfachen“ Erbfalls festhält. Da bis zur höchstrichterlichen Klärung mit Widerstand der FÄ zu rechnen ist, sind bis dahin Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Steuerbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 46309331