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  • · Fachbeitrag · Erhaltungsaufwendungen

    Bekommt der Eigentümer nach dem Tod des Nießbrauchers dessen noch nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwand?

    | Hat der Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer nach Auffassung des FG Münster den verbliebenen Teil der Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen (FG Münster 15.4.16, 4 K 422/15 E; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster). |

     

    Die Rechtsfrage ist umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. So ist z.B. das FG Münster (4.5.94, 11 K 495/90 E, EFG 94, 1088) noch zu der Auffassung gelangt, dass ein von den Nießbrauchsberechtigten getragener, nach § 82b Abs. 1 EStDV verteilter Reparaturaufwand bei dem unentgeltlich erwerbenden Grundstückseigentümer nach Ablösung der Nießbrauchsrechte im Rahmen des gegebenen Verteilungszeitraums als Werbungskosten berücksichtigt werden kann.

     

    Erlischt der Nießbrauch infolge Todes des Nießbrauchberechtigten und entfällt damit die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf der Grundlage des Nießbrauchsrechts, ist der nach § 82b Abs. 1 EStDV verteilte und noch nicht verbrauchte größere Erhaltungsaufwand nach Auffassung des FG Hamburg sofort in voller (Rest-)Höhe bei dem - verstorbenen -Steuerpflichtigen abzusetzen und nicht bei dem Eigentümer (19.5.99, II 356/98). Die vom Erblasser nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 1 EStDV können wiederum grundsätzlich beim Erben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, denn im Fall der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich in die steuerrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein (§ 11d Abs. 1 EStDV; so FG München 22.4.08, 13 K 1870/05). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind Einspruch und Klage geboten.

    Quelle: ID 44092699