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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Keine Aktivierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit schwebenden Vermittlungsleistungen

    | Aufwendungen eines Reisebüros, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit am Stichtag noch nicht realisierten Provisionserlösen stehen, sind weder unter dem Gesichtspunkt eines schwebenden Geschäfts noch als unfertige Leistungen zu aktivieren (FG Niedersachsen 12.1.16, 13 K 12/15; Rev. BFH III R 5/16, Einspruchsmuster ). |

     

    Bei einem Provisionsanspruch eines Handelsvertreters geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Provisionsanspruch noch nicht mit dem Abschluss des vermittelten Vertrags, sondern erst im Zeitpunkt der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer realisiert ist (etwa BFH 9.10.13, I R 15/12, BFH/NV 14, 907). Die Charakterisierung der Vermittlungsleistungen als schwebende Geschäfte bedeutet aber nicht, dass die mit den schwebenden Vermittlungsleistungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht aufwandswirksam erfasst werden dürfen.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach Auffassung des FG braucht weder ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet zu werden noch können die Aufwendungen im Zusammenhang mit den noch nicht realisierten Vermittlungsleistungen beim Bilanzposten „unfertige Leistungen“ gemäß § 266 Abs. 2, B, I., Nr. 2 HGB aktiviert werden. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese steuergünstige Rechtsauffassung beim BFH durchsetzt.

     
    Quelle: ID 44149046