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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Scheidungskosten sind zwangsläufig und fallen auch nach 2013 nicht unter das Abzugsverbot in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG

    | Da sich Ehepartner nur scheiden lassen, wenn die Ehe so zerrüttet ist, sind Scheidungskosten immer zwangsläufig Kosten des Scheidungsverfahrens und keine Prozesskosten i.S. des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG ( FG Köln 13.1.16, 14 K 1861/15, Rev. BFH VI R 9/16, Einspruchsmuster ). |

    Die Zwangsläufigkeit in § 33 Abs. 2 EStG ist nicht allein an der unmittelbaren Zahlungsverpflichtung zu messen, sondern es muss auch das die Verpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein (BFH 18.6.15, VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 15, 800). Bei Ehescheidungen ist die Zwangsläufigkeit grundsätzlich zu bejahen (BFH 2.10.81, VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 82, 116).

     

    Die Aufwendungen sind auch nicht nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen. Nach dieser Norm sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

     

    Sowohl der Begriff des Prozesses als auch der Begriff des Rechtsstreits sind aufgrund der Regelung des § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG ausdrücklich gesetzlich suspendiert. In der Folge spricht auch § 150 FamFG, der die Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen regelt, nicht von Prozesskosten oder Kosten des Rechtsstreits, sondern von Kosten der Scheidungssache. Ebenso spricht § 132 FamFG, welcher die Kosten bei Aufhebung der Ehe regelt, von den Kosten des Verfahrens. Das Scheidungsverfahren ist damit kraft gesetzlicher Anordnung kein Prozess, die Kosten des Scheidungsverfahrens keine Prozesskosten. Damit erfüllt das Scheidungsverfahren nach Wortlaut und Systematik nicht die Voraussetzungen des Wortlauts des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG, da es sich weder um einen Rechtsstreit handelt noch Prozesskosten anfallen.

     

    PRAXISHINWEIS | Bislang liegen bereits mehrere Entscheidungen vor, die allerdings davon ausgehen, dass Scheidungskosten Prozesskosten sind:

    • Das FG Münster (21.11.14, 4 K 1829/14 E, Rev. BFH VI R 81/14) und das FG Rheinland-Pfalz (16.10.14, 4 K 1976//14, Rev. BFH VI R 66/14) hatten beide entschieden, dass Scheidungskosten, die unmittelbar durch den Scheidungsprozess veranlasst sind, auch nach der Einführung von § 33 Abs. 2 S. 4 EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

    • Das FG Niedersachsen (8.2.15, 3 K 297/14, Rev. BFH VI R 19/15) vertritt die Auffassung, dass Scheidungskosten weder außergewöhnlich nach § 33 Abs. 1 EStG noch nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG in der ab 2013 durch das AmtshilfeRLUmsG geänderten Fassung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Denn eine Scheidung ist heute kein außergewöhnliches Ereignis mehr, da rund 50% der Ehen wieder geschieden werden.
     
    Quelle: ID 43970348