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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Neu beim BFH anhängige Verfahren (März 2026)

    Der BFH hat die neu anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hier ist eine kleine Auswahl.

     

    • Investitionsabzugsbetrag: Ist die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags (in 2021) für eine häusliche Photovoltaikanlage auch dann zulässig, wenn die Anlage aufgrund der weit überwiegenden Nutzung zur Stromproduktion für den privaten Verbrauch im maßgeblichen Zeitraum nicht (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird? (BFH III R 39/25)

     

    • Verlustbescheinigung: Ist ein unbewusster oder irrtümlicher mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen in Gestalt der fehlerhaften Ablage einer Verlustbescheinigung stets auszuschließen, weil der Steuerpflichtige die Bescheinigung fristgebunden und bewusst für einen bestimmten Veranlagungszeitraum beantragen muss, um die Verluste in der Veranlagung ausgleichen zu können oder gesondert feststellen zu lassen? (BFH VIII R 4/26)

     

    • Ermäßigter Steuersatz: Handelt es sich bei Frühstücksleistungen um unselbständige Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, oder fallen diese Leistungen unter das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG und sind mit dem Regelsteuersatz zu besteuern? (BFH V R 8/26)

     

    • Elektronische Übermittlung: Ist eine atypisch stille Gesellschaft (GmbH & atypisch Still) zur Abgabe einer E-Bilanz verpflichtet, und ist die Aufforderung zu deren Abgabe gegebenenfalls an die GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes oder aber an die atypisch stille Gesellschaft selbst zu richten? (BFH IV R 15/25)

     

    • Rentenversicherung: Sind Rentenzahlungen aus einem vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen, begünstigten Versicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht auch nach der Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG durch das JStG 2004 insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 zuzuordnen und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt? (BFH VIII R 1/26)

     

    • Graffiti: Können Graffitikünstler den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG beanspruchen? (BFH V R 34/25)
    Quelle: ID 50806033