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  • · Fachbeitrag · Anhängige Verfahren

    Neu beim BFH anhängige Verfahren (März 2019)

    | Der BFH hat die neu anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hier ist eine kleine Auswahl. |

     

    • Grundstückserwerb, erweiterte Kürzung: Erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch im Falle eines unterjährigen Grundstückserwerbes? (FG Berlin-Brandenburg 11.12.18, 8 K 8131/17, Rev. BFHIII R 7/19)

     

    • Bestechungsgeld, Abzugsverbot: Setzt ein Eingreifen des Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG für Bestechungsgelder die Erfüllung sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatbestands des § 299 Abs. 2 StGB voraus? (FG Niedersachsen 13.6.18, 11 K 11054/16, 11 K 11085/16, 11 K 11092/16, Rev. BFHIV R 25/18)

     

    • Außergewöhnliche Belastung, Diätverpflegung: Sind Mehraufwendungen für eine ärztlich verordnete glutenfreie Diätverpflegung zur Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung (hier: Zöliakie) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig bzw. gemäß § 33 Abs. 2 S. 3 EStG (verfassungswidrig?) vom Abzug ausgeschlossen? Ist es von Verfassungs wegen geboten, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung dieser Mehraufwendungen und von Krankheitskosten auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten? (FG Köln 13.9.18, 15 K 1347/16 2019, 350, Rev. BFH VI R 48/18)

     

    • Rangrücktrittsvereinbarung: Auswirkungen eines Rangrücktritts auf die Passivierung von Verbindlichkeiten: Welche Auswirkungen hat ein Rangrücktritt auf die Passivierung von Verbindlichkeiten, der unter der Maßgabe erklärt wird, dass die Forderungen aus entstehenden Jahresüberschüssen, aus einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden freien Vermögen zu bedienen sind? Wie wirkt sich die Einbindung des sonstigen freien Vermögens in die Rangrücktrittserklärung aus, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtags nicht in der Lage sein wird, freies Vermögen zu schaffen und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens nicht eintritt, da nach dem Rangrücktritt sukzessive Forderungsverzichte erklärt werden? (FG Münster 13.9.18, 10 K 504/15 K,G,F, Rev. BFH XI R 32/18)
    Quelle: ID 45825043