· Nachricht · Anhängige Verfahren
Neu beim BFH anhängige Verfahren (Juni 2026)
Der BFH hat die neu anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hier ist eine kleine Auswahl
- Schenkungsteuer: Begründet die Tatsache, dass zwei Schenkungsteuerbescheide, die denselben Lebenssachverhalt der Schenkungsteuer unterwerfen, jedoch unterschiedliche Schenker und unterschiedliche Entstehungszeitpunkte angeben, und gegenüber demselben Adressaten erlassen werden, noch keine Nichtigkeit der (zweiten) Steuerfestsetzung gemäß § 125 Abs. 1 AO? (BFH II R 12/26)
- Abfindung: Darf das FA den bestandskräftigen Vorjahresbescheid nach der Feststellung eines gemeinsamen Irrtums über die Anwendung der Fünftelregelung im folgenden Veranlagungsjahr auf der Grundlage von § 174 Abs. 3 AO ändern, und wäre daneben eine Änderung nach § 175b AO möglich, wenn vom Arbeitgeber elektronisch übermittelte Abfindungsdaten vom FA zunächst unzutreffend berücksichtigt wurden? (BFH IX R 3/26)
- Personengesellschaft: Führt der Eintritt des Nacherbfalls dazu, dass eine von der nicht befreiten Vorerbin als alleinige Kommanditistin und Alleingesellschafterin der Komplementärin errichtete GmbH & Co. KG in Liquidation gerät und deshalb die Feststellung der aus eingebrachtem Betriebsvermögen, insbesondere Grundstücken, erzielten Einkünfte nicht mehr auf Ebene der Gesellschaft, sondern bei einer aus den Nacherben gebildeten Erbengemeinschaft zu erfolgen hat? (BFH IV R 7/26)
- Grundfreibetrag: Ist der für den Veranlagungszeitraum 2023 geltende Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG in der Fassung des Inflationsausgleichsgesetzes verfassungsgemäß, insbesondere im Hinblick auf das verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Existenzminimum und dessen Konkretisierung durch das Sozialhilferecht? (BFH III R 42/25)
- Gewerbebetrieb: Schließen sich die gewerbliche Aufwärtsabfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG und die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gegenseitig aus, und ist § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG deshalb verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit gewerblichen Beteiligungseinkünften nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt, wenn sie ohne diese Beteiligungseinkünfte als gewerblich geprägte Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterläge? (BFH IV R 5/26)
Quelle: ID 50886117