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  • · Fachbeitrag · Abgeltungsteuer

    Besteuerung von Einnahmen aus einer stillen Beteiligung an Angehörigen-GmbH

    | Für Kapitalerträge aus einer stillen Beteiligung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG kommt der Abgeltungsteuersatz von 25 % zur Anwendung, es sei denn, Gläubiger und Schuldner sind einander nahe stehende Personen. Das Hessische FG hat nun entschieden, dass die Besteuerung von Einnahmen aus einer 20%igen stillen Beteiligung an einer GmbH, an der der stille Beteiligte der Sohn des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH ist und zugleich leitender Angestellter, nach § 32d Abs. 1 S. 1 EStG mit 25 % erfolgt. Trotz des vorliegenden Vater-Sohn-Verhältnisses mangelt es danach an einem tatbestandlichen Näheverhältnis i. S. von § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, solange nicht einer der in der Gesetzesbegründung formulierten besonderen Umstände vorliegt, insbesondere eine Beherrschungssituation gegeben ist (FG Hessen 22.10.18, 6 K 49/17; Rev. BFH VIII R 46/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die sich aus dem Wortsinn von „nahestehender Person“ ergebende Auslegung, es seien alle natürlichen und juristischen Personen gemeint, die zueinander in enger Beziehung stehen, insbesondere Angehörige i. S. von § 19 AO, zu weitgehend (etwa BFH 28.1.15, VIII R 8/14, BStBl II 15, 397). Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen stillen Beteiligten und Gesellschafter der GmbH reicht zur Begründung des Näheverhältnisses selbst dann nicht aus, wenn der eine Angehörige aufgrund seiner Geschäftsführerstellung einen gewissen Einfluss auf Entscheidungen des stillen Beteiligten haben sollte.

     

    PRAXISTIPP | Als schädliches Beherrschungs-/Abhängigkeitsverhältnis zwischen Angehörigen hat die Rechtsprechung bislang aber den Fall angesehen, bei dem ein Ehemann seiner Ehefrau ein Darlehen zur Anschaffung und Renovierung eines Mietobjekts gewährte, wobei die Ehefrau mangels eigener finanzieller Mittel und Kreditwürdigkeit „bei der Aufnahme der Darlehen von dem Ehemann als Darlehensgeber (absolut) finanziell abhängig“ war. Bei vergleichbaren Konstellationen sollte die Gestaltungspraxis Vorsicht walten lassen. Es bleibt auf jeden Fall abzuwarten, ob der BFH das vorliegende Revisionsverfahren nutzen wird, seine diesbezüglichen Rechtsprechungsgrundsätze zum Näheverhältnis weiterzuentwickeln.

     
    Quelle: ID 45727014