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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Zugangsfiktion bei Übermittlung eines Steuerbescheids im Ausland durch die Post

    | § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO fingiert den Zugang eines mit der Post ins Ausland übermittelten Verwaltungsakts einen Monat nach dessen Aufgabe zur Post. Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern den Erhalt innerhalb des Monatszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Zugangsvermutung zu begründen. Behauptungen wie zB eine vorübergehende Verlegung des Lebensmittelpunktes im Ausland sind vom Steuerpflichtigen wegen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten unter Beweis zu stellen (FG Niedersachsen 9.9.14, 12 K 121/14; Rev. BFH IX R 41/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Der Streitfall macht deutlich, wie groß die Gefahr bei längeren privaten oder beruflichen Auslandsaufenthalten ist, Einspruchs- oder Klagefristen zu versäumen, wenn ein Steuerbescheid oder eine Einspruchsentscheidung, die mit einfachen Brief an den angegebenen ausländischen Wohnort aufgegeben wird. Insbesondere bei kurzfristigen örtlichen Veränderungen im Ausland sollte das Finanzamt sogleich über den Wohnsitzwechsel oder den Wechsel des Lebensmittelpunktes informiert werden, um nicht später in Beweisnot zu geraten.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach Zulassung der Revision durch BFH (29.9.15, IX B 131/14) kann der BFH nun klären, in welchem Verhältnis § 122 AO zu den erhöhten Mitwirkungspflichten des § 90 Abs. 2 AO bei Auslandssachverhalten steht.

     
    Quelle: ID 44032307