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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Änderungsbefugnis bei elektronischer Übermittlung von Lohnsteuerdaten

    Nach Auffassung des FG Münster (13.2.26, 4 K 64/23 E ; Rev. BFH IX R 3/26, Einspruchsmuster ) ist die Vorschrift des § 175b AO weit auszulegen. Die Änderungsnorm soll bezogen auf elektronisch übermittelte Daten i. S. d. § 93c AO für alle Fallkonstellationen eine zutreffende steuerliche Berücksichtigung sicherstellen und Steuerfälle insofern für eine spätere Korrektur „offen“ halten, und zwar sowohl zugunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Für eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist es danach unerheblich, worauf die unzutreffende Berücksichtigung der übermittelten Daten durch die Finanzbehörde zurückzuführen ist. Es komme weder auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen, einen Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen noch auf ein mechanisches Versehen der Finanzbehörde nach § 129 AO oder einen Fehler der Finanzbehörde bei der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung an (Anschluss an BFH 20.2.24, IX R 20/23, BStBl. II 24, 587).

     

    Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer einer Abfindung erhalten, die Anwendung der sog. Fünftelungsregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) beim FA begehrt und aus seiner Sicht folgerichtig nur 1/5 der Abfindung – anstatt des Gesamtbetrags – erklärt. Trotz vorliegender zutreffender elektronischer Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers veranlagte der Sachbearbeiter erklärungsgemäß. Im Folgejahr bemerkte er seinen Fehler und änderte den Ausgangsbescheid. Vergeblich wendete sich der Kläger hiergegen mit Einspruch und Klage. Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO kann nach Auffassung des FG immer dann erfolgen, wenn elektronisch übermittelte Daten nicht zutreffend berücksichtigt worden seien. Der Grund der unzutreffenden Berücksichtigung sei unerheblich. Soweit Steuerbescheide auf elektronisch übermittelten Daten beruhten, solle § 175b AO diese für spätere Korrekturen offenhalten. Dass das FA rechtsfehlerhaft annahm, die Entschädigungszahlung sei jeweils anteilig über einen Zeitraum von fünf Jahren zu versteuern, sperre die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO nicht.

    Praxistipp — Nach Ansicht des FG wegen der Rechtsfrage, wie weit der Anwendungsbereich der Änderungsvorschrift des § 175b AO – im Streitfall bei einer vom Arbeitgeber gem. § 93c AO i. V. m. § 41b Abs. 1 EStG übermittelten Lohnsteuerbescheinigung – zu verstehen ist, in Ansehung der – soweit ersichtlich und vor dem Hintergrund der potentiellen quantitativen Relevanz der Vorschrift des § 175b AO – bisher geringen Anzahl an hierzu ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen eine grundsätzliche Bedeutung. Die Reichweite des Anwendungsbereichs dürfte daher auch für die steuerliche Praxis eine erhebliche Relevanz, zumal die Vorschrift des § 175b AO sowohl zugunsten als auch zu Ungunsten des Mandanten wirken kann. Die weitere Rechtsentwicklung ist daher aufmerksam zu verfolgen. Die „Abwehrberatung“ sollte zunächst bis zur höchstrichterlichen Klärung der vorliegenden Fallkonstellation betroffene Änderungsbescheide mit dem Einspruch anfechten und diese zum Ruhen bringen.

     
    Quelle: ID 50844870