Wird in einem Mehrfamilienhaus ein Büro genutzt, das auf einer anderen Etage als die Privatwohnung liegt, handelt es sich nach dem Urteil des BFH um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, wenn keine direkte Verbindung mit der Wohnung besteht. Zu klären ist hingegen noch die mögliche Verfassungswidrigkeit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG auf den Mittelpunkt der Tätigkeit ab 2007. Hierzu ist genauso eine Revision anhängig wie zu der Frage, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Ehegatten entsprechend dem zivilrechtlichen Eigentums- oder dem Nutzungsverhältnis abzugsfähig sind. Wegen der generellen Einschränkung auf den Mittelpunkt der Tätigkeit und der Aufteilung bei Miteigentum sollten Fälle über einen Einspruch ruhen.
- BFH 10.6.08, VIII R 52/07
- FG Düsseldorf 12.2.07, 11 K 3170/05; EFG 07, 746, Revision unter VI R 15/07
- FG Niedersachen 20.6.07, 2 K 52/05, Revision unter IV R 21/08
- FG Rheinland-Pfalz 17.2.09, 3 K 1132/07, Revision unter VI R 13/09
- FinMin Nordrhein-Westfalen 12.7.08, S 2353 - 7 - V B 3
Weitere Fundstellen:
FG Düsseldorf, 12.02.2007, 11 K 3170/05 E mehr anhängig unter: VI R 15/07
FinMin Nordrhein-Westfalen, 12.07.2008, S 2353 - 7 - V B 3 mehr
FG Niedersachsen, 22.06.2010, 12 K 482/08 mehr anhängig unter: VI R 91/10
BFH, 08.12.2011, VI R 13/11 mehr
BFH, 27.10.2011, VI R 71/10 mehr
FG Sachsen, 24.05.2012, 1 K 1474/10 mehr anhängig unter: X R 18/12
Quelle: