01.09.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Betriebsvermögenfreibetrag
Hat der Schenker die Erklärung über die Inanspruchnahme des Freibetrages zu seinen Lebzeiten nicht abgegeben, kann diese nach dem Tode des Schenkers von seinen Gesamtrechtsnachfolgern abgegeben werden (BFH 20.3.02, II R 53/99, BStBl II 02, 441). (Abruf-Nr. 020613)
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01.08.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Checkliste
Ein Erbe ohne Erbschein (§§ 2353 bis 2370 BGB) hat nichts in der Hand, um den Nachweis seiner durch den Erbfall entstandenen Rechte zu erbringen. Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis der Rechtsnachfolge des Erben. Zwar wird ein Erbschein nicht immer zwingend benötigt. Bei einem notariellen Testament reicht zur Dokumentation der Rechtsnachfolge das Eröffnungsprotokoll aus. Die Checklisten dieses Beitrages behandeln folgende wichtige Punkte:
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01.08.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Vorweggenommene Erbfolge
Grundstücksübertragungen zwischen nahen Angehörigen sind ein beliebtes Mittel, bereits zu Lebzeiten die Erbfolge zu regeln. Dabei sollen die Kinder bereits frühzeitig in den Genuss des Vermögens kommen und hiermit zusammenhängende Vorteile ausschöpfen können. Andererseits hat die übertragende Generation ein (berechtigtes) Versorgungsbedürfnis, das sich häufig auch im Vorbehalt von Nutzungsrechten niederschlägt. Dies kann im Einzelfall jedoch unangenehme einkommensteuerliche Folgen ...
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01.08.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Personengesellschaften
Das Steueränderungsgesetz 2001 (BGBl I, 3794; BStBl 02 I, 4) enthält in Art. 14 einige Änderungen des Bewertungsgesetzes, die es „in sich haben“. Hierbei geht es im Wesentlichen um
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01.08.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Grundbucheinsicht
Es genügt, Tatsachen vorzutragen, die geeignet sind, das Grundbuchamt von der Verfolgung berechtigter Interessen (§ 12 GBO) zu überzeugen (LG Stuttgart Beschluss 21.11.01, 1 T 43/01, Zerb 02, 85). (Abruf-Nr. 020841)
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01.08.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Betriebsvermögenfreibetrag
Ohne schriftliche Aufteilung durch den Erblasser steht der Freibetrag nach § 13a ErbStG, wenn nur Erben begünstigtes Vermögen erwerben, jedem Erben entsprechend seinem Erbteil, in allen anderen Fällen den Erwerbern zu gleichen Teilen zu. Wenn also neben Erben auch Vermächtnisnehmer oder sonstige Berechtigte begünstigt sind, erhalten alle den Freibetrag nach Köpfen (FG Münster 25.10.01, 3 K 3051/99 Erb, Rev. BFH II R 75/01, EFG 02, 153). (Abruf-Nr. 020837)
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01.08.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Stiftung
Ist eine Zuwendung von Todes wegen mit einer Auflage zu Gunsten eines bestimmten Zwecks verbunden, durch die die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird, liegen zwei formal zu trennende steuerbare Vorgänge vor, nämlich zum einen ein Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und zum anderen eine Zweckzuwendung gemäß § 8 ErbStG (BFH 16.1.02, II R 82/99, BB 02, 819). (Abruf-Nr. 020406)
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01.08.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Testierfähigkeit
Der zur Beurteilung der Testierfähigkeit hinzugezogene psychiatrische Sachverständige hat nicht nur den medizinischen Befund einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche festzustellen, sondern vor allem deren Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Betroffenen abzuklären (BayObLG, Beschluss 14.9.01, 1Z BR 124/00, OLGR 02, 80). (Abruf-Nr. 020840)
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01.08.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Grundstücksschenkung
Übernimmt der Schenker eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks die Schenkungsteuer, ist die in der Übernahme der Schenkungsteuer liegende zusätzliche Schenkung mit dem Betrag anzusetzen, der sich aus der nach § 25 Abs. 1 ErbStG sofort zu zahlenden Steuer und dem gemäß § 25 Abs. 3 ErbStG zu zahlenden Ablösebetrag ergibt (BFH 16.1.02, II R 15/00, n.v.). (Abruf-Nr. 020330)
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01.08.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · ErbSt-Hinterziehung
Wurde das notariell errichtete Testament vom Nachlassgericht eröffnet, ist der Erbe nicht verpflichtet, dem ErbSt-FA Nachlasswerte mitzuteilen, von deren Existenz er erst nach dem Zeitpunkt erfährt, nachdem das ErbSt-FA auf die Abgabe einer ErbSt-Erklärung verzichtet hat (BFH 30.1.02, II R 52/99, BFH/NV 02, 917). (Abruf-Nr. 020599)
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