25.04.2018 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Beschränkte Steuerpflicht
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG regelt eine Besteuerung gemäß § 17 Abs. 1 EStG auch ohne Anteilsveräußerung. Anwendungsvoraussetzung ist, dass eine natürliche Person die inländische unbeschränkte Steuerpflicht beendet und länger als 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Die Norm bezweckt die Vermeidung von Steuerausfällen bei Wegzug ins Ausland durch Schaffung eines Ersatzrealisationstatbestands für Anteile an (in- und ausländischen) Kapitalgesellschaften von mindestens ...
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24.04.2018 · Nachricht aus ErbBstg · Oberlandesgericht Köln
Auch Rechtshänder können mit ihrer linken Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen, urteilte das OLG Köln (3.8.17, 2 Wx 149/17, Abruf-Nr. 196961 ).
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17.04.2018 · Nachricht aus ErbBstg · Finanzgericht Münster
Mit Urteil vom 14.2.18 (3 K 565/17 Erb) hat der 3. Senat des FG Münster entschieden, dass ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die nach einem BVerfG-Urteil zu erwartende Neuregelung des ErbStG nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG umfasst.
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11.04.2018 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Grundbuchamt
Das OLG Celle hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann eine Gebührenprivilegierung nach § 48 Abs. 1 GNotKG in Betracht kommt: Die Vorschrift betrifft Vorgänge im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen. Der maßgebliche Geschäftswert bemisst sich dann nicht nach dem Verkehrswert des übertragenden Vermögens, sondern beträgt höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts.
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11.04.2018 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Haftung
Der Arbeitgeber kann, wenn er von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig LSt einbehalten und an das FA abgeführt hat, nach Inanspruchnahme und Zahlung der LSt an das FA deren Erstattung vom Arbeitnehmer verlangen – so das ArbG Düsseldorf mit Urteil vom 14.9.17.
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10.04.2018 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Familienheim
Der Erwerb des selbst genutzten Familienheims ist steuerbefreit. Der BFH hat die Steuerfreiheit allerdings verneint, wenn nur der Anspruch auf Übereignung des Familienheims erworben wird, wie z.B. eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Eigentumsverschaffungsanspruchs.
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26.03.2018 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Abgabenordnung
Ohne besondere Anzeige- und Erklärungspflichten ist nicht sichergestellt, dass dem FA erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtige Vorgänge zur Kenntnis gelangen. Das ErbStG sieht daher in §§ 30 ff. ErbStG umfangreiche Anzeige- und Erklärungspflichten vor. Der Beitrag geht auf die Anzeigepflichten gemäß § 30 ErbStG ein und erörtert in diesem Zusammenhang auch die immer wieder auftretende Frage, wann die Ansprüche auf Erbschaft- oder Schenkungsteuer im Falle der Nichtanzeige verjähren.
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26.03.2018 · Nachricht aus ErbBstg · Oberlandesgericht Düsseldorf
§ 1933 Abs. 1 S. 1 BGB schließt das gesetzliche Ehegattenerbrecht aus, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
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26.03.2018 · Nachricht aus ErbBstg · Oberlandesgericht Hamm
Die Erblasserin E hatte in 2007 in einem Pflegeheim ein notarielles Testament errichtet. Sie setzte darin eines ihrer zwei Kinder zum Alleinerben ein. Der Notar ging bei der Beurkundung von der vollen Geschäfts- und Testierfähigkeit aus, was er auch so in die Urkunde aufnahm. Bereits seit 2004 stand die Erblasserin wegen fortgeschrittener Alzheimerdemenz unter Betreuung. Ein nach dem Tod der E erstelltes Sachverständigengutachten ergab, dass bei der E zum maßgeblichen Zeitpunkt der ...
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26.03.2018 · Nachricht aus ErbBstg · Kammergericht Berlin
Der Erblasser setzte in einem handschriftlichen Testament eine Person als „Haupterben“ ein. Diese sollte die mit der Erbschaft verbundenen Arbeiten erledigen. Sodann erfolgte die Aufteilung des Vermögens „in Prozenten“, wobei er insgesamt 10 weitere Personen mit Quoten von 5 % bis 20 % bedachte. Der im Testament benannte „Haupterbe“ war der Ansicht, dass er Alleinerbe sei, während die Benannten lediglich Vermächtnisnehmer seien.
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