16.10.2017 · Fachbeitrag aus EE · Testament
Wenn der Erblasser durch letztwillige Zuwendung einer Sachgesamtheit den Nachlass erschöpfen und einen Bedachten zum Alleinerben einsetzen wollte, ist nach Ansicht des BGH im Einzelfall zu prüfen, ob die durch Auslegung ermittelte Erbeinsetzung nach dessen Regelungsplan auch einen nachfolgenden, unvorhergesehenen Vermögenserwerb erfassen soll.
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16.10.2017 · Fachbeitrag aus EE · Fortbildung
Haben Sie noch nicht die 15 Stunden FAO-Fortbildung für das Kalenderjahr 2017 zusammen? Dann hilft Ihnen das IWW Institut. Es bietet seinen Abonnenten von EE noch im Dezember ein Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle an. Damit können Sie noch fünf Stunden Fortbildung ableisten.
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02.10.2017 · Fachbeitrag aus EE · Testament
Die Testamentsformulierung „Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baus“ enthält keine Erbeinsetzung der Stadt, in der die Erblasserin zuletzt über Jahrzehnte hinweg lebte (OLG Frankfurt 4.7.17, 20 W 343/15, Abruf-Nr. 196718 ).
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02.10.2017 · Fachbeitrag aus EE · Verfahrensrecht
Die Erben des (angeblichen) Vorerben wollen den durch einen Feststellungsbeschluss als (angeblichen Nacherben) ausgewiesenen Erben auf Zahlung eines Pflichtteils in Anspruch nehmen. Sie greifen mit der Beschwerde den Feststellungsbeschluss an, weil sich aus diesem eine Vor- und Nacherbschaft ergibt. Sie sind aber nicht beschwerdebefugt. Der Anschein des Erbscheins, dass eine Vor-und Nacherbschaft besteht, ist keine Rechtsbeeinträchtigung i. S. d. § 59 Abs. 1 FamFG (OLG Hamm 14.2.17, I-15 W ...
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02.10.2017 · Nachricht aus EE · Testamentserrichtung bei Lähmung der rechten Hand
Das OLG Köln hat aktuell entschieden, dass auch das mit der linken Hand verfasste Testament eines Rechtshänders gültig sein kann (OLG Köln 3.8.17, 2 Wx 149/17).
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26.09.2017 · Fachbeitrag aus EE · Steuerrecht
In der Praxis gibt es viele vertragliche Vereinbarungen und letztwillige Verfügungen, die „weichenden“ Erben Vermögenswerte zuweisen, die aus dem übertragenen/vererbten Betriebsvermögen herauszulösen sind. Solche Vorgänge dürfen in keinem Fall nur vermögens- oder erbrechtlich betrachtet werden, sondern sind im Vorfeld auf ihre steuerrechtlichen Folgen zu untersuchen. Das OLG Hamm hat sich aktuell damit befasst, ob ein Hofeigentümer eine als Abfindung vereinbarte ...
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26.09.2017 ·
Musterformulierungen aus EE · Downloads · Gestaltungspraxis
Das Geldvermächtnis ist in der Praxis beliebt. Es kann aber u. a. unwirksam sein, wenn die bestimmte Geldsumme in einer wesentlich abweichenden Relation zum Restnachlass im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung steht. Das Muster zeigt, wie Sie der Unwirksamkeit vorbeugen können, in dem einzelfallbezogene Regelungen bei der Anordnung des Vermächtnisses getroffen werden. Als Gestaltungselement kommt eine Anpassung an den tatsächlichen Nachlasswert in Betracht.
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26.09.2017 ·
Musterformulierungen aus EE · Downloads · Gestaltungspraxis
Das Geldvermächtnis ist in der Praxis sehr bedeutsam. Es kann aber u. a. unwirksam sein, wenn die bestimmte Geldsumme im Nachlass nicht vorhanden ist Das Muster zeigt, wie Sie der Unwirksamkeit vorbeugen können, in dem einzelfallbezogene Regelungen bei der Anordnung des Vermächtnisses getroffen werden. Als Gestaltungselement kommt z. B. eine Wertsicherungsklausel in Betracht.
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26.09.2017 · Fachbeitrag aus EE · Ehegattenfreibetrag
Beschränkt Steuerpflichtigen steht für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG von 500.000 EUR unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller
Höhe zu. Der in § 16 Abs. 2 ErbStG in der bis zum 24.6.17 geltenden Fassung vorgesehene Freibetrag von 2.000 EUR ist unionsrechtswidrig. Dies hat der BFH aktuell entschieden.
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26.09.2017 ·
Musterformulierungen aus EE · Downloads · Pflichtteil
Ehegatten können in der gegenseitigen Verfügung von Todes wegen ihr Selbstanfechtungsrecht nach § 2079 BGB ausschließen (Tanck/Krug, Anwaltformulare Testamente, 5. Aufl., § 19 Rn. 70). Dieser sog. Vorausverzicht auf das Anfechtungsrecht gilt auch gegenüber einem anfechtungsberechtigten Dritten.
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