26.04.2019 · Fachbeitrag aus EE · Grundbuch
Bei einer angeordneten Abwicklungsvollstreckung (§ 2203 BGB) endet das Amt des Testamentsvollstreckers durch vollständige Erledigung sämtlicher ihm zugewiesener Aufgaben (Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl., § 2225 Rn. 3). Der Unrichtigkeitsnachweis ist gem. § 29 Abs. 1 GBO durch öffentliche Urkunden zu führen, soweit die Umstände nicht beim Grundbuchamt offenkundig sind (OLG München 30.1.19, 34 Wx 181/18, Abruf-Nr. 208008 ).
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26.04.2019 ·
Musterformulierungen aus EE · Downloads · Gestaltungspraxis
Nach §§ 2177, 2179,160 BGB ist der Vorvermächtnisnehmer zur ordnungsgemäßen Verwaltung im Interesse des Nachvermächtnisnehmers verpflichtet. Der künftige Anspruch des Nachvermächtnisnehmers ist durch Vormerkung
sicherbar, s. dazu die folgende Musterformulierung.
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26.04.2019 · Fachbeitrag aus EE · Gestaltungspraxis
Das Vor- und Nachvermächtnis (§ 2191 BGB) eröffnet interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Bei der Anwendung ergeben sich wegen der knappen
gesetzlichen Ausgestaltung und daraus resultierender Unklarheiten aber Probleme. Dazu im Einzelnen:
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26.04.2019 · Fachbeitrag aus EE · Testierverbote
Immer wieder errichten Bewohner letztwillige Verfügungen zugunsten ihres Heimes bzw. anderer Wohnformen, in denen sie leben. Das KG hat aktuell eine Erbeinsetzung zugunsten einer Leiterin einer Pflegestation u. a. für unwirksam erachtet, weil es gegen das Zuwendungsverbot des § 12 Abs. 2 Wohnteilhabegesetz (WTG) Berlin verstößt.
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22.04.2019 · Fachbeitrag aus EE · Nachlasspflegschaft
Für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB kann das erforderliche Sicherungsbedürfnis fehlen, falls der Erblasser Sorge dafür getragen hat, dass der Nachlass hinreichend gesichert ist. Dazu genügt es aber nicht, dass der Vorerbe einem Dritten eine Vollmacht erteilt hat. Denn mit dem Tod des Vorerben erlischt grundsätzlich auch eine vom Vorerben erteilte Vollmacht (OLG Hamm 14.6.18, I-15 W 54/18, Abruf-Nr. 208007 ).
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16.04.2019 · Fachbeitrag aus EE · Digitaler Nachlass
Mit dem Facebook-Urteil hat der BGH klargestellt, dass der digitale Nachlass eines Erblassers im Wege der Universalsukzession auf die Erben übergeht, § 1922 BGB. Damit wurde der Streit, ob nur Inhalte mit vermögensrechtlichen oder auch höchstpersönlichen Zwecken vererbbar sind, zumindest teilweise beigelegt – jedenfalls was den digitalen Nachlass von Nutzungsverträgen mit sozialen Netzwerken betrifft. Die Umsetzung dieser Entscheidung bereitet jedoch einige Probleme.
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03.04.2019 · Fachbeitrag aus EE · Mehrheit von Erben
Eine Erbengemeinschaft kann anders als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) oder die eheliche Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) nicht durch freie Vereinbarung herbeigeführt werden. Sie besteht ausschließlich auf gesetzlicher Anordnung. Lässt der Vorerbe vor Eintritt des Nacherbfalls ein Nachlassgrundstück an die (Mit-)Nacherben auf, können diese nicht als Nacherben zur gesamten Hand in das Grundbuch eingetragen werden, da zwischen ihnen vor Eintritt des Nacherbfalls keine ...
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