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Urteil nach DSGVO: Löschung einer Abmahnung mit Ende des Arbeitsvertrags sofort fällig

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| Ist das Arbeitsverhältnis beendet, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass eine Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt wird. So entschied es das Landesarbeitsgericht ( LAG) Sachsen-Anhalt (Urteil vom 23.11.2018, Az. 5 Sa 7/17 ). Das Urteil folgt aus Artikel 17 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Gericht wendet damit das neue Datenschutzrecht an und weicht mit dem Urteil von der bisher üblichen Rechtsprechung ab. |

 

Die DSGVO ermächtigt die betroffene Person, vom Verantwortlichen zu verlangen, dass personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn u. a. die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Zu den personenbezogenen Daten gehöre auch die Personalakte des Arbeitnehmers und entsprechend die Abmahnung.

 

Es war für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern der Arbeitgeber noch ein Interesse daran hat, das Abmahnungsschreiben in der Personalakte des Arbeitnehmers zu behalten.

 

  • Zweck einer Abmahnung

Mit einer Abmahnung übt ein Arbeitgeber sein arbeitsvertraglichen Gläubigerrecht in doppelter Hinsicht aus:

  • Zum einen weist er den Arbeitnehmer als Schuldner auf seine vertraglichen Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Funktion der Rüge und Dokumentation).
  • Zum anderen fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragsgetreuen Verhalten auf und kündigt, sofern ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion).
 

Diese Warnfunktion entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Hinsichtlich der Rüge- und Dokumentationsfunktion könnte der Arbeitgeber noch ein Interesse am Erhalt der Abmahnung haben, soweit dies zur Abwehr von etwaigen Ansprüchen des Arbeitnehmers oder zur Begründung eigener Ansprüche gegen den Arbeitnehmer erforderlich erscheint.

 

Im vorliegenden Fall waren solche Gründe offensichtlich nicht gegeben. Zwischen den Parteien bestanden keine weiteren arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, bei denen es für den Arbeitgeber dienlich wäre, die Abmahnung aufzubewahren oder noch heranzuziehen.

 

Beachten Sie | Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob sich ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen, hier Artikel 17 DS-GVO ergeben kann. Darüber hinaus weicht die Entscheidung jedenfalls von der Entscheidung des LAG Sachsen vom 14.01.2014, Az. 1 Sa 266/13 ab. Damals gab es aber auch noch keine DSGVO.

 

 

Weiterführende Links

Das Urteil des LAG Sachsen-Anhalt, Az. 5 Sa 7/17 ‒ Abruf-Nr. 208148

  • CE-Serie: Irrtümer im Arbeitsrecht:
Quelle: ID 45962048