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· Rechte, Pflichten, Konsequenzen

Alkohol am Arbeitsplatz: Arbeitgeber haben Weisungsrecht ‒ auch zum Karneval

Bild: © W. Heiber Fotostudio - stock.adobe.com

| Geburtstage, Betriebsausflüge oder betriebliche Jubiläen ‒ es gibt viele Anlässe, warum auch während der Arbeitszeit ein Gläschen Sekt, ein Bier oder Wein ausgeschenkt wird. Auch zum Karneval gelten die Grundsätze, Ausnahmen und Sanktionen, die Sie als Chef kennen müssen. |

 

  • Grundsatz

Es gibt in Deutschland kein Gesetz, das verbietet, Alkohol während der Arbeitszeit einzunehmen.

 

Ausnahme: Die Anweisung des Chefs

Als Arbeitgeber können Sie Alkohol während der Arbeitszeit vollständig oder auch teilweise verbieten. Dazu können Sie

  • Anweisungen geben,
  • Arbeitsvertragsklauseln einführen oder
  • Betriebsvereinbarungen schließen.

Fürsorgepflicht liegt beim Unternehmer

Wenn der Geschäftsbetrieb auf körperliche Arbeit ausgerichtet ist, tun Sie gut daran, solche Verbote auszusprechen. Denn wenn Sie den Alkoholgenuss nicht verbieten und es zu Unfällen kommt, haften Sie als Arbeitgeber dafür, sind also schadenersatzpflichtig. Keine Versicherung wird zahlen, wenn ein betrunkener Arbeiter vom Gerüst fällt, weil Sie zugelassen haben, dass er alkoholisiert das Gerüst besteigt. Soweit, so klar!

Mutmaßlichkeit | Weisungsgebundenheit

Widersetzt sich nun ein Arbeitnehmer dem von Ihnen erteilten Alkoholverbot, sitzt er selbst in der Falle. Beispiel:

 

  • Ein Kollege trinkt trotz strikten Verbots Alkohol
  • Sie wissen davon nichts
  • Der Kollege kommt seinen Pflichten nicht nach oder verunfallt sogar

Sanktionierung

Nicht nur, dass er mit seinem Verhalten sich selbst und auch Dritte gefährdet. Er haftet auch für sein Verhalten. Und nicht nur das: Ihrerseits drohen ihm jetzt Abmahnung und im schlimmsten Fall die betriebsbedingte Kündigung.

 

Beachten Sie | Eine Alkoholkontrolle dürfen Sie als Arbeitgeber nicht durchführen. Damit würden Sie in das Persönlichkeitsrecht des Kollegen eingreifen. Bei Verdacht können Sie den Kollegen dennoch

  • aus dem Verkehr ziehen,
  • gefährdende Jobs verweigern oder
  • zu einem Arzt schicken.

Exkurs Karneval, Fasching, Fasenacht und Narretei

Grundsätzlich hängt es von Ihnen ab, ob Sie es zulassen, dass unter Ihrem Dach gefeiert wird.

 

MERKE | Keiner der närrischen Tage ist als Feiertag anerkannt! Es gibt keinen erzwingbaren Anspruch auf Arbeitsbefreiung.

 

Wenn Sie in einer Karnevalshochburg leben, stellt sich diese Frage aber anders. Natürlich können Sie die närrischen Tage freigeben ‒ besser so, als dass die feiernden Kollegen Ihnen die Betriebsabläufe durcheinander bringen. In den Karnevalshochburgen gibt es zum Beispiel Regelungen im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Rahmen einer betrieblichen Übung. Das ist von der regionalen Rechtsprechung gedeckt:

 

  • Ausnahmezustand führt zu Ausnahmerechten

Das Arbeitsgericht Köln hat für den Rosenmontag entschieden, dass für diesen Tag ebenso wie für Weiberfastnacht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (Arbeitsgericht Köln 7.10.09, 2 Ca 6269/09; für den Karnevalsdienstag: Bayerischer VGH 25.7.07, 17 P 05.3061).

 

Überschwang, Unfallgefahr

Im Zusammenhang mit Alkohol, Betriebsfeiern oder Karneval tauchen ganz andere Probleme auf:

  • Getränk verschüttet = Haftung für Reinigung

 

Beachten Sie | Arbeitsunfälle sind dem Unfallversicherungsträger zu melden (§ 193 SGB VII) ‒ sobald absehbar ist, dass der Arbeitnehmer mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Für die Meldung hat der Arbeitgeber drei Tage Zeit. In schwerwiegenden Fällen hat die Meldung sofort zu erfolgen. Dokumentieren Sie Unfälle in jedem Fall!

 

TIPP | Lesen Sie für mehr Informationen die Broschüre der Barmer GEK und der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V. „Alkohol am Arbeitsplatz: Eine Praxishilfe für Führungskräfte

 

Sexuelle Belästigung

Eine sexuelle Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Beispiele:

 

  • sexuell bestimmte körperliche Berührungen
  • anzügliche Bemerkungen sexuellen Inhalts

 

Im Unterschied zu § 3 Abs. 3 AGG können bereits einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen (BAG 20.11.14, 2 AZR 651/13, Abruf-Nr. 174710). Ob eine Handlung sexuell bestimmt ist, hängt damit nicht allein vom subjektiv erstrebten Ziel des Handelnden ab.

 

(JT)

 

 
Quelle: ID 45778620