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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Keine wirksame Einwilligung bei Täuschung über spezifische Eingriffserfahrung des Operateurs

    von RAin, FAin MedR Dr. Christina Thissen, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Stellt der Patient dem Arzt Fragen, die für seine Einwilligung in einen operativen Eingriff von Bedeutung sind, so hat der Arzt diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Dies betrifft insbesondere auch die Routine und Erfahrung des behandelnden Arztes im Hinblick auf die geplante Operation. Erklärt der Operateur auf eine solche Frage, derartige Operationen gehörten zum Tagesgeschäft, wird dem Patienten ein falscher Eindruck vermittelt, was die Unwirksamkeit seiner Einwilligung in die OP zur Folge hat, wenn in der betroffenen Klinik die geplante Operation nicht häufig vorgenommen wird (Oberlandesgericht [OLG] des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.12.2019, Az. 1 U 31/17). |

     

    Der Sachverhalt

    Der klagende Patient litt seit 2003 an einer beidseitigen Hüftkopfnekrose, die mit Hüftgelenksendoprothesen operativ versorgt werden musste. Zu diesem Zweck suchte er die beklagte Klinik auf, in der er zunächst von den zwei mitbeklagten Ärzten über die notwendigen Eingriffe aufgeklärt wurde. Im Verlauf des Aufklärungsgesprächs erkundigte sich der Patient nach der Erfahrung der Operateure beim konkreten Eingriff und erhielt die Antwort, dass derartige Operationen zum Tagesgeschäft gehören würden ‒ tatsächlich wurden in der Klinik operative Hüftbehandlungen aber nur selten vorgenommen. Im Ergebnis entschied sich der privat krankenversicherte Kläger dafür, die notwendigen Operationen durchführen zu lassen und mit dem 6,5-fachen Gebührensatz zu vergüten. Die linke Hüfte wurde erfolgreich prothetisch versorgt. Bei der Versorgung der rechten Hüfte wurde jedoch die Prothese zu steil eingebaut. Innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingriff luxierte das rechte künstliche Hüftgelenk zweimal. Bei der sich anschließenden Revisionsoperation kam es zu massiven Nervenschädigungen mit der Folge eines eingeschränkten Bewegungsumfangs und neuropathischen Schmerzen.

     

    Die Entscheidung

    Das Gericht wertete es als groben Behandlungsfehler, dass die Operateure trotz schon intraoperativ festgestellter Luxationstendenz eine feste Implantation der von ihnen gewählten Prothesenkomponenten vorgenommen hatten. Darüber hinaus fehlte es nach Ansicht des Gerichts aufgrund der Täuschung der Operateure über die eigene Operationserfahrung an der erforderlichen Einwilligung. Der Patient hätte der Operation in Kenntnis der wahren Umstände nicht zugestimmt. Entsprechend wurde dem Patienten Schadenersatz zugesprochen.