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  • · Fachbeitrag · Coronapandemie

    Planbare Eingriffe sind für unbestimmte Zeit kaum möglich ‒ und die variable Vergütung?

    von RA und FA für ArbeitsR und SteuerR Norbert H. Müller und RA und FA für ArbeitsR und MedizinR, Marc Rumpenhorst, klostermann-rae.de

    | Die Bundesregierung hat mit den Regierungschefs der Länder am 12.03.2020 u. a. beschlossen, dass sich die Krankenhäuser in Deutschland auf den erwartbar steigenden Bedarf an Intensiv- und Beatmungskapazitäten zur Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen durch COVID-19 konzentrieren sollen, weshalb, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe in allen Krankenhäusern ab dem 16.03.2020 auf unbestimmte Zeit verschoben und ausgesetzt werden. Diese Maßnahme bereitet nicht nur den betroffenen Patienten Sorge über die weitere Behandlung, sondern wirkt sich auch auf die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser sowie der leitenden Ärzte als auch der ebenfalls an diesen Einnahmen über die Mitarbeiterbeteiligung partizipierenden nachgeordneten Ärzte aus. |

    Wie wird der Ausfall der variablen Vergütung kompensiert?

    Für die meisten Leitenden Ärzte ist die variable Vergütung in Form der Partizipation an den Einnahmen aus wahlärztlichen und ambulanten Leistungen ein ganz wesentlicher Vergütungsbestandteil und macht teilweise bis zu 50 Prozent und mehr der Gesamtvergütung aus. Wenngleich nicht vordringlich, gleichwohl aber berechtigt, stellt sich die Frage, ob Ersatz- oder Ausgleichsansprüche bestehen. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst zwischen den unterschiedlichen Vergütungsformen zu differenzieren:

    • Teilweise sind Chefärzte an den Liquidationseinnahmen des Krankenhausträgers aus gesondert berechenbaren wahlärztlichen und ambulanten Leistungen intern beteiligt (sogenannte Beteiligungsvergütung),