· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
„Top Mediziner“: BGH definiert Kriterien für die Vergabe und Gestaltung von „Ärztesiegeln“
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund
Bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte sind zur Vermeidung einer Irreführung strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen. Dies hat der BGH bezüglich durch das Magazin „FOCUS Gesundheit“ in den Jahren 2020 und 2021 erteilter Logos entschieden, die Ärztinnen und Ärzte als „Top Mediziner“ ausweisen (Urteil vom 30.06.2026; Az. I ZR 130/25).
Wettbewerbshüter begehren Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils
Die streitgegenständlichen Siegel konnten bzw. können gegen die Zahlung einer Lizenzgebühr von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden. Die Wettbewerbszentrale hat die Logos und deren Vergabe als irreführend kritisiert und gegen die Veröffentlichung geklagt (CB 09/2023, Seite 13). Im Wege der Revision erstrebte sie die Wiederherstellung des in zweiter Instanz aufgehobenen, zu ihren Gunsten ergangenen Urteils.
BGH verweist die Sache an die Vorinstanz zurück
Der BGH hat die Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (Oberlandesgericht [OLG] München) zurückverwiesen. Dabei erklärte er die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung für anwendbar, wonach für Werbeaussagen mit Gesundheitsbezug besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gelten.
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