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  • · Fachbeitrag · Werberecht

    Werbung für ärztliche Fernbehandlung darf nicht zu allgemein sein

    von RA Dr. Matthias Losert, Berlin, matthias-losert.de

    | Allgemeine Werbung für ärztliche Fernbehandlungen, die dem Adressaten verspricht, dass die gesamte ärztliche Versorgung via App stattfindet, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) (Oberlandesgericht [OLG] München, Urteil vom 09.07.2020, Az. 6 U 5180/19). Da das HWG für alle Werbungtreibenden gilt, sind auch Chefärzte betroffen: Wenn z. B. Chefärzte allgemeine Werbung ihrer Klinik für Fernbehandlungen unterstützen, haften auch sie für den Verstoß gegen das HWG. Dies kann zivilrechtliche wie berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. |

    Sachverhalt

    Ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs klagte gegen eine private Krankenversicherung (PKV). Diese warb auf ihrer Internetseite für ärztliche Fernbehandlungen in Form eines digitalen Arztbesuchs u. a. mit der Aussage „Bleib einfach im Bett, wenn Du zum Arzt gehst.“ Dabei sollten die in Deutschland lebenden Versicherten mittels einer App ärztliche Leistungen von im EU-Ausland und der Schweiz ansässigen Ärzten in Anspruch nehmen können. Hierbei handelte es sich um Diagnosen, Therapieempfehlungen und Krankschreibungen. Es wurde ausdrücklich damit geworben, dass erstmals in Deutschland die komplette ärztliche Versorgung mittels einer App erfolgen könne. Dieses digitale Primärversorgungsmodell wurde als „alternativ zum traditionellen Arztbesuch“ angepriesen. Das Gericht verurteilte die PKV zur Unterlassung der Werbung.

    Entscheidungsgründe

    Das OLG stützte seine Begründung zunächst auf § 9 HWG. Zwar enthalte das darin immanente Werbeverbot für Fernbehandlungen in Satz 2 eine Einschränkung (s. u). Diese gelte aber nicht für die streitgegenständliche Werbung. Denn diese lasse außer Acht, dass gemäß § 9 S. 2 HWG Fernbehandlungen nur beworben werden dürfen, wenn „bei Einhaltung allgemein anerkannter fachlicher Standards kein persönlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich ist i. S. d. § 9 S. 2 HWG.“