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  • · Fachbeitrag · Weiterbildung

    Weiterbildung: Nacht- und Bereitschaftsdienste sowie Überstunden werden nicht angerechnet

    von Fachanwalt für Medizinrecht und Wirtschaftsmediator Michael Frehse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Nachtdienste, Bereitschaftsdienste und Überstunden können die Weiterbildungszeit nicht verkürzen, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Hannover mit Urteil vom 21. Januar 2015 (Az. 5 A 8219/14, Abruf-Nr. 144359 ). |

    Der Fall

    Nach dem Abschluss der Promotion begann eine frisch approbierte Ärztin im Jahr 2011 ihre Weiterbildung zur Fachärztin an einer niedersächsischen Klinik. Gemäß ihres Arbeitsvertrags war bzw. ist sie „im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet“. Wegen der Geburt ihres Kindes unterbrach die Ärztin ihre Weiterbildung wegen der Elternzeit. Ihre Arbeitszeit wurde von August 2013 bis August 2015 vorübergehend um 20 Prozent auf 33,6 Wochenstunden reduziert.

     

    Noch im Jahr 2013 beantragte die Ärztin bei der beklagten Ärztekammer, ihre geleisteten Nachtdienste (70 bis 100 Bereitschaftsdienststunden im Monat) als Weiterbildungszeit anzuerkennen. Die Kammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die im Rahmen zusätzlich übernommener Bereitschaftsdienste abgeleistete Mehrarbeitszeit stelle entgegen der einschlägigen Weiterbildungsordnung (WBO) keinen geregelten Erwerb von eingehenden Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten dar, weil dabei keine gründliche und umfassende Weiterbildung und keine strukturierte und konkrete Anleitung durch den Weiterbilder stattfinde.