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  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    Ist für ambulante Behandlungen im Rahmen einer Hybrid-DRG eine Wahlleistungsvereinbarung zwingend erforderlich?

    | FRAGE: „Hybrid-DRGs gemäß § 115f Sozialgesetzbuch (SGB) V (z. B. endoskopische Leistenhernienoperationen) werden bekanntlich einheitlich vergütet. Das gilt unabhängig davon, ob sie ambulant oder stationär erbracht werden. Nach der Rechtsauffassung der PKV-Verbands und der Deutschen Krankenhausgessellschaft (DKG) ist bei Privatpatienten die Abrechnung auch von ambulant im Rahmen einer Hybrid-DRG erbrachten Leistungen möglich (CB 09/2025, Seite 9). So wie ich die vorhandenen Kommentare interpretiere, erfordert aber die ambulante Behandlung einer Hybrid-DRG dennoch den schriftlichen Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung (über den sonst üblichen Behandlungsvertrag hinaus), um dann diese Wahlleistungen berechtigterweise abrechnen zu können. Daher meine Frage: Ist mit Privatpatienten zwingend eine Wahlleistungsvereinbarung zu schließen, um ambulante Behandlungen im Rahmen einer Hybrid-DRG als Wahlleistungen abrechnen zu können? “ |

     

    Antwort: Die Behandlung in einem Fall, der den Regelungen zu Hybrid-DRG nach § 115f SGB V unterliegt, kann auch auf Grundlage einer Wahlleistungsvereinbarung erfolgen.

     

    • Wenn die Behandlung stationär in einem Krankenhaus ‒ ob mit Übernachtung oder ohne ‒ erfolgt, bedarf es wie sonst auch einer Wahlleistungsvereinbarung i. S. d. § 17 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Ohne diese Vereinbarung können Wahlleistungen nicht abgerechnet werden.

     

    • Ist von vornherein klar, dass der Patient nur „ambulant“ behandelt wird, stellt sich schon die Frage, ob bei Privatpatienten überhaupt die Regelungen des § 115f SGB V greifen:
      • Eine Behandlung im Rahmen der Privatambulanz des Wahlleistungsarztes, wäre rein nach der GOÄ abzurechnen und nicht ‒ weder alleine noch zusätzlich ‒ nach § 115f SGB V.
      • Erfolgt die ambulante Behandlung hingegen ausdrücklich durch das Krankenhaus, so scheidet eine Wahlleistungsvereinbarung aus.

     

    beantwortet von von RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf, moellerpartner.de

    Quelle: ID 50417870