Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    Auch nicht ärztliche Wahlleistungen müssen transparent und formwirksam angeboten werden!

    von RA, FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis.de

    | Die Vereinbarung ärztlicher Wahlleistungen unterliegt strengen Anforderungen (vgl. CB 06/2025, Seite 6 f.). Dies gilt mithin für nicht ärztliche Wahlleistungen. Macht der Krankenhausträger hier Fehler, kann dies zum Verlust des vollständigen Honoraranspruchs für die nichtärztlichen Wahlleistungen führen. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Kassel hat deutlich gemacht, wie nicht ärztliche Wahlleistungen den Patienten im Rahmen von Wahlleistungsvereinbarungen nicht angeboten werden sollen (Urteil vom 20.08.2025, Az. 2 S 189/24). Das Urteil weist auf die bestehenden Gestaltungs- und Formerfordernisse beim Angebot nicht ärztlicher Wahlleistungen hin. Es stellt hohe Hürden auf, die vermutlich eine Vielzahl bundesdeutscher Krankenhäuser derzeit nicht erfüllen, und dürfte im Kreise der Kostenträger bereits herumgehen. |

    Patient wehrt sich erfolgreich gegen Zahlungsklage

    Der beklagte Patient hatte sich vom 11.07.‒05.09.2023 stationär als Privatpatient in der Klinik des Klägers befunden. Vor Beginn des stationären Krankenhausaufenthalts hatte die Krankenhauszusatzversicherung des Patienten die Kostenübernahme für die Wahlleistungen Einbettzimmer und Chefarztbehandlung erteilt. Die Kostenzusage der Krankenversicherung beschränkte sich auf 112,50 Euro pro Tag bei Inanspruchnahme eines Komfortzimmers. Das Krankenhaus kannte diese Kostenzusage. Gleichwohl haben die Parteien am 11.07.2023 einen Krankenhausaufnahmevertrag und eine auf den 11.08.2023 datierte Wahlleistungsvereinbarung betreffend die Zurverfügungstellung eines Einbettzimmers mit Premiumelementen zum Preis von 170 Euro täglich abgeschlossen. Nach Ende der stationären Krankenhausaufenthaltes stellte das Krankenhaus den Beklagten für die Wahlleistung Einbettzimmer insgesamt 9.800 Euro in Rechnung. Der beklagte Patient zahlte entsprechend der Kostenzusage seiner Krankenhauszusatzversicherung über 112,50 Euro täglich insgesamt 6.870 Euro, nicht aber den Restbetrag von 2.930 Euro.

     

    Das Krankenhaus erhob daraufhin Zahlungsklage beim Amtsgericht Fritzlar, wo der Patient antragsgemäß zur Zahlung verurteilt wurde. Auf die vonseiten des Patienten eingelegte Berufung hin hob das LG Kassel dieses Urteil auf und wies die Klage des Krankenhauses kostenpflichtig ab.