· Fachbeitrag · Vertretervereinbarung
„Gewünschte Vertretung“ bei Wahlleistungen ‒ zeigt aktuelles BGH-Urteil nun die rote Karte?
von RA, FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis.de
| Teile der Rechtsliteratur und einzelne Landgerichte (LG Regensburg, Urteil vom 22.02.2022, Az. 23 S 63/21, CB 07/2022, Seite 3 ff. und LG Hamburg vom 27.04.2022 ‒ Az. 336 O 141/21; CB 05/2024, Seite 6 ff.) vertraten bislang die Auffassung, dass bei wahlärztlichen Leistungen auch eine „gewünschte Vertretung“ des Wahlarztes möglich sei. Für den Einsatz dieses „gewünschten Vertreters“ solle der Patient genau wie für den Einsatz des Wahlarztes wahlärztliche Leistungen bezahlen. Eine solche Vereinbarung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun als als nichtig angesehen. Eine Vertretung des Wahlarztes sei nur möglich, wenn dieser verhindert ist, nicht aber dann, wenn der Patient sich einen anderen Arzt wünscht ( Urteil vom 13.03.2025, Az. III ZR 40/24 ). Was auf den ersten Blick klar aussieht, eröffnet Krankenhausträgern eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. |
BGH weist Zahlungsklage des Krankenhauses ab ...
Der beklagte Patient war am 19.08.2019 wegen einer hochgradigen Neuroforamenstenose in das Krankenhaus der Klägerin als Privatpatient aufgenommen worden. Vor Behandlungsbeginn unterzeichnete er eine Wahlleistungsvereinbarung und eine „Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes“.
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