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  • 30.04.2015 · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Chefarzt ohne eigenes Liquidationsrecht ist für eine Honorarrückforderung der falsche Adressat

    | Das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) lässt nach Ansicht des Landgerichts (LG) München eine Regelung zwischen Chefarzt und Klinik zu, nach der das Liquidationsrecht für privatärztliche Leistungen bei der Klinik verbleibt und der Chefarzt einen Anteil aus dem Erlös erhält. In diesem Falle zahlt der Patient das Honorar an die Klinik, die wiederum den vereinbarten Anteil an den Chefarzt auskehrt. Daher scheidet im Regelfall ein Bereicherungsanspruch des Patienten gegen den Chefarzt selbst aus, hat das Gericht mit Urteil vom 11. März 2015 entschieden (Az. 9 S 7449/14, Abruf-Nr. 144360 ). |