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  • · Fachbeitrag · Vertragsgestaltung

    Blick über den Tellerrand: Kooperation zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten

    von RA und FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

    | Wenn es um die Vereinbarung einer Kooperation geht, kann es vorkommen, dass der Krankenhausträger Sie als Chefarzt nach Ihrer fachlichen Meinung fragt. Daher kann der sprichwörtliche „Blick über den Tellerrand“ nicht schaden: Die Annahme eines unlauteren Vorteils i. S. d. Antikorruptionsgesetzes kann nicht nur darin bestehen, dass ein Kooperationspartner Geldzahlungen annimmt, die ihm nicht zustehen. Die juristische Fachliteratur sieht auch in anderen Konstellationen Risiken, z. B. im Zweck von Kooperationsverträgen. |

    Der praktische Fall

    Folgende Vertragsgestaltung zeigt, welche Risiken eine Kooperation zwischen einem Krankenhaus und niedergelassenen Ärzten haben kann.

     

    • Beispiel: Anstellung niedergelassener Orthopäden als Operateure

    Ein städtisches Krankenhaus betreibt eine Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie. Zu den Hauptzuweisern dieser Klinik gehört eine orthopädische Gemeinschaftspraxis. Deren Gesellschafter bieten dem Krankenhaus an, dort als angestellte Ärzte auf Teilzeitbasis zu operieren. Daraufhin bespricht sich der Geschäftsführer des Krankenhauses mit dem Chefarzt der Klinik. Obwohl einer der niedergelassenen Orthopäden auf Kniechirurgie spezialisiert ist, erklärt der Chefarzt dem Geschäftsführer, dass seine Abteilung alle ärztlichen Leistungen mit eigenem Personal erbringen könne und er die niedergelassenen Orthopäden nicht als Operateure benötige. Da es aber in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses zwei weitere (privat geführte) Krankenhäuser gibt, besteht das Risiko, die Gemeinschaftspraxis als Zuweiser zu verlieren. Vor diesem Hintergrund entscheidet der Geschäftsführer, die niedergelassenen Ärzte einzustellen. Die Vergütung wird wie folgt geregelt:

     

    • Die Operateure werden anteilig aus den berechnungsfähigen DRG-Fallpauschalen vergütet. Die Ärzte werden nur für diejenigen ärztlichen Leistungen bezahlt, die sie auch tatsächlich erbringen.
    • Zusätzlich erhält der Operateur, der auf Kniechirurgie spezialisiert ist, ein auf dieses Gebiet begrenztes Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen. Zusätzlich werden die bei der Gewährung eines Liquidationsrechts für wahlärztliche Leistungen übliche Abgaben vereinbart.