Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Stolperfallen in der Ermächtigungsambulanz

    von RA und FA für MedR Dr. Thomas Willaschek, DIERKS + BOHLE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de

    | Ermächtigte Krankenhausärzte übernehmen nicht nur in vielen ‒ zumeist ländlichen ‒ Gebieten wichtige Aufgaben in der Versorgung von GKV-Versicherten. Sie spielen häufig auch bei der Vernetzung von ambulantem und stationärem Sektor eine große Rolle. Hier wird es kompliziert, denn in der Ermächtigungsambulanz gelten die Vorgaben des Vertragsarztrechts. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arzt die Ermächtigung als Nebentätigkeit oder als Dienstaufgabe auf Weisung des Krankenhausträgers ausübt. |

    Wissen, wo „zu Hause“ ist

    Ermächtigte sind zuallererst Krankenhausärzte. Sie werden auch aufgrund ihrer guten Einbindung in die Organisationstruktur des Krankenhauses ermächtigt. Die Rechtsprechung fordert daher, dass der überwiegende Anteil der Tätigkeit im stationären Bereich angesiedelt ist. Entsteht hier eine Fehlgewichtung, ist mindestens die Ermächtigung in Gefahr. Wenn der Patientenandrang zu groß ist, um die ambulante Versorgung allein zu bewältigen, müssen andere Lösungen gefunden werden (z. B. eine weitere Ermächtigung für einen Kollegen, Geltendmachung eines Sonderbedarfs).

    „Heute leider geschlossen“

    In der Ermächtigungsambulanz gilt der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung in besonders strengem Maße. Das liegt daran, dass die Kassenärztliche Vereinigung (KV) eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gerade deshalb erteilt, um den Arzt persönlich mit seinen spezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten einzubinden. Das führt dazu, dass für die Vertretung durch andere Ärzte strenge Maßstäbe gelten: Sie ist, außer im Zusammenhang mit einer Entbindung, nur zulässig bei Urlaub, Krankheit oder Fortbildung (und bei Teilnahme an Wehrübungen). Kein Vertretungsfall liegt vor, wenn der Ermächtigte schlicht anderweitig beschäftigt ist (z. B. auf der Station, im OP oder in der Chefarztkonferenz). Hier gilt in der Ambulanz deshalb ganz klassisch: Ist der Doktor nicht da, ist die Praxis zu.