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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Keine automatische Befreiung vom Bereitschaftsdienst bei gleichzeitiger ambulanter und stationärer Tätigkeit des Chefarztes

    von RA Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Der Status als Chefarzt und die damit verbundenen Rechte und Pflichten tangieren den Status als Vertragsarzt nicht und umgekehrt. Deshalb können Bereitschaftsdienste, die im Rahmen der stationären Tätigkeit als Chefarzt aufgrund des Dienstvertrags mit dem Krankenhausträger anfallen und somit eindeutig dem stationären Bereich zuzurechnen sind, grundsätzlich keine Berücksichtigung bei der Frage der Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst finden. Die Belastung mit Bereitschaftsdiensten in beiden Bereichen mag zwar zu einer Doppelbelastung führen, ist jedoch hinzunehmen. Dies entschied das Sozialgericht (SG) München mit Urteil vom 20.06.2018 (Az. S 38 KA 360/17). |

    Der Fall

    Der antragstellende Urologe besaß seit April 2016 die Zulassung mit einem hälftigen Versorgungsauftag im Wege der sog. „Sonderbedarfszulassung“. Gleichzeitig ist er als Chefarzt im Angestelltenverhältnis in Teilzeit an einem Klinikum beschäftigt. Der Urologe begehrte die Befreiung vom Bereitschaftsdienst. Sein Begehren begründete er im Wesentlichen damit, dass er zu einer erheblichen Doppelbelastung komme, wenn er auch noch zum KV-Bereitschaftsdienst eingeteilt werde.

     

    Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) lehnte den Antrag ab, wobei sie darauf hinwies, dass die vertragsärztlichen Pflichten grundsätzlich Vorrang vor weiteren Tätigkeiten genießen würden. Die Tätigkeit in anderen Versorgungsbereichen dürfe nicht dazu führen, dass der Vertragsarzt seinen vertragsärztlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Es stehe in eigener Verantwortung des Arztes, die unterschiedlichen Verpflichtungen miteinander in Einklang zu bringen. Dem Vertragsarzt obliege in erster Linie die ambulante Versorgung der Versicherten. Die klinische Tätigkeit des Chefarztes sei als Nebentätigkeit anzusehen, die zwar vom Kassenarztrecht geduldet werde, ihn aber nicht von der Erfüllung seiner Pflichten abhalten dürfe. Hinzu komme, dass die Einteilung für den Chefarzt zumutbar sei, da der Dienstplan von vornherein feststehe, die Einteilungsfrequenz mit 35 Dienststunden jährlich niedrig und auch eine Teilnahme durch einen Vertreter oder sog. „Poolarzt“ möglich sei. Dagegen ließ der Chefarzt Klage zum Sozialgericht München einlegen.

    Die Entscheidung des SG München

    Das SG lehnte den Antrag des Urologen ab. Der Chefarzt habe keinen Anspruch auf Befreiung vom Bereitschaftsdienst. Für jeden Vertragsarzt bestehe die grundsätzliche Verpflichtung, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Dies folge aus seinen vertragsarztrechtlichen Zulassungsstatus. Die Bereitschaftsdienstordnung der KVB (BDO-KVB) sehe zwar Befreiungstatbestände vor, die jedoch restriktiv, d. h. eingeschränkt, auszulegen seien.

    Hintergrund

    Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BDO-KVB kann ein Vertragsarzt oder ein angestellter Arzt aus schwerwiegenden Gründen ganz, teilweise (z. B. nur vom Fahrdienst) oder vorübergehend vom ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit werden. Die Entscheidung über die Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst ist nach dem Wortlaut in § 14 Abs. 1 S.1 BDO-KVB („kann“) eine Ermessensentscheidung. Lediglich bei einer Ermessensreduzierung auf „Null“ besteht ein Anspruch auf Befreiung. In § 14 Abs. 1 S. 2 BDO-KVB werden beispielhaft schwerwiegende Gründe aufgezählt. Die unter § 14 Abs. 1 lit.a bis e BDO-KVB möglichen Befreiungstatbestände sind nicht abschließend, wie sich aus der Formulierung „insbesondere“ ergibt. Es handelt sich primär um Gründe, die

    • in der Person des Vertragsarztes (Erkrankung des Vertragsarztes, körperliche Behinderung des Vertragsarztes, Schwangerschaft der Vertragsärztin, = § 14 Abs. 1 s. 1 lit. a+c) und
    • im familiären Umfeld liegen (Betreuung von Familienangehörigen = § § 14 Abs. 1 s. 1 lit. b; Kinderbetreuung bis 36 Monate nach der Geburt = § 14 Abs. 1 s. 1 lit. c).
    • Außerdem kann eine Befreiung ganz oder teilweise bei einem besonderen Versorgungsauftrag oder bei belegärztlicher Tätigkeit erteilt werden (§§ 14 Abs. Absatz 1 S.1 lit. d und e BDO-KVB).

     

    Die beispielhafte Aufzählung macht deutlich, dass nur unter strengen Voraussetzungen eine Befreiung erteilt werden kann und die Befreiungsvorschriften restriktiv anzuwenden sind.

     

    Die Befreiungstatbestände seien in Bezug auf den Chefarzt allesamt nicht einschlägig. Es liege weder ein Befreiungsgrund in seiner Person noch aus seinem familiären Umfeld vor. Auch gebe es keine Anhaltspunkte für einen besonderen Versorgungsauftrag. Ferner sei er als Chefarzt nicht belegärztlich tätig. Mit der gleichzeitigen belegärztlichen Tätigkeit sei nach wie vor nicht automatisch eine Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst verbunden, es komme vielmehr auf den Einzelfall an.

     

    Durch den Status als Chefarzt und die damit verbundenen Rechte und Pflichten werde der Status als Vertragsarzt nicht tangiert. Deshalb könnten Bereitschaftsdienste, die im Rahmen der stationären Tätigkeit als Chefarzt aufgrund des Dienstvertrags mit dem Krankenhausträger anfallen, und somit eindeutig dem stationären Bereich zuzurechnen seien, grundsätzlich keine Berücksichtigung bei der Frage der Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst finden. Die Belastung mit Bereitschaftsdiensten in beiden Bereichen mag zwar zu einer Doppelbelastung führen, sei jedoch hinzunehmen. Es stehe in eigener Verantwortung des Arztes, die unterschiedlichen Verpflichtungen miteinander in Einklang zu bringen.

     

    Letztendlich erscheine auch die Dienstfrequenz im Bereich des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes (23 Stunden im Zeitraum vom 02.02.2018 bis 08.09.2018) zumutbar.

     

    Dies auch angesichts des Umstands, dass es sich beim Bereitschaftsdienst im Rahmen der Chefarzttätigkeit lediglich um eine Rufbereitschaft handele. Der Chefarzt erfahre mit relativ großem zeitlichen Vorlauf von seiner Einteilung im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst, die es ihm ermögliche, den weiteren Bereitschaftsdienst entsprechend anzupassen.

     

    Ferner bleibe es dem Chefarzt freigestellt, sich im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst vertreten zu lassen. Dies sei ihm auch finanziell zumutbar. Zum einen seien die Vertretungszeiten wegen der geringen Dienstfrequenz bei hälftigem Versorgungsauftrag gering. Entsprechend überschaubar seien etwaige Vertreterkosten.

     

    PRAXISTIPP | Die Bereitschaftsdienstordnungen unterliegen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV). Die KVen dürfen einen Arzt nur dann nicht zur Dienstleistung einteilen, wenn feststeht, dass dieser nicht zur persönlichen Ausübung des Bereitschaftsdienstes geeignet ist und solange nicht sichergestellt ist, dass der Dienst jeweils von einem anderen, geeigneten Arzt übernommen wird. Dies entschied das BSG mit Urteil vom 19.08.2015 (Az. B 6 KA 41/14 R).

     
    Quelle: ID 45570626