Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Versorgungswerk

    Nicht immer einfach: Der richtige Umgang mit dem Ärztlichen Versorgungswerk

    von Rechtsanwältin Rosemarie Sailer, LL.M. Medizinrecht, Wienke & Becker - Köln, www.kanzlei-wbk.de 

    | An das Ärztliche Versorgungswerk denken (Chef-)Ärzte im Alltag eher selten. Nur einmal im Jahr bekommt man Post von dieser Einrichtung, mit der die entrichteten Beiträge mitgeteilt werden, die man anschließend in die Steuererklärung überträgt. Daneben kümmert man sich kaum um das Versorgungswerk - man weiß, dass es existiert und hofft, später von ihm zu profitieren. Dieser Beitrag zeigt, warum es jedoch sinnvoller ist, seine Altersversorgung nicht derart stiefmütterlich zu behandeln. |

    Arzt übertrug Zahlen des Versorgungswerks

    Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Beschluss vom 14. Mai 2013, Az. X B 33/13, Abruf-Nr. 131815) macht ebenfalls deutlich, dass im Umgang mit den Daten des Versorgungswerks größte Sorgfalt angezeigt ist und seine Bescheide den (Chef-) Arzt nicht von der eigenen Kontrollpflicht befreien. - Was war geschehen?

     

    Das Versorgungswerk hatte einem Arzt einen „Jahreskontoausweis“ ausgestellt, worin die „auf dem Konto im Jahr eingegangene Beitragssumme“ mitgeteilt wurde. Diese Bescheinigung enthielt jedoch keinen Hinweis darauf, dass darin nicht nur die Beiträge des Arztes selbst - sogenannter Arbeitnehmeranteil -, sondern auch der hälftige Arbeitgeberzuschuss enthalten war.

     

    Auf Grundlage dieser Bescheinigung des Versorgungswerks gab der Arzt in seiner Steuererklärung zu seinen Gunsten einen doppelt so hohen Beitrag an wie tatsächlich entrichtet, und fügte den Jahreskontoausweis seiner Steuererklärung bei. Das zuständige Finanzamt erließ zunächst einen auf diesen Angaben beruhenden Steuerbescheid - änderte diesen aber nach Entdecken des Fehlers zulasten des Arztes ab. Gegen diese Änderung wandte sich der Arzt und zog vor Gericht.

    Bundesfinanzhof entschied gegen den Arzt

    Der BFH wies die Klage des Arztes ab und gab dem Finanzamt Recht: Die falsche Angabe der angeblich abgeführten Beiträge sei ein Verstoß des Arztes gegen § 150 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO): Danach besteht die Verpflichtung, die Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

     

    Allein der Arzt habe den Sachverhalt vollständig gekannt. Selbst wenn der Sachbearbeiter des Finanzamts schon früher Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hätte haben müssen, ändere dies nichts an der - schwerer wiegenden - Verletzung der Steuererklärungspflicht des Arztes selbst.

     

    Dies bedeutet: Ein Irrtum sowohl auf Seiten des Arztes als auch auf Seiten des Finanzamts, welches den Fehler nicht erkennt, verhindert demnach keinesfalls, dass ein zunächst auf falschen Angaben beruhender Steuerbescheid wieder zum Nachteil des Arztes abgeändert werden kann.

     

    Letztlich ist der (Chef-)Arzt also selbst für die Richtigkeit der Angaben in seiner Steuererklärung verantwortlich. Versehentlich falsche Angaben können dabei im Einzelfall auch eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 AO darstellen und mit einer Geldbuße geahndet werden. Leichtfertigkeit verlangt einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit und damit das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße. In dem vom BFH entschiedenen Fall war eine leichtfertige Steuerverkürzung trotz des beigefügten „Jahreskontoausweises“ daher nicht von vornherein ausgeschlossen, allerdings - mangels Anhörung des Arztes und damit nicht nachweisbarer subjektiver Tatseite - letztlich nicht feststellbar.

     

    PRAXISHINWEIS |  In jedem Fall ist anzuraten, besonders hohe Sorgfalt bei der Abgabe der Steuererklärung an den Tag zu legen, auch wenn ein Steuerberater mitwirkt. Bescheide des Versorgungswerks sind daher immer auf ihren Inhalt und ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

     

    Befreiungsantrag künftig bei jedem Beschäftigungswechsel

    Eine weitere Entscheidung - diesmal vom Bundessozialgericht (BSG) - hat vor allem für den Chefarzt als Abteilungsleiter und Ansprechpartner für die nachgeordneten, gerade jüngeren Ärzte große Bedeutung (Urteil vom 31. Oktober 2012, Az. B 12 R 3/11 R, Abruf-Nr. 132218). Dabei wurden grundlegende Neuerungen zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt.

     

    Mitglieder von Versorgungswerken - also zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Anwälte und Steuerberater - müssen danach zukünftig bei jedem Beschäftigungswechsel einen neuen Befreiungsantrag stellen. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Beschäftigungsaufnahme gestellt werden - sonst wirkt die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung und nicht rückwirkend, selbst wenn alle Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben.

     

    Das BSG argumentiert, dass sich eine einmal ausgesprochene Befreiung nur auf die jeweils beim aktuellen Arbeitgeber ausgeübte Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit beziehe. Ein neuer Befreiungsantrag muss nun selbst dann gestellt werden, wenn die neu aufgenommene zur bisherigen Tätigkeit inhaltlich ähnlich ist. Mit dem Urteil hebt das BSG eine langjährige andere Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund auf.

     

    FAZIT |  Besondere Bedeutung hat diese Neuregelung, die ab sofort gilt, für alle Ärzte in der Weiterbildung zum Facharzt. Gerade sie wechseln häufig ihren Arbeitgeber und müssen nun bei jedem Wechsel erneut einen Befreiungsantrag stellen. Die Neuregelung sollte dem Chefarzt daher gut bekannt sein, um neu eingestellte oder weiterziehende Ärzte darüber zu informieren.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 14 | ID 42321911