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  • · Fachbeitrag · Versicherungsrecht

    Kommt der ärztliche Kostenvoranschlag?

    von Rosemarie Sailer, LL.M. Medizinrecht, Wienke & Becker - Köln, www.kanzlei-wbk.de 

    | Anfangs des Jahres wurde ein Gesetz verabschiedet, das den Chefarzt wenig zu betreffen scheint, in der gesamten Ärzteschaft inzwischen allerdings für erhebliche Verunsicherung sorgt: Es geht um § 192 Abs. 8 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die Vorschrift räumt Privatpatienten gegenüber ihrer Versicherung mehr Rechte ein - sie könnte jedoch zu einem erheblich größeren Verwaltungsaufwand führen und den Chefarzt zudem so einiges kosten. Dieser Beitrag beleuchtet das Thema. |

    Die neue Regelung im Detail

    Um einen Überblick zu gewinnen, stellen wir zunächst die neue Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes im Wortlaut dar:

     

    • Der neue § 192 Abs. 8 VVG:

    Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen.

     

    Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer.

     

    Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.

     

     

    Die Versicherer müssen also innerhalb von zwei Wochen auf Kostendeckungsanfragen ihrer Versicherten zu reagieren, wenn die voraussichtlichen Behandlungskosten 2.000 Euro übersteigen. Bei ihren Antworten hierauf hat die Versicherung Kostenvoranschläge und sonstige eingereichte Unterlagen zu berücksichtigen. Wartet sie zu lange mit der Entscheidung, gilt die Behandlung als medizinisch notwendig; die Kosten müssen - bis zum Beweis des Gegenteils - übernommen werden.

     

    Für Ärzte ist diese Neuregelung deshalb interessant, weil zu erwarten ist, dass künftig immer mehr Privatpatienten Kostenvoranschläge vor Beginn einer Behandlung einholen möchten, um diese dann ihrer Versicherung vorlegen zu können. Dabei sind Fragen zu klären, die gerade für den Chefarzt besonders relevant sind. Denn dieser ist nicht nur betroffen, wenn er unmittelbarer Vertragspartner des Patienten ist - etwa beim Abschluss von Wahlleistungsvereinbarungen wie einer Chefarztbehandlung. Vielmehr trägt er als Abteilungsleiter die Verantwortung für seinen Bereich und hat entsprechende Dienstanweisungen für nachgeordnete Ärzte zu erlassen.

    Müssen Ärzte jetzt Kostenvoranschläge erstellen?

    Müssen also (Chef-)Ärzte nun Kostenvoranschläge erstellen bzw. dies veranlassen? Die Antwort lautet: Nein. Die Neuregelung schweigt hierzu. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) sieht keine entsprechende Pflicht für Ärzte. Im Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung - hier ist eine ausdrückliche schriftliche Unterrichtung über die anfallenden Entgelte zwingend (§ 17 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz) - hat der BGH in einem Urteil vom 8. Januar 2004, Az. III ZR 375/02) folgende Auffassung vertreten: Eine Unterrichtung über die voraussichtlich entstehenden Arztkosten in Form eines Kostenvoranschlags könne vom Arzt nicht erwartet werden. Dies hätte einen immensen organisatorischen Aufwand zur Folge und würde dem Arzt geradezu Unmögliches abverlangen.

    Wann muss der Arzt Auskunft erteilen?

    Auch wenn die Kostenerstattung durch eine Krankenversicherung bei Privatpatienten nach BGH-Ansicht in deren eigenen Verantwortungsbereich fällt, fragt sich, ob der Patient eine gewisse Mitwirkung des Arztes erwarten darf? Aus dem Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient ist jedoch keine generelle (Neben-)Pflicht abzuleiten, den Patienten auf anfallende Kosten hinzuweisen oder ihn bei der Abwicklung der Kostenerstattung zu unterstützen.

     

    Auch das am 26. Februar in Kraft getretende Patientenrechtegesetz sieht in § 630c Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine schriftliche Aufklärung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung nur dann vor, wenn der Patient weiß oder sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse oder die privaten Krankenversicherung nicht gesichert ist (s. hierzu Beitrag auf Seite X).

     

    Nur in diesen Zweifelsfällen kann daher eine Informationspflicht des Arztes angenommen werden; in allen anderen Fällen reicht bei Anfragen von Privatpatienten der Hinweis, dass nach der GOÄ abgerechnet werde und diese bei Bedarf eingesehen werden könne. Gibt der (Chef-)Arzt auf Wunsch des Patienten eine umfassende oder schriftliche Auskunft, ohne dazu verpflichtet zu sein, kann er diese dem Patienten gegebenenfalls in Rechnung stellen. Mangels eigener Abrechnungsziffer kann diese Auskunft nach § 6 Abs. 2 GOÄ dann analog zu einer gleichartigen Leistung abgerechnet werden.

     

    PRAXISHINWEIS |  Eine generelle Hinweispflicht des (Chef-)Arztes über die voraussichtlichen Behandlungskosten gibt es nicht. Weiß der Arzt jedoch zum Beispiel aus eigener Erfahrung, dass es mit bestimmten Versicherungen oder bei bestimmten Behandlungsmethoden häufig zu Abrechnungsproblemen kommt, kann dieses Wissen im Einzelfall eine Hinweispflicht begründen. In allen anderen Fällen kann der Arzt mit dem Privatpatienten eine Auskunftserteilung vereinbaren und diese zusätzliche Leistung gesondert in Rechnung stellen.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | ID 38244120