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  • · Fachbeitrag · Vergütungsrecht

    Vergütungsausschluss durch § 7 Abs. 2 PrüfvV? Unterlagen müssen konkret angefordert werden!

    von RA Malte Brinkmann, armedis Rechtsanwälte, Seesen, armedis.de

    | Welche Unterlagen muss ein Krankenhausträger im Rahmen einer Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst (MD; vormals MDK) bis wann einreichen? Und was passiert bei einem Verstoß gegen § 7 Prüfverfahrensverordnung (PrüfvV)? Das Bundessozialgericht (BSG) hat nunmehr die Rechtsfolgen eines solchen Verstoßes klargestellt. Das höchste deutsche Sozialgericht hat damit für eine Vielzahl laufender Gerichtsverfahren und noch nicht gerichtlich geltend gemachter Ansprüche für Klarheit gesorgt (BSG, Urteil vom 18.05.2021, Az. B 1 KR 32/20 R; CB 09/2021, Seite 3 ). |

    Hintergrund

    Bisher war zwischen Krankenhäusern und Kostenträgern unklar, welche Folgen ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 PrüfvV für den Vergütungsanspruch des Krankenhauses hat und wie die Unterlagenanforderung des MDK formuliert sein muss, um die Rechtsfolgen des § 7 Abs. 2 PrüfvV auszulösen.

     

    • § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 PrüfvV 2014

    „Bei einer Prüfung im schriftlichen Verfahren kann der MDK die Übersendung einer Kopie der Unterlagen verlangen, die er zur Beurteilung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung benötigt. Das Krankenhaus hat die Unterlagen innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Unterlagenanforderung an den MDK zu übermitteln. Erfolgt dies nicht, hat das Krankenhaus einen Anspruch nur auf den unstrittigen Rechnungsbetrag.“