· Nachricht · Umsatzsteuer
Vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt ist umsatzsteuerbefreit
| Der BFH hat entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst (z. B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. Die Auffassung des BFH, die einer tätigkeitsbezogenen Betrachtungsweise folgt, gewährleistet die möglichst gleichmäßige Umsatzbesteuerung ärztlicher Notfalldienste in ganz Deutschland, da es dadurch auf die erheblichen regionalen Unterschiede in der Organisation der Vertretung bei Notfalldiensten durch die jeweils zuständige KV nicht ankommt (BFH 14.05.2025, XI R 24/23). |
Der Kläger, ein selbstständiger Arzt, hatte für andere Ärzte deren Notfalldienste gegen Entgelt (20 bis 40 Euro je Stunde) übernommen. FA und FG waren der Meinung, dass der Kläger gegenüber den Ärzten, deren Notfalldienste er übernahm, eine sonstige Leistung gegen Entgelt erbracht hatte, der das therapeutische Ziel fehle.
Der BFH gewährte hingegen die Umsatzsteuerbefreiung. Auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt ist als Heilbehandlung i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Der BFH begründet dieses Ergebnis damit, dass der Kläger den ärztlichen Notfalldienst schließlich selbst erbracht habe. Der aber sei eine ärztliche Heilbehandlung. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldienstes durch die Patienten komme es nicht an. Diese Beurteilung gilt nach Auffassung des BFH für die Notfalldienste eines Vertreters in gleicher Weise wie für die Notfalldienste der von der KV dafür eingeteilten Ärzte. Dass sich die beauftragenden Ärzte quasi „freikauften“, ändert an der Beurteilung nichts.
PRAXISTIPP | Mit dieser Entscheidung überträgt der BFH einerseits seine Rechtsprechung zu Bereitschaftsdiensten bei Großveranstaltungen (BFH 02.08.2018, V R 37/17, BFHE 263, 63) auf den „Sitz- und Fahrdienst“. Andererseits stellt er auch insoweit die Leistungserbringung durch einen fachlich qualifizierten Subunternehmer des Arztes der Leistungserbringung durch den Arzt selbst gleich. |