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  • · Fachbeitrag · Themenspezial

    Die Haftung des Chefarztes als Abteilungsverantwortlicher

    | Der Chefarzt haftet für die Einhaltung des Facharztstandards in der von ihm geleiteten Krankenhausabteilung. Darin können sowohl die Handlungen nachgeordneter Ärzte als auch die Vorgaben der Krankenhausleitung eingeschlossen sein. Die zugehörigen Rechtsbegriffe heißen Organisationsverschulden und Übernahmeverschulden. |

     

    Refresher: Organisations- und Übernahmeverschulden

    Im Sinne eines Organisationsverschuldens haftet, wer Organisationspflichten verletzt oder rechtliche Anforderungen an betriebliche organisatorische Maßnahmen nicht erfüllt. Zu unterscheiden sind

    • Selektionsverschulden (Beispiel: Chefarzt teilt ungeeignetes Personal ein),