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  • · Fachbeitrag · Telemedizin

    Erektionsstörungen: Werbung für Fernbehandlung ohne Arzt-Patienten-Kontakt ist rechtswidrig

    von RAin Franziska Dickmann, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    | Die Werbung einer Internetplattform, auf der die Nutzer nach dem Ausfüllen eines Online-Fragebogens ohne Kontakt zu einem behandelnden Arzt eine Verordnung für Arzneimittel zur Behandlung von erektiler Dysfunktion erhalten, ist rechtswidrig. Nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ist für die Diagnostik und Behandlung von Erektionsstörungen ärztlicher Kontakt mit dem Patienten erforderlich. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht vor und es besteht ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Anbieter der Plattform (Oberlandesgericht [OLG] München, Urteil vom 18.04.2024, Az. 29 U 1824/23 e). |

    Hintergrund: Werbung nur für Fernbehandlungen, die den allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprechen

    Werbung für Fernbehandlungen ‒ d. h. die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden ohne eigene Wahrnehmung ‒ ist nach § 9 Abs. 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG) nur ausnahmsweise zulässig, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient nicht erforderlich ist. Da die fachlichen Standards sich fortentwickeln, handelt es sich bei der Regelung um eine dynamische Verweisung.

    OLG verurteilt Plattformbetreiberin zur Unterlassung ...

    Auf der von der Beklagten betriebenen Internetplattform, füllten die Nutzer der Webseite einen Fragebogen über ihren Gesundheitszustand und ihre Symptome aus, erhielten auf dieser Grundlage dann ein Privatrezept und wurden abschließend an eine kooperierende Versandhandelsapotheke weitergeleitet. Das Rezept stellten die in Irland ansässigen Kooperationsärzte der Plattform aus. Zwischen den Nutzern und den Ärzten gab es weder digitalen oder telefonischen noch persönlichen Kontakt.