· Fachbeitrag · Strafrecht
Gehen Sie souverän mit Patientenwünschen um ‒ warum Gefälligkeitsatteste keine gute Idee sind
von RAin, FAin MedR Prof. Dr. Birgit Schröder, Hamburg, dr-schroeder.com
| Bei allen Ärzten hat das Thema Gefälligkeitsatteste Relevanz ‒ bei einigen Fachrichtungen sicherlich mehr als bei anderen. Die Liste ist lang: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Atteste und Stellungnahmen für verschiedene Versicherungen oder Schulen. Zu Pandemiezeiten waren vor allem Impfunfähigkeitsatteste oder Maskenbefreiungen beliebt. Doch längst nicht alles, was gewünscht wird, ist auch ärztlich vertretbar. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sollte Ärztinnen und Ärzte erneut für das Thema Gefälligkeitsatteste sensibilisieren: Der BGH hat entschieden, dass Ärzte auch bei ruhender Approbation strafrechtlich als Ärzte im Sinne des § 278 Strafgesetzbuch (StGB) gelten und sich somit wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse strafbar machen können (Urteil vom 27.08.2025, Az. 5 StR 130/25). Das Urteil ist für niedergelassene Ärzte als auch für Krankenhausärzte relevant. |
BGH hält Freiheitsstrafe und Berufsverbot für rechtskräftig
Die angeklagte Ärztin war bis Anfang des Jahres 2017 in Moritzburg als Hausärztin tätig. Das Landgericht (LG) Dresden hatte sie wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 1.003 Fällen (davon in 26 Fällen in Tateinheit mit unrichtigem Dokumentieren einer Testung) sowie wegen Betrugs und wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe (Elektroimpulsgerät ohne Prüfzeichen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hatte das LG der Angeklagten für drei Jahre die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt und Einziehungsentscheidungen getroffen.
Die Angeklagte legte Revision zum BGH ein. Der BGH konnte keine Rechtsfehler zum Nachteil der Ärztin feststellen. So wurde das Urteil rechtskräftig. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der rechtlichen Verantwortung, die auch nach dem Approbationsentzug fortbestehe. Das Ruhen hebe den Arztstatus nicht auf, sondern untersage lediglich die Berufsausübung. Im Fokus stehe damit Integrität des ärztlichen Berufsstandes. Der strafrechtliche Schutz des Rechtsverkehrs gelte auch bei ruhender Approbation ohne Einschränkungen.
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