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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Freispruch aufgehoben: Beihilfe zur Abtreibung bereits durch Nennung einer Klinik möglich

    von RA und FA für Strafrecht Dr. Niklas Auffermann, Fachanwälte für Strafrecht am Potsdamer Platz, Berlin, www.fs-pp.de 

    | Ein Arzt kann sich bereits dann einer Beihilfe zur Abtreibung strafbar machen, wenn er einer Patientin eine Abtreibungsklinik nennt, selbst wenn die Patientin auch ohne seinen Tipp im Internet die Klinik hätte finden können. Dies ist die Quintessenz eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 18. Februar 2013 (Az. 1 Ss 185/12, Abruf-Nr. 131434 ). |

    Patientin mit festem Wunsch einer Abtreibung

    Ein niedergelassener Gynäkologe beriet eine Patientin, die in der 17. Woche schwanger war. Die Patientin war fest entschlossen, ihr Kind abtreiben zu lassen. Der Gynäkologe konnte sie hiervon in einem Beratungsgespräch nicht abbringen. Der Arzt übergab seiner Patientin schließlich einen Notizzettel mit der Adresse einer Abtreibungsklinik in den Niederlanden. Dort ließ die Patientin später ihr Kind abtreiben. Die Staatsanwaltschaft erhob wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum unerlaubten Schwangerschaftsabbruch Anklage.

    Amts- wie Landgericht sprachen den Arzt von dem Vorwurf frei. Die Staatsanwaltschaft ging vor dem OLG Oldenburg in Revision.

    OLG: Ärztlicher Rat wiegt wegen Vertrauensstellung schwer

    Das OLG hob daraufhin den Freispruch auf - der Fall muss unter Beachtung seiner Rechtsauffassung nun erneut vor dem Landgericht verhandelt werden. Während die Vorinstanzen den Freispruch damit begründet hatten, dass die Adresse der niederländischen Abtreibungsklinik ohnehin über das Internet frei ermittelbar und die Patientin bereits zur Abtreibung entschlossen gewesen sei, werteten die OLG-Richter dies anders: Die Überlassung der Adresse könne eine Beihilfe zur nachfolgenden Abtreibung darstellen, denn schon allein durch die Vermittlung von Wissen fördere der Arzt als Gehilfe die konkrete Tathandlung - die unerlaubte Abtreibung in dieser Klinik. Sein Verhalten sei daher zumindest mitursächlich für die Straftat.

     

    Dass die Klinikadresse über das Internet zu recherchieren war, sei hier ohne Belang. Dem Wort des behandelnden Arztes komme wegen des persönlichen Arzt-Patientin-Verhältnisses und seiner Sachkunde ein deutlich stärkeres Gewicht zu als allgemeinen Informationen im Internet. Dies gelte selbst dann, wenn die Patientin bereits zur Abtreibung entschlossen war.

     

    FAZIT |  Nach der Rechtsprechung stellt jede Handlung eine Hilfeleistung dar, wenn sie die Herbeiführung des Taterfolges ermöglicht, verstärkt oder erleichtert. Das OLG legt diesen Grundsatz sehr weitgehend aus. Aus diesem Grunde ist bei der Beratung von abtreibungswilligen Patientinnen große Vorsicht geboten.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 6 | ID 39351370