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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    BGH-Grundsatzurteil zum Abrechnungsbetrug bei Verstoß gegen die persönliche Leistungserbringung

    von RA, FA für StrafR Dr. Niklas Auffermann, Fachanwälte für Strafrecht am Potsdamer Platz, Berlin, www.fs-pp.de

    | Der Bundesgerichtshof ( BGH) hat in einem Beschluss vom 25. Januar 2012 (Az: 1 StR  45/11 ) grundsätzliche Aussagen zur Abrechnung von ärztlichen Leistungen gegenüber Privatpatienten getroffen. Der Beschluss befasst sich zwar mit der Abrechnungspraxis eines niedergelassenen Arztes gegenüber Privatpatienten, jedoch setzen die grundsätzlichen Ausführungen des BGH zum Abrechnungsbetrug auch Maßstäbe für die Abrechenbarkeit von ärztlichen Leistungen durch Chefärzte. Vor dem Hintergrund des Verstoßes gegen die persönliche Leistungserbringungspflicht äußerte sich der BGH grundlegend zu den Tatbestandsmerkmalen der Täuschung, des Irrtums und des Schadens. |

     

    • Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung von Chefärzten

    Für Chefärzte gilt: Verstöße gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung kommen insbesondere bei wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich (Chefarzt mit eigenem Liquidationsrecht) zum Tragen. Der Chefarzt muss die sogenannte Kernleistung persönlich erbringen. Delegation (unter Aufsicht und unter fachlicher Weisung) und Vertretung (durch einen ständigen ärztlichen Vertreter) sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wie weitreichend das Gebot der persönlichen Leistungserbringung in der Privatambulanz des Chefarztes ist, hängt vom Einzelfall ab.

    Das Gebot der persönlichen Leistungserbringung gilt ganz besonders streng im Fall der Ermächtigung des Chefarztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 116 SGB V). Eine Delegation auf oder eine Vertretung durch nachgeordnete Ärzte ist nur ausnahmsweise unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

    Fall und Urteil der Vorinstanz

    Der Angeklagte betrieb als Arzt für Allgemeinmedizin eine mit der Erbringung von Naturheilverfahren, Homöopathie- und Osteopathieleistungen beworbene Praxis, in der er Privatpatienten behandelte. Das Landgericht München verurteilte ihn wegen Betrugs in 129 Fällen zu drei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe, da er Rechnungen an seine Patienten (über einen insoweit gutgläubigen Abrechnungsservice) für tatsächlich nicht erbrachte, nicht von ihm erbrachte und nicht so erbrachte Leistungen erstellen ließ.