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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Bayerischer Gesetzentwurf zum Korruptionsstrafrecht - § 299a StGB

    von RA, FA für Medizinrecht Dr. Maximilian Warntjen, Dierks + Bohle Rechtsanwälte mbB, Berlin, www.db-law.de 

    | Die Bayerische Staatsregierung ist in die Offensive gegangen und hat einen eigenen Gesetzesvorschlag zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen zur Diskussion gestellt (Abruf-Nr. 142578 ). Bereits im Juli des Jahres verlautete aus dem Bundesjustizministerium, man werde bis Ende des Jahres einen entsprechenden Referentenentwurf vorlegen. |

     

    Hintergrund

    Nachdem der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. März 2012 (Az. GSSt 02/11) die korruptionsstrafrechtlichen Vorschriften als unanwendbar für Vertragsärzte erachtet hatte, andererseits aber die Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen mit dem Strafrecht als „berechtigtes Anliegen“ wertete, ist nun der Gesetzgeber gefragt.

     

    Die Große Koalition hat im Koalitionsvertrag angekündigt, einen Straftatbestand im Strafgesetzbuch zu schaffen. Der bayerische Gesetzentwurf greift jetzt eine Gesetzesinitiative SPD-regierter Länder aus der letzten Legislaturperiode auf und entwickelt diese weiter. Der Straftatbestand soll den Wettbewerb auf dem Gesundheitsmarkt schützen sowie die Sachlichkeit und Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen gewährleisten.

     

    Der Gesetzesentwurf

    Täter des neu einzufügenden § 299a StGB sind auf der Nehmerseite „Angehörige eines Heilberufs, für die im Inland eine berufsständische Kammer eingerichtet ist“ - also alle Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Auf der Geberseite soll sich dagegen jedermann strafbar machen können, der einem Angehörigen eines Heilberufs einen Vorteil zuwendet.

     

    Kern des Straftatbestandes ist die sogenannte „Unrechtsvereinbarung“. Darunter wird die Verknüpfung einer Vorteilszuwendung mit einer bestimmten Gegenleistung des korrumpierten Heilberufsträgers bei dem Bezug, der Verordnung, der Empfehlung, der Verabreichung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial verstanden. Der Straftatbestand greift, wenn die mit der Vorteilszuwendung in Zusammenhang stehende Handlung - zum Beispiel Verordnung eines Arzneimittels oder Überweisung eines Patienten - eine Bevorzugung in unlauterer Weise darstellt.

     

    FAZIT | Der bayerische Vorstoß deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der strafrechtlichen Bekämpfung korruptiven Verhaltens im Gesundheitswesen bald Ernst macht. Die neuen Regelungen sollten sich auch Chefärzte anschauen!

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 18 | ID 42959341