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  • · Fachbeitrag · Sektorübergreifende Versorgung

    AOP-Vertrag ist angepasst: Niedergelassene Ärzte in Kooperation nun einbezogen!

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Der Gesetzgeber hat in dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Versorgungsstrukturgesetz (VStG) unter anderem Änderungen am § 115b SGB V (Ambulantes Operieren im Krankenhaus) vorgenommen, um die in der Praxis weit verbreitete, rechtlich indes bislang problematische Einbindung von Vertragsärzten in diesem Bereich zu legalisieren. Dazu bedurfte es einer Anpassung des sogenannten „AOP-Vertrags“, die nunmehr zum 1. Juni erfolgt ist. |

     

    Hintergrund

    Die Kooperation von Krankenhäusern mit Vertragsärzten war wiederholt in den Fokus rechtlicher Auseinandersetzungen geraten. Unter anderem hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ein Krankenhaus Anästhesieleistungen nur dann abrechnen darf, wenn der Operateur entweder angestellter Arzt des Krankenhauses oder Belegarzt ist (Urteil vom 23.3.2011, Az: B 6 KA 11/10 R). Für die Frage des Einsatzes von freiberuflichen „Kooperationsärzten“ hat dieses Urteil keine Klarheit gebracht.

     

    Vorgaben des Gesetzgebers

    Vertragsärzten ohne Belegarztstatus oder Anstellungsvertrag war somit eine Tätigkeit für das Krankenhaus in dem oft gewünschten „freiberuflichen Kooperationsvertrag“ nicht möglich. Der Gesetzgeber hat dies ermöglichen wollen und dazu in § 115b SGB V niedergelegt, im AOP-Vertrag sei vorzusehen, dass entsprechende Leistungen auch auf der Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Krankenhaus erbracht werden könnten.

     

    Anpassung des AOP-Vertrags nun erfolgt

    Dem sind die AOP-Vertragspartner nun nachgekommen und haben zum 1. Juni 2012 den AOP-Vertrag ergänzt. So können nach § 7 Abs. 4 Krankenhäuser die im Katalog aufgeführten ambulanten Operationen und sonstigen stationsersetzenden Eingriffe sowie anästhesiologische Leistungen/Narkosen auch auf Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Krankenhaus erbringen. Zugleich wurde in § 14 klargestellt, dass im Falle einer solchen Kooperation das Krankenhaus für die Einhaltung des Facharztstandards verantwortlich ist. Erbringt somit im Falle der Kooperation das Krankenhaus hauptverantwortlich die Leistung im Außenverhältnis, ist es nach § 18 auch zur Abrechnung berechtigt.

     

    FAZIT | Die Anpassung des AOP-Vertrags führt zu einer größeren Flexibilität und Rechtssicherheit im Bereich der sektorenübergreifenden Kooperationen. Für Chefärzte kann dies, je nach Interessenlage an der Einbindung von niedergelassenen Ärzten, Fluch oder Segen sein. In jedem Fall ist eine vertragliche Regelung unter Einbezug des Chefarztes ratsam, je nach Chefarztvertrag sogar obligat.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 3 | ID 34206170