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  • · Fachbeitrag · Schlaganfallversorgung

    BMG sorgt für Klarstellung: Transportzeit ist die Zeit, die der Patient im Rettungswagen verbringt!

    von RA, FA Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

    | Zwei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) führten Ende 2018 zu einer Klagewelle von Krankenkassen bei Krankenhäusern mit Schlaganfallversorgung. Auslöser war die vom BSG sehr praxisfern getroffene Definition von Transportbeginn und -ende bei den OPS 8-98b und 8-981. Jetzt hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) rückwirkende Klarstellungen und Änderungen durch das DIMDI ermöglicht: ausschlaggebend ist nun eindeutig die Zeit, die der Patient im Transportmittel verbringt. Die Änderung und Klarstellung ist am 01.01.2019 mit Rückwirkung zum 01.01.2014 in Kraft getreten. |

    Das Problem: Die Definition von Transportbeginn und -ende

    Der OPS 8-98b befasst sich mit der neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls und ist Grundlage für die Abrechnung der bei der Behandlung solcher Patienten anfallenden DRG-Fallpauschalen. Er definiert im Wesentlichen konkrete Vorgaben an die personellen und sachlichen Voraussetzungen der Stroke Units.

     

    Weil ein nicht unerheblicher Prozentsatz der Schlaganfallpatienten einen neurochirurgischen Eingriff benötigt bzw. spezielle gefäßchirurgische oder interventionell-neuroradiologische Behandlungsmaßnahmen, sieht die OPS 8-98b als zusätzliche strukturelle Voraussetzung den unmittelbaren Zugang zu derartigen Behandlungsmaßnahmen vor. Sie lautete in der bisher geltenden OPS Version 2014: