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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    GOÄ-Abrechnung: Vorsicht bei Abtretungsverboten für Honoraransprüche!

    von RA, FA für FA MedR Prof. Dr. Martin Stellpflug, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    | Wenn ein Gläubiger seine (vermeintlichen) Ansprüche gegen einen Schuldner an eine dritte Person abtritt, so muss sich der Schuldner mit einer fremden Person/Institution streiten, die bisher außerhalb des Vertragsverhältnisses stand. Um das zu verhindern, gibt es vertragliche Abtretungsverbote. Die Wirksamkeit eines solchen Abtretungsverbots als Teil eines Behandlungsvertrags ist fraglich. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Fall entschieden, dass die Klausel zum Abtretungsverbot als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einzustufen und im konkreten Fall unwirksam ist ( Urteil vom 17.08.2022, Az. 7 U 143/21 ). |

    Der Fall

    Ein Arzt hatte bei seiner privat krankenversicherten Patientin Operationen an der Wirbelsäule durchgeführt und diese mit insgesamt rund 27.000 Euro in Rechnung gestellt. Die Patientin hatte die Rechnungen bezahlt und bei ihrer Krankenversicherung, der späteren Klägerin, zur Erstattung eingereicht. Die Krankenversicherung erstattete die bezahlten Beträge zunächst, machte aber in einem Gerichtsverfahren gegen den Arzt Rückforderungsansprüche geltend, weil sie die GOÄ-Rechnung im Umfang von fast 20.000 Euro für fehlerhaft überzogen ansah. Unter Berücksichtigung des 30-Prozent-Tarifs der Patientin errechnete die Krankenversicherung einen Rückforderungsbetrag von rund 6.000 Euro, worauf sie den Arzt verklagte. Der Arzt machte in dem Rechtsstreit geltend, seine GOÄ-Rechnung sei korrekt, da die Patientin über die angesetzten Steigerungsfaktoren informiert und damit einverstanden gewesen sei. Vor allem aber argumentierte der Arzt, die klagende Krankenversicherung dürfe ihn überhaupt nicht (auf Rückzahlung) verklagen, da die Patientin im schriftlichen Behandlungsvertrag ausdrücklich zugestimmt hätte, keine Ansprüche an ihre Versicherung abzutreten. Im Behandlungsvertrag war folgendes Abtretungsverbot formuliert:

     

    • Klausel zum Abtretungsverbot im Behandlungsvertrag:

    „Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, Forderungen aus der Behandlungsrechnung nicht an Ihre Krankenversicherung/Beihilfestelle abzugeben und das berechnete Honorar selbst zu tragen, soweit Ihre Versicherung oder Beihilfestelle dies nicht oder nicht in vollem Umfang erstattet.“