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  • · Fachbeitrag · Rechnungsstellung

    Ist die GOÄ auch im Falle einer Privatklinik anzuwenden?

    von RA, FA MedizinR Alexander Meyberg, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Düsseldorf, Berlin, db-law.de

    | Betreiber von Privatkliniken müssen sich bei der Rechnungsstellung nicht zwingend an den Vorschriften der GOÄ orientieren. Das Landgericht (LG) Duisburg wies daher die Rückzahlungsklage einer Patientin ab (Urteil vom 15.12.2022, Az. 12 O 190/21). Inzwischen sind weitere Urteile ergangen, die die Rechtsauffassung des LG Duisburg teilen. Dieser Beitrag fasst die Entscheidungen zusammen. |

    Patientin fordert rund 6.000 Euro Honorar zurück ‒ und scheitert vor dem LG Duisburg!

    Eine Patientin, die unter einer krankhaften Fettverteilungsstörung litt, klagte gegen eine Privatklinik. Sie begehrte die Rückzahlung der Vergütung in Höhe von 5.995 Euro für eine Dekompression von Lipödemen an Armen und Bei- nen. Die Operation war am 20.11.2020 im Hause der beklagten Privatklinik ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Beklagte nimmt als Betreiberin einer Privatklinik nach § 30 Gewerbeordnung (GewO) an der ambulanten Versorgung teil. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Behandlungsvertrag sah u. a. folgende Regelungen vor:

     

    • Auszug aus dem Behandlungsvertrag

    „Für die Operationen und die postoperative Betreuung der Patienten in unserer Klinik (eine Übernachtung, pflegerische Betreuung, Speisenversorgung) werden folgende im Patientengespräch (…) besprochene Beträge je Operation vereinbart:

    (…)

    Bei der Bemessung der vorstehenden Vergütung erfolgt keine Anlehnung oder entsprechende Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte, denn die relevanten Abrechnungsziffern sind seit dem Jahr 1982 unverändert in der Gebührenordnung für Ärzte enthalten.

    (…)

    Als Privatkrankenanstalt in der Rechtsform einer GmbH ist die H. GmbH nach unserer Rechtsauffassung nicht an die Gebührenordnung für Ärzte oder an andere Vergütungsregelungen aus dem Krankenhausrecht gebunden (vgl. BSG, 11.09 2012, B 1 KR 3/12 R). Insofern wird in den Rechnungen der vereinbarte Pauschalbetrag ausgewiesen und es erfolgt in den Rechnungen keine Aufschlüsselung von GOÄ-Positionen oder Positionen aus anderen Vergütungsregelungen. Wir weisen allerdings darauf hin, dass auch die Rechtsauffassung vertreten wird, dass Privatkrankenanstalten in der Rechtsform einer GmbH an die Gebührenordnung gebunden seien.“