· Fachbeitrag · Persönlichkeitsrecht
Arzt hat Anspruch auf Entfernung von rechtswidrigen Internet-Bewertungen
von RA Dr. Matthias Losert, LL.M., Berlin, matthias-losert.de
| Wenn es um die Bewertung von Ärztinnen und Ärzten auf Online-Bewertungsportalen geht, ist im Streitfall stets abzuwägen zwischen dem berechtigten Interesse des Patienten auf Meinungsäußerung und dem Persönlichkeitsrecht des bewerteten Arztes. Die Grenzen zwischen unwahren Tatsachenbehauptungen und zulässiger Meinungsäußerung sind oft fließend. Das Landgericht [LG] Essen erachtete die Ausführungen eines Patienten, der einen niedergelassenen Kardiologen online bewertet hatte, als ehrenrührig und damit rechtswidrig (Urteil vom 09.09.2024 zum Az 4 O 176/23). Das Urteil ist gleichermaßen für (Chef-)Ärzte im Krankenhaus relevant. |
Patient widerspricht einstweiliger Verfügung ohne Erfolg
Ein Patient suchte einen niedergelassenen Kardiologen auf und war mit dessen Behandlung unzufrieden. Er verfasste daher eine Bewertung im Internet mit mehreren Äußerungen über den Kardiologen. Dieser ließ den Patienten abmahnen und forderte von ihm die Löschung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da dieser keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, stellte der Arzt über seinen Rechtsanwalt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Essen erließ diese einstweilige Verfügung. Hiergegen erhob der Patient Widerspruch, der nach einer mündlichen Verhandlung mit dem o. g. Urteil abgewiesen wurde.
So bewertete das Gericht einzelne Äußerungen des Patienten
Die ausgewählte Ausführungen enthalten die wesentlichen Äußerungen, die der Patient in seiner Onlinebewertung veröffenlicht hatte sowie deren Bewertung und Einordnung durch das LG Essen
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